Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8a L 1455/16.A

Tenor

  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird   abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird   abgelehnt.

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