Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 155/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 10.05.2011 - 6 Ca 142/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
- 1
I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren getroffene Zahlungsbestimmung mit einer monatlichen Rate von 155,00 EUR.
- 2
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache k e i n e n Erfolg.
- 3
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 10.05.2011 zu Recht eine Rate in Höhe von 155,00 EUR zum Ausgleich angefallener 5,25 EUR Gerichts- und 981,75 EUR Rechtsanwaltskosten festgesetzt, die von der Landeskasse im Rahmen beantragter Prozesskostenhilfe und Beiordnung gewährt wurden.
- 4
Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:
- 5
1. Monatliches Bruttoeinkommen (bzw. Netto bei Krankengeld, ALG, AL Hi,….)
1.870,00 €
Abzuziehen sind nach § 115 ZPO die in § 76 II, II a BSHG genannten Beträge:
2. Nach § 76 II BSHG sind abzuziehen: steuer- bzw. sozialvers.pflichtiges Brutto:
1.870,00 €
a) Steuern
177,93 €
b) Pflichtbeiträge Sozialversicherungen AN-Anteil
390,36 €
Rentenversicherung Arbeiter und Angestellte 19,90 % 9,95 %
186,07 €
Arbeitslosenversicherung 3,00 % 1,50 %
28,05 €
Pflegeversicherung 1,95 % 0,98 %
18,23 €
Kinderlose: + 0,25 allein 0,25 % 1
4,68 €
Krankenversicherung 15,50 % 8,20 % 1
153,34 €
Krankenversicherung ermäßigt 14,90 % 7,90 % 0
--- €
c) Pflichtbeiträge zu anderen Versicherungen (KFZ-Haftpflicht)
--- €
d) Werbungskosten
--- €
1. - 2. ergibt das bereinigte Erwerbseinkommen (E)
1.301,71 €
a) für Erwerbstätige
Abzug: 182,00 €
Abzug aus 3., abzulesen aus 3 a oder 3 b
182,00 €
Berechnungsgrundlage: E - 3. 1.119,71 €
4. Von dem Rest sind abzuziehen:
a) für die Partei:
400,00 €
……..
5. ………
6. Restbetrag: (E - 3) - 4
719,71 €
Kosten für Unterkunft:
56,00 €
Besondere Belastungen:
220,40 €
Einsetzbares Einkommen: E - 3 - 4 - 5 -6
443,30 €
= der abzurundende Betrag, mit dem die Tabelle abgelesen werden muss.
Höhe der Rate
155,00 €
- 6
In diesem Zusammenhang wurden die Lohnpfändungen, die der Kläger mit Schreiben vom 05.06.2011 geltend gemacht hat, unter "Besondere Belastungen" berücksichtigt.
- 7
Weitere Einwendungen sind im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben worden, so dass die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen war.
- 8
Gründe für eine Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 Ca 142/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- § 76 II, II a BSHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 II BSHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 82 Absatz 2 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)