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Die Erinnerung ist nicht begründet. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht für die dritte Instanz keine Prozessgebühr zu. Dies verbietet § 15 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.
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§ 15 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist ein Teil der Vorschriften, die die BRAGO speziell für Rechtszüge und Rechtsgänge erlassen hat. Geht es also darum, ob dem Prozessbevollmächtigten für die dritte Instanz einer finanzgerichtlichen Auseinandersetzung eine Prozessgebühr zusteht, ist diese Bestimmung auch anzuwenden.
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Außerdem teilt der Senat nicht die Auffassung des Erinnerungsführers, im Streitfall ergebe sich schon aus den allgemeinen Vorschriften der BRAGO ein selbständiger Anspruch auf eine Prozessgebühr für die dritte Instanz, ohne dass auf die speziell für Rechtszüge und Rechtsgänge konzipierten Vorschriften in der BRAGO zurückgegriffen werden müsse.
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Wird nämlich ein Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vorne herein hiermit beauftragt worden wäre (§ 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO). Wäre diese Vorschrift nicht durch die speziell für Rechtszüge und Rechtsgänge geschaffenen Vorschriften der BRAGO ergänzt worden, so könnte der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers neben den Gebühren für die erste Instanz weder für die zweite Instanz noch für die dritte Instanz weitere Gebühren erhalten. Denn wenn es die §§ 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und 15 Abs. 1 BRAGO nicht gäbe, könnte ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter in einem Rechtsstreit immer nur eine Prozessgebühr erhalten, gleichgültig wie viel Rechtszüge und Rechtsgänge der Rechtsstreit dauert. Denn dann wäre ein Rechtsstreit unabhängig von der Zahl der Instanzen immer nur eine Angelegenheit im Sinne der BRAGO. Der allgemeine kostenrechtliche Begriff der Angelegenheit in der BRAGO geht nämlich sehr weit. Er umfasst jeden einheitlichen Lebensvorgang mit innerem Zusammenhang (Gerold, Schmidt, von Eicken, Madert, BRAGO, 15. Auflage, § 13 Randziffer 5). Streiten sich also die Parteien um die begünstigte steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen, die mit dem Ausscheiden des Klägers aus seinem früheren Arbeitsverhältnis zusammenhängen, vor Gericht über mehrere Instanzen hinweg, so wäre dieser Rechtsstreit - gäbe es die Spezialvorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und des § 15 Abs. 1 BRAGO nicht - eine kostenrechtliche Angelegenheit, für die dem Rechtsanwalt nur einmal eine Gebühr zustünde.
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Aus diesen Gründen kann auch § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO im Streitfall dem Prozessbevollmächtigten keine Prozessgebühr für die dritte Instanz gewähren. Denn da der Prozessbevollmächtigte nicht nur in der ersten Instanz, sondern auch in der zweiten Instanz tätig war, fehlt es an dem in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO geforderten zweijährigen Abstand. Der Prozessbevollmächtigte wäre dann in derselben kostenrechtlichen Angelegenheit - wenn auch aufgrund dreier Aufträge - kontinuierlich ohne nennenswerte Unterbrechung tätig gewesen.
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Dass ein Rechtsanwalt gleichwohl für jeden Rechtszug und für jeden Rechtsgang Gebühren fordern kann, ist somit nur dank der Sondervorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und des § 15 Abs. 1 BRAGO möglich. Da insbesondere § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO dem Rechtsanwalt einen gesonderten Gebührenanspruch auch für den zweiten Rechtsgang eröffnet, muss aber auch die gleichzeitig vorgenommene teilweise Einschränkung des Gebührenanspruchs in § 15 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beachtet werden. Diese lässt für den zweiten Rechtsgang keine Prozessgebühr für den ersten Rechtszug zu.
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