Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 155/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 10.05.2011 - 6 Ca 142/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren getroffene Zahlungsbestimmung mit einer monatlichen Rate von 155,00 EUR.

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II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache k e i n e n Erfolg.

3

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 10.05.2011 zu Recht eine Rate in Höhe von 155,00 EUR zum Ausgleich angefallener 5,25 EUR Gerichts- und 981,75 EUR Rechtsanwaltskosten festgesetzt, die von der Landeskasse im Rahmen beantragter Prozesskostenhilfe und Beiordnung gewährt wurden.

4

Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:

5

1. Monatliches Bruttoeinkommen (bzw. Netto bei Krankengeld, ALG, AL Hi,….)

        

 1.870,00 €

Abzuziehen sind nach § 115 ZPO die in § 76 II, II a BSHG genannten Beträge:

        

        

2. Nach § 76 II BSHG sind abzuziehen: steuer- bzw.         sozialvers.pflichtiges Brutto:

        

 1.870,00 €

a) Steuern

 177,93 €

        

b) Pflichtbeiträge Sozialversicherungen        AN-Anteil

 390,36 €

        

 Rentenversicherung Arbeiter und Angestellte        19,90 %        9,95 %

 186,07 €

        

 Arbeitslosenversicherung        3,00 %        1,50 %

 28,05 €

        

 Pflegeversicherung        1,95 %        0,98 %

 18,23 €

        

                        Kinderlose:  + 0,25 allein        0,25 %        1

 4,68 €

        

 Krankenversicherung        15,50 %         8,20 %        1

 153,34 €

        

 Krankenversicherung ermäßigt        14,90 %        7,90 %        0

 --- €

        

c) Pflichtbeiträge zu anderen Versicherungen (KFZ-Haftpflicht)

 --- €

        

d) Werbungskosten

 --- €

        

 1. - 2. ergibt das bereinigte Erwerbseinkommen (E)

        

 1.301,71 €

 § 82 Absatz 2 SGB XII

        

        

a) für Erwerbstätige

 Abzug: 182,00 €

        

 Abzug aus 3., abzulesen aus 3 a oder 3 b

        

 182,00 €

 Berechnungsgrundlage: E - 3. 1.119,71 €

        

        

4. Von dem Rest sind abzuziehen:

        

        

a) für die Partei:

        

 400,00 €

 …….. 

        

        

5. ………

        

        

6. Restbetrag: (E - 3) - 4

        

 719,71 €

Kosten für Unterkunft:

        

 56,00 €

Besondere Belastungen:

        

 220,40 €

Einsetzbares Einkommen: E - 3 - 4 - 5 -6

        

 443,30 €

= der abzurundende Betrag, mit dem die Tabelle abgelesen werden muss.

        

        

Höhe der Rate

        

 155,00 €

6

In diesem Zusammenhang wurden die Lohnpfändungen, die der Kläger mit Schreiben vom 05.06.2011 geltend gemacht hat, unter "Besondere Belastungen" berücksichtigt.

7

Weitere Einwendungen sind im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben worden, so dass die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen war.

8

Gründe für eine Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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