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| | Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Abrechnung zur Einkommensteuer 1993. |
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| | Die miteinander verheirateten Kläger (Kl) wurden im Streitjahr 1993 antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger (Kl) war als Kommanditist an der Firma X GmbH & Co. KG (im Folgenden: X - KG) beteiligt und führte deren Geschäfte als Geschäftsführer der Y GmbH, der Komplementärin der X - KG. Daneben war der Kl auch Geschäftsführer der Firma Z GmbH (im Folgenden: Z GmbH), eines 100%igen Tochterunternehmens der X - KG. |
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| | Für seine Tätigkeit bei der Z GmbH erhielt der Kl ab 1. März 1993 ein monatliches Geschäftführergehalt in Höhe von 30.000,-- DM, von dem die Z GmbH 149.869,10 DM als Lohnsteuer einbehielt und an das zuständige Finanzamt abführte. Daneben floss dem Kläger für seine Tätigkeit bei der X - KG ein Jahresgehalt in Höhe von 302.350,-- DM zu, von dem 109.220,27 DM als Lohnsteuer einbehalten und an das beklagte Finanzamt (Bekl) abgeführt wurden. |
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| | In der von ihrem damaligen Steuerberater angefertigten Anlage N zur Einkommensteuererklärung 1993, die am 29. September 1995 zusammen mit den Lohnsteuerkarten beim Bekl einging, war in Zeile 2 der Anlage N hinter „Bruttoarbeitslohn“ lediglich „(im Gewerbegewinn enthalten)“ und jeweils 0 DM angeführt. In dem daraufhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen erstmaligen Einkommensteuerbescheid 1993 vom 30. Juli 1996 setzte der Bekl die Einkünfte des Kl aus nichtselbständiger Arbeit insgesamt mit 0 DM und dessen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 6.119.178,-- DM an. Bei der Abrechnung berücksichtigte der Bekl die beiden Lohnsteuerbeträge von zusammen 259.090,-- DM. |
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| | Am 19. September 2000 wurde beim Kl mit der Durchführung einer am 14. August 2000 angeordneten Außenprüfung begonnen. Gegenstand der Prüfung war u.a. die Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 1997. Der Prüfer stellte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2000 unter „C. Prüfungsfeststellungen zu den Steuerarten Tz. 1.04 Nr. 2“ Folgendes fest: |
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| | „Bruttoarbeitslohn Z GmbH |
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| | Seit dem 01.03.1993 erhält Herr T. Y für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Firma Z GmbH monatliche Bezüge in Höhe von DM 30.000,--. Die Bezüge dieser Kapitalgesellschaft werden bei der Firma X dem Gewinn nicht wieder zugerechnet. |
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| | Der Bruttoarbeitlohn ist als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. |
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| | Für die Vz 1993 bis 1995 wurde der Bruttoarbeitslohn der Firma Z GmbH nicht als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erklärt. Mit der unzutreffenden Begründung „im Gewerbegewinn enthalten“ erfolgte der Ansatz in den Steuererklärungen mit DM 0. |
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| | Die vom Bruttoarbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer wurde in allen Jahren auf die Einkommensteuer angerechnet. |
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| | Die anrechenbare Lohnsteuer ändert sich lt. Bp nicht.“ |
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| | In diesem Zusammenhang vertrat der Prüfer außerdem die Auffassung (Tz. 3 des Ap-Berichtes), der damalige Steuerberater der Kl habe mit unzutreffenden Angaben in Zeile 2 der Anlage N zur Einkommensteuererklärung eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen, die sich die Kl zurechnen lassen müssten, weshalb die Festsetzungsverjährungsfrist fünf Jahre betrage. |
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| | Dementsprechend setzte der Bekl in dem daraufhin nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten und nunmehr endgültigen Einkommensteuerbescheid 1993 vom 28. September 2001 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 300.0000,-- DM an und beließ es bei der bisherigen Lohnsteuer - Anrechnung. |
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| | Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machten die Kl mit Erfolg den Einwand der Festsetzungsverjährung geltend. Der Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sei widerlegt worden, weshalb das gegen den Kl eingeleitete Verfahren von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes A eingestellt worden sei. Der Prüfer trat dieser Auffassung bei und teilte dem Sachgebietsleiter des für die Kl zuständigen Veranlagungsbezirks mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 mit, dass die Einkommensteuerfestsetzung der Kl entsprechend zu ändern und die aus dem Arbeitsverhältnis mit der GmbH angerechnete Lohnsteuer „in einem gesonderten Abrechnungsbescheid für 1993 zu kürzen“ sei. Dementsprechend änderte der Bekl nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO die Einkommensteuerfestsetzung mit Bescheid vom 23. November 2001, indem er den Bruttoarbeitslohn in Höhe von 300.000 DM nicht mehr erfasste, und rechnete den „Steuerabzug vom Lohn“ in Höhe von 149.869,10 DM ebenfalls nicht mehr an. |
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| | Mit dem dagegen rechtzeitig eingelegten Einspruch wandten sich die Kl ausdrücklich nicht gegen die geänderte Festsetzung der Einkommensteuer 1993, sondern gegen die Versagung der Anrechnung von Lohnsteuer in Höhe von 149.869,10 DM. In dem daraufhin ergangenen Abrechnungsbescheid vom 9. Oktober 2002 versagte der Bekl der begehrten Anrechnung von Lohnsteuer in Höhe von 149.869, DM (weiterhin) die Anerkennung und wies den dagegen rechtzeitig eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2003 als unbegründet zurück. |
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| | Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. |
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| | Die Anrechnung der streitigen Lohnsteuer - zuletzt im geänderten Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 28. September 2001 - und in allen vorausgegangenen Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 1993 sei zutreffend gewesen. Alle dahingehenden Anrechnungsverfügungen seien bestandskräftig geworden und hätten bei ihnen einen Vertrauenstatbestand erzeugt, der es dem Bekl verbiete, die Anrechnung zurückzunehmen. Richtig sei zwar, dass aufgrund eines Fehlers der Bruttoarbeitslohn aus dem Dienstverhältnis des Kl mit der Z GmbH nicht unter den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 1993 erfasst worden sei. Daran treffe ihn (den Kl) jedoch keinerlei Verschulden, was die Einstellung des von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes A gegen ihn (den Kl) eingeleiteten Bußgeldverfahrens wegen des Verdachts leichtfertiger Einkommensteuerverkürzungen 1993 bis 1995 vom 5. Oktober 2001 beweise. Zwar seien die von ihrem damaligen Steuerberater ausgearbeiteten Einkommensteuererklärungen 1993 bis 1995 falsch gewesen, weil dieser den auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Bruttoarbeitslohn der Z GmbH nicht in der jeweiligen Anlage N zu den Einkommensteuererklärungen angegeben habe; er (der Kl) als Steuerlaie habe diesen Fehler jedoch nicht erkennen können. Wenn schon der damalige Steuerberater rechtsirrtümlich von der Annahme ausgegangen sei, der Bruttoarbeitslohn der Z GmbH sei - ebenso wie die Tätigkeitsvergütungen der X - KG - nicht in der Anlage N zu den Einkommensteuererklärungen zu erfassen, wie sein Vermerk „im Gewerbegewinn enthalten“ beweise, könne dies ihm (dem Kl) nicht zum Vorwurf gemacht werden. |
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| | Selbst wenn man die Auffassung vertrete, die Voraussetzungen für eine Änderung (Rücknahme) der Anrechnung der Lohnsteuer nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO hätten vorgelegen, stehe die Vorschrift des § 130 Abs. 3 AO einer Zurücknahme entgegen. Nach eigener Darstellung habe der Bekl den Bericht über die bei dem Kl durchgeführte Außenprüfung vom 29. Dezember 2000 am 30. April 2001 erhalten. In diesem Zeitpunkt hätte ihm klar geworden sein müssen, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung für 1993, wie er sie durch Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheides vom 28. September 2001 zu erreichen versuchte, wegen eingetretener Festsetzungsverjährung hätte scheitern müssen. Bereits im Verlauf der Außenprüfung habe er (der Kl) sich nämlich mit dieser Begründung gegen die Auffassung des Prüfers gewandt, die Einkommensteuerveranlagung 1993 könne berichtigt werden, wie sich aus dem erwähnten Ap-Bericht ergebe. Der Bekl hätte also ab dem 30. April 2001 entweder eine geänderte Anrechnungsverfügung oder einen Abrechnungsbescheid erlassen können, um die streitige Lohnsteueranrechnung zurück zu nehmen, längstens bis zum 30. April 2002. In diesem Zeitpunkt sei die Einjahresfrist des § 130 Abs. 3 AO abgelaufen gewesen, ungeachtet dessen, dass der Bekl im Verkennen der Rechtslage, der Auffassung des Prüfers folgend, zunächst versucht habe, die Steuerfestsetzung als solche durch den geänderten Einkommensteuerbescheid 1993 vom 28. September 2001 zu berichtigen. Der Rechtsirrtum des Bekl gehe zu dessen Lasten. Nachdem der Bekl den streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid erst am 9. Oktober 2002 erlassen habe, könne keine Rede davon sein, die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO sei eingehalten worden, wie der Bekl in seiner Einspruchsentscheidung behaupte. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerseite vom 10. Februar 2003, 14. Juni 2006 sowie 25. Juli 2006 Bezug genommen. |
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| | unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2003 den Abrechnungsbescheid vom 9. Oktober 2002 dahingehend zu ändern, dass ein weiterer Lohnsteuerbetrag in Höhe von 149.869,10 DM auf die Einkommensteuerschuld 1993 angerechnet wird. |
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| | Die Anrechnung der auf das von der Z GmbH bezogene Geschäftsführergehalt entfallenden Lohnsteuer in Höhe von 149.869,10 DM habe zu Recht zurückgenommen werden dürfen. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO dürfe ein Verwaltungsakt (hier: Anrechnungsverfügung), der einen rechtlich erheblichen Vorteil begründe oder begründet oder bestätigt habe, dann zurückgenommen werden, wenn ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Die Kl hätten durch ihre unrichtigen und unvollständigen Angaben die Ursache für die Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügung selbst gesetzt, so dass die Fehlerhaftigkeit in ihre Sphäre falle. Die Rücknahme eines Verwaltungsaktes widerspreche daher in solchen Fällen nicht dem Prinzip des Vertrauensschutzes. Auf das Verschulden der Kl sei hierbei nicht abzustellen. Die Kl müssten auch die Handlungen ihres Vertreters gegen sich gelten lassen. |
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| | Dabei habe er die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO eingehalten. Nachdem aus der Anlage N zur Einkommensteuererklärung 1993 nicht erkennbar gewesen sei, dass der vom Kl von der Z GmbH bezogene Arbeitslohn bei dessen Einkünften nicht erfasst gewesen und der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1993 vom 30. Juli 1996 im Hinblick auf eine beim Kl durchzuführende Außenprüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ergangen sei, könne ihm kein hohes Maß an Verschulden angelastet werden. Erst im Verlauf der Außenprüfung habe sich herausgestellt, dass die entsprechenden Angaben in der Anlage N unzutreffend gewesen seien und damit der von der Z GmbH bezogene Arbeitslohn des Kl unter den Einkünften nicht erfasst worden sei. Er sei von einer leichtfertigen Steuerverkürzung des Kl und damit von einer fünfjährigen Festsetzungsverjährungsfrist ausgegangen, weshalb er den von der Z GmbH bezogenen Arbeitslohn im nach § 164 Abs. 2 AO geänderten endgültigen Einkommensteuerbescheid vom 28. September 2001 erstmals angesetzt habe. Folglich sei in diesem Bescheid auch die bisherige Anrechnung der darauf entfallenden Lohnsteuer belassen worden. |
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| | Erst aufgrund des gegen den geänderten Bescheid vom 28. September 2001 eingelegten Einspruchs habe er erfahren, dass der Arbeitlohn wegen der bereits abgelaufenen Festsetzungsverjährungsfrist nicht mehr habe steuerlich erfasst werden dürfen. Deshalb habe er die Einkommensteuerfestsetzung 1993 mit Bescheid vom 23. November 2001 abermals (zu Gunsten der Kl) geändert. Somit habe der für die Veranlagung der Kl zuständige Beamte erst mit der Kenntnisnahme des Einspruchsschreibens der Kl vom 8. Oktober 2001 - eingegangen beim Bekl am 10. Oktober 2001 - positiv Kenntnis von der wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügung vom 28. September 2001 erlangt und deshalb im folgenden Änderungsbescheid vom 23. November 2001 die Lohnsteuer in Höhe von 149.869,10 DM nicht (mehr) angerechnet. Der streitbefangene Abrechnungsbescheid vom 9. Oktober 2002 sei deshalb innerhalb der Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO ergangen. |
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| | Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 23. Mai 2006 einen Erörterungstermin durchgeführt; auf die Niederschrift hierzu wird Bezug genommen. |
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| | Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte sowie den vom Bekl vorgelegten Steuerakten (§ 71 Abs. 2 FGO) entnommen. |
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