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| | Die Parteien streiten um die Anpassung der Betriebsrente der Klägerin zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016. Wegen des Parteivortrages und der Sachanträge erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 04.05.2017 Bezug genommen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der Anpassung für das Jahr 2015 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Regelung des § 6.4 TV über die betriebliche Versorgungsordnung (im Folgenden: VO 85) sei nicht zu beanstanden, sie sei insbesondere bestimmt genug. Die Tarifvertragsparteien hätten unbestimmte Rechtsbegriffe wie „vertretbar“ verwenden dürfen. Es sei eindeutig, an welchen Anlass die Regelung anknüpfe, nämlich an der Anpassung der Betriebsrente aus Anlass der Erhöhung der gesetzlichen Renten. Es sei auch eindeutig, wer befugt sei, eine abweichende Anpassungsentscheidung vorzunehmen, nämlich Vorstand und Aufsichtsrat nach Anhörung der Betriebsratsgremien. In der Formulierung „nicht vertretbar halten“, hat das Arbeitsgericht ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB gesehen. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung zum Widerrufsvorbehalt liege in dieser Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts nicht. Die Regelung sei auch nicht wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechte unzulässig, weil der Betriebsrat nicht zuständig sei für ausgeschiedene Mitarbeiter, die Anpassung der Betriebsrenten also nicht mitbestimmungspflichtig sei. |
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| | Die Beklagte habe ihrer Anhörungspflicht nach § 6.4 VO 85 genügt. Es sei unstreitig, dass die Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat vor der Entscheidung über die Anpassung angehört worden seien, insoweit sei die Stellungnahme der Betriebsratsgremien vorgelegt worden. Auch sei unproblematisch, dass die Entscheidung über die Anpassung für das Jahr 2015 erst im Oktober 2015 erfolgt sei. § 6 VO 85 enthalte keine zeitliche Vorgabe für die Entscheidung, weder eine rückwirkende noch eine vorherige Anpassung sei durch die Vorschrift ausgeschlossen. Eine betriebliche Übung zur vollen Rentenanpassung sei nicht gegeben, da die Klägerin erst seit 2011 Rentnerin sei und noch keine langjährige Übung entstanden sein könne. Das Arbeitsgericht hat den Begriff „vertretbar“ dahin ausgelegt, dass dies „akzeptabel, tolerabel“ bedeute. Die Entscheidung müsse auch Sicht der Betroffenen hinnehmbar und nachvollziehbar sein. Sie müsse auf gründlicher sachgerechter Abwägung der beidseitigen Interessen beruhen und entspreche damit weitgehend dem billigen Ermessen nach § 315 BGB. Dies sei nicht an § 16 BetrAVG zu messen, die gesetzlichen Grundregeln zur gesetzlichen Anpassungspflicht seien jedoch mit zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, es sei zulässig, dass nicht nur die aktuelle Ertragssituation des Unternehmens, sondern auch die strukturellen Rahmenbedingungen und ihre mittel- oder langfristigen Auswirkungen berücksichtigt würden. Diese müssten sich nur an den Nachteilen für die Betroffenen messen lassen. |
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| | Im vorliegenden Fall könne sich die Beklagte auf erhebliche Negativentwicklungen der wirtschaftlichen und unternehmerischen Rahmenbedingungen berufen. Die geschilderte Niedrigzinsphase, die demokratische Entwicklung seien jeweils strukturelle, mittel- bis langfristig wirksam werdende Komponenten, weshalb eine entsprechend wirkende Gegenstrategie nachvollziehbar sei. Dem entspreche das von der Beklagten bzw. dem G.-Konzern beschlossene SSY-Konzept. |
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| | Für die Gesamtabwägung sei bedeutsam, dass die Beklagte seit 1985 erstmals von der Ausnahmeregelung des § 6.4 VO 85 Gebrauch mache. Eine Rentenerhöhung sei auch nicht vollständig unterblieben, insbesondere sei ein Teuerungsausgleich erfolgt, ein Wertverlust der Rente sei nicht eingetreten. Maßgeblich sei, dass die Betriebsrenten bei der Beklagten überdurchschnittlich hoch seien und die Beklagte in allen Bereichen Einsparungen vorgenommen habe, also kein Sonderopfer der Rentner vorliege. Das aktuell gute Geschäftsergebnis der Beklagten habe nur beschränkte Auswirkungen auf das langfristig angelegte SSY-Konzept. |
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| | Für das Jahr 2016 sei die Anpassungsentscheidung allerdings nicht vertretbar. Die Beklagte habe sie genau mit den gleichen Argumenten wie für das Vorjahr begründet, ohne zu berücksichtigen, dass schon 2015 keine volle Anpassung erfolgt sei und dies Auswirkungen gezeigt haben müsse, welche nicht dargelegt seien. Die Abwägung der Beklagten sei damit unvollständig. Das SSY-Konzept könne nicht für beliebig viele Folgejahre als Begründung herangezogen werden. |
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| | Die Rente der Klägerin sei daher für das Jahr 2015 um 4,25 % auf 702,71 EUR monatlich zu erhöhen. Da die Beklagte ab 01.07.2016 677,43 EUR zahle, betrage die Differenz im Monat 25,28 EUR. Als Nachzahlung für den Zeitraum Juli 2016 bis Februar 2017 ergebe sich ein Betrag von 202,24 EUR, ab 01.03.2017 seien monatlich weitere 25,28 EUR zu bezahlen. |
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| | Das Urteil ist der Klägerin und der Beklagten am 10.07.2017 zugestellt worden. |
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| | Die Berufung der Klägerin ist am 09.08.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und innerhalb der bis 11.10.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.10.2017 ausgeführt worden. |
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| | Die Berufung der Beklagten ist am 27.07.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und ebenfalls innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.10.2017 ausgeführt worden. |
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| | Die Klägerin meint weiter, die Vorschrift des § 6.4 VO 85 sei bereits deshalb unwirksam, weil sie unklar formuliert sei. Sie nimmt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB an, obwohl sie zugesteht, dass AGB-Recht für einen Tarifvertrag nicht einschlägig sei. Sie bestreitet, dass die Betriebsratsgremien ordnungsgemäß angehört worden seien und behauptet, der Vorstand habe sich bereits endgültig zur gekürzten Anpassung entschlossen gehabt. Eine Einflussnahme der Betriebsratsgremien sei weder 2015 noch 2016 mehr möglich gewesen. Die Klägerin bestreitet eine ordnungsgemäße Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat. Sie meint, ein „Kürzungssachverhalt“ nach § 6.4 VO 85 liege nicht vor. Bereits die Stellungnahmen der Betriebsratsgremien zeigten, dass von der Ausnahmevorschrift des § 6.4 VO 85 nur in Ausnahmefällen, nämlich bei wirtschaftlicher Notlage Gebrauch gemacht werden dürfe. Die Klägerin behauptet, dass dieses Verständnis bei Abschluss der Vorgängerregelung einvernehmliche Meinung gewesen sei. Dies habe auch in den Folgejahren gegolten. Demgemäß sei bei Abschluss der neuen Ruhegeldordnung Voraussetzung gewesen, dass es bei der so verstandenen Anpassungsregelung bleibe, die nur bei einer Notlage keine Anpassung vorsehe. Die Klägerin meint, die Beklagte könne nicht allein entscheiden, was „vertretbar“ im Sinne des § 6.4 VO 85 sei, da ansonsten die Regelung des § 6.1 VO 85 völlig entwertet werde. |
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| | Sie bestreitet, dass überhaupt eine gravierende Änderung der wirtschaftlichen Unternehmensdaten vorliege und bestreitet sämtliche Zahlen zum von der Beklagte geschilderten wirtschaftlichen Umfeld und der strategischen Ausrichtung der Beklagten. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Beklagte in den Jahren 2014 und 2015 Millionengewinne gemacht habe und es auch dem Konzern gut gehe, womit in verschiedenen Veröffentlichungen auch gezielt geworben werde. Die Klägerin meint, das erst im September 2015 mit dem Betriebsrat verhandelte SSY-Konzept könne nicht für eine Rentenkürzung im Juli 2015 herhalten. |
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| | Die Klägerin meint, § 6.4 VO 85 weiche unzulässigerweise von § 16 BetrAVG ab. Sie meint, unabhängig von AGB-Regelungen sei jedenfalls der Ermessensgrundsatz nicht gewahrt. Sie meint weiterhin, ihr Anspruch bestehe aus betrieblicher Übung, nachdem sie bereits vier Anpassungstermine als Rentnerin erlebt habe. Sie habe deshalb auf eine weitere ungekürzte Anpassung vertrauen dürfen. |
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| | Nachdem die Beklagte mitgeteilt habe, dass sie die Betriebsrente ab 01.07.2017 um 1,9 % erhöhen werde, stehe der Klägerin jedenfalls dieser Betrag zu. Die Anträge seien dementsprechend anzupassen. |
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| | 1. Das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 04.05.2017, Aktenzeichen 10 Ca 1064/16 - wird abgeändert. |
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| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.03.2017 über den Betrag von 677,43 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats weitere 36,42 EUR brutto zu zahlen, beginnend mit dem 01.07.2017 über den nunmehr unstreitig jedenfalls zu zahlenden Betrag in Höhe von 690,33 EUR brutto hinaus mindestens weitere 36,42 EUR brutto. |
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| | 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 291,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 36,42 EUR brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 02.10.2016, dem 02.11.2016, dem 02.122016, dem 02.01.2017 sowie dem 02.02.2017 zu zahlen. |
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| | 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 126,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 10,51 EUR brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 02.11.2015, dem 02.12.2015, dem 02.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. |
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| | 5. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. |
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| | die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie |
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| | auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburgs vom 04. Mai 2017, Az.: 10 Ca 1064/16, abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. |
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| | Sie meint, das Arbeitsgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Vorschrift des § 6.4 VO 85 als tarifvertragliche Vorschrift dem Bestimmtheitsgebot genüge. Insbesondere könnten unbestimmte Rechtsbegriffe wie „vertretbar“ durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden. Sie bestreitet, dass es einhellige Meinung der Tarifvertragsparteien gewesen sei, dass bei der Vorgängerregelung oder bei der jetzigen Regelung eine Anpassung nur bei einer wirtschaftlichen Notlage unterbleiben dürfe. Sie wiederholt ihren Vortrag zur wirtschaftlichen Gesamtsituation und zu der der Versicherungsbranche und behauptet, bei der konkreten Erhöhung um 0,5 % habe sich die Beklagte an der Teuerungsrate orientiert. |
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| | Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine weitere Anpassung für das Jahr 2016 ausgesprochen. Sie behauptet, die Reduzierung der Rentenerhöhungen im Jahr 2015 habe bei der Beklagten zu jährlichen Einsparungen von 739.534,00 EUR geführt. Bis Dezember 2016 seien dies 1,2 Mio. EUR gewesen. Sie hebt darauf ab, dass das SSY-Konzept noch in der Umsetzung sei, die Marktsituation sich nicht geändert habe und deshalb entschieden worden sei, auch die Rentner erneut an den Einsparmaßnahmen zu beteiligen. Dabei sei es der Beklagten sehr wohl bewusst gewesen, dass diese schon einen Teil „geleistet“ hätten, dies genüge jedoch nicht. Die Beklagte meint, es dürften keine „übertriebene Anforderungen“ an die vertragliche Anpassung gestellt werden. |
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| | Die Beklagte meint, dass sie Zinsen jedenfalls erst ab Rechtskraft schulde, da Fälligkeit erst durch die gerichtliche Bestimmung des billigen Ermessens eintrete (§ 315 Abs. 3 BGB). |
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| | die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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