| |
|
| | Die frist- und formgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und auch teilweise begründet. |
|
| | Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der maßgeblichen Sach- und Rechtslage das Behindertenrechtsverhältnis des Klägers zutreffend erfasst und bewertet hat. Vorliegend ist das zur Überzeugung des Gerichts indessen nicht in vollem Umfange der Fall. Da der Kläger im gewissen Umfange durch das von ihm angefochtene zu Grunde liegende Verwaltungshandeln der Beklagten in rechtswidriger Weise in seinen Rechten beeinträchtigt wird, war in dem tenorierten Sinne zu entscheiden. |
|
| | Die maßgebliche Rechtslage ist, soweit erkennbar, in den wesentlichen Teilen unstreitig und war von der Beklagten der Substanz nach insbesondere im Begründungsteil des Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 auch zutreffend wiedergegeben worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb von einer gesonderten Darstellung Abstand genommen werden. Hinsichtlich des in erster Linie streitigen Merkzeichens „aG“ sei im Übrigen ergänzend auch auf die ausführliche Darstellung hingewiesen, wie sich diese in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2007 (Az.: B 9/9a SB 5/06 R) findet und bereits Gegenstand des ausführlichen Erörterungstermins des Kammervorsitzenden mit den Streitteilen vom 11. Juni 2008 war. |
|
| | Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist vorab auch anzumerken, dass Grundlage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen die Sach- und Rechtslage ist, wie diese sich zum Zeitpunkt von deren Entscheidung darstellte. Nachträgliche Änderungen müssen hierbei in der Regel unbeachtet bleiben. Das gilt vorliegend insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass seit 1. Januar 2009 – und nunmehr in der Rechtsqualität einer förmlichen Rechtsverordnung – die sachlichen Voraussetzungen für das streitige Merkzeichen „aG“ im Teil D Nr. 3 der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2008, 2412) geworden sind, wobei sich insoweit indessen der Substanz nach ein Vergleich zu den vormals gültigen Beurteilungsmaßstäben keine wesentliche Änderung ergeben hat, wenngleich diese sich bis zum Inkrafttreten der Verordnung lediglich im Rahmen entsprechender Verwaltungsrichtlinien bewegt. Vor diesem Hintergrund äußert sich das erkennende Gericht auch ausdrücklich nicht dazu, ob unter rechtlichen Gesichtspunkten dieser Teil der neuen Rechtsverordnung Bestand haben kann bzw. das Gericht von seiner Normenkontrollbefugnis Gebrauch machen muss. |
|
| | Bezüglich der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten GdB schließt sich das Gericht der einschlägigen versorgungsärztlichen Bewertungen an. Diese stehen zum einen in sachlicher Übereinstimmung mit den vorliegend noch maßgeblichen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ in der letzten im Jahr 2008 von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Fassung (dort S. 112), die der Höhe nach zudem auch von Rheumatologen Dr. E. in seiner erwähnten sachverständigen ärztlichen Zeugenauskunft bestätigt wurden, wobei es sich bei diesem Facharzt, wie dem Gericht aus längerer Zusammenarbeit heraus bekannt ist, um einen erfahrenen und sorgsam abwägenden Arzt handelt, wobei ohne sachlich fundierte und wohl erwogene abweichende Gesichtspunkte von dessen jeweiligem Votum nicht abgewichen werden sollte, die sich vorliegend indessen nicht feststellen lassen. – Auch konnte der Kläger in diesem Kontext eine teilweise weitergehende Rückverlegung des Anerkennungszeitraums des im Wesentlichen bereits seit vielen Jahren bestehenden massiven Leidens durchsetzen. Es mag dahingestellt bleiben, ob ihm in dem von ihm geltend gemachten Umfange überhaupt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, da vorliegend jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 SGB I die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren zum Tragen kommen musste, die als gesetzlicher Einwand auch von Gerichts wegen zu prüfen war, obschon sich die Beklagte insoweit nicht gesondert geäußert hatte. |
|
| | Schwerpunktartig rankte sich vorliegender Rechtsstreit indessen um die Bewertung der sachlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ im Rahmen des Nachteilsausgleichs. Vorab ist hierzu anzumerken, dass bereits seit geraumer Zeit die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht das Unvermögen, eine genauere Wegstrecke etwa in der Spanne von 50 m bis 100 m noch zu Fuß zurücklegen zu können, als abschließendes Beurteilungskriterium ansieht, sondern in erster Linie darauf abstellt, ob der jeweilige Behinderte sich nur noch unter großen körperlichen Anstrengungen zu Fuß fortbewegen kann, wobei auch Art und Umfang schmerz- oder erschöpfungsbedingter Pausen von Bedeutung sind (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29. März 2007 [Az.: B 9a SB 5/05 R, Rn. 11]). |
|
| | Würde man gleichwohl im vorliegenden Fall auf diese reine Wegefähigkeit abstellen, so handelte es sich bei dem Kläger um einen Grenzfall. Da indessen jedoch jeweils eine weitergehende einzelfallbezogene Würdigung erfolgen muss, sind hierbei auch andere Faktoren mit zu berücksichtigen. Zum einen stellte der Kläger in einer durchaus als glaubhaft–zurückhaltenden Weise seine Schmerzzustände dar, wenn er sich bei im Einzelfall unvermeidlichen Klientenbesuchen bzw. Dienstfahrten außer Haus begeben muss, berufstypischerweise auch verbunden mit dem Transport von Akten trotz Angewiesensein auf zwei Unterarmgehstöcke und einer zusätzlich noch vorliegenden deutlich eingeschränkten Handfunktion entsprechend einer nahezu vollständigen Aufhebung der Handkraft (Darstellung Dr. E. vom 18. August 2008). Es leuchtet bei lebensnaher Betrachtung hier durchaus ein, dass der Kläger wegen der erkrankungsbedingten Beschwerden hier in kurzen Abständen entsprechende Gehpausen einlegen muss. |
|
| | Bei der Auslegung der einschlägigen zu erfüllenden Voraussetzungen bedarf es im Übrigen – und auch zur Vermeidung teilweise als verwaltungstypisch zu bezeichnender schematisierender Betrachtungsweise - auch eines Eingehens auf den Normzweck und dessen entsprechende Umsetzung. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in neuerer Rechtsprechung das BSG (z.B. Urteil vom 24. April 2008 [Az.: B 9/9a SB 10/06 R]) nunmehr ausdrücklich vermehrt auf den Teilhabeaspekt des Behindertenrechts abstellt. Hierbei führt es unter ausdrücklichem Hinweis auf § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (a.a.O. Rn. 26) wörtlich aus, „... danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit ... ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt (ist). Damit soll nach der Gesetzesbegründung entsprechend der „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung“ (deren Weiterentwicklung wurde im Mai 2001 von der Weltgesundheitsorganisation als ICF verabschiedet) das Ziel des Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen (Partizipation) in den Vordergrund gerückt werden (vgl. BT-Drucks. 14/5074 S. 98 zu § 2 E).“ |
|
| | Hiermit erfolgt im Übrigen auch eine gewisse Konkretisierung des bereits seit langem geltenden und in der bisherigen Praxis in einer allerdings als merkwürdig unbeachtet zu bezeichnenden Weise statuierten Grundsatzes der Teilhabe behinderter Menschen konkretisiert, wie sich dieser in der allgemeinen Zielbestimmung von § 10 SGB I darstellt. Dieser Partizipationsaspekt im Sinne eines Teilhabeanspruchs erfährt eine weitergehende Präzisierung, wonach z.B. in § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX Leistungen zur Teilhabe auch die notwendigen Sozialleistungen umfassen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern. Das bedeutet der Sache nach, dass bei der Einzelfall bezogenen Würdigung nicht nur rein medizinische Aspekte heranzuziehen sind, sondern auch berufsspezifische Gesichtspunkte nicht außer Betracht bleiben dürfen. Auch vor dem Hintergrund der dargestellten neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich anlassgeboten aber nur zu einem medizinischen Teilaspekt in Gestalt der angemessenen Bewertung Zuckererkrankung bedingter Funktionsbeeinträchtigungen zu befassen hatte, gleichwohl fallübergreifend grundsätzliche Bedeutung hat, bedeutet das eine Erweiterung des Beurteilungshorizonts. |
|
| | Bezogen auf den vorliegenden Fall des Klägers führt das zur Überzeugung des Gerichts in der Konsequenz dazu, dass neben der schwerpunktartig medizinisch zu beurteilenden Wegefähigkeit nicht nur der Weg und die Beschwerden als solche an sich ein Beurteilungskriterium darstellt, sondern auch der damit verbundene Zweck – im Falle des Klägers: Eine Erleichterung seiner Berufsausübung trotz der bei ihm vorliegenden schwererwiegenden Funktionsbeeinträchtigungen. Gerade bei einem Beruf mit einem berufsspezifischen Angewiesensein auf möglichst enge Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Mandanten liegt es auf der Hand, dass die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zumindest teilweise essentiell ist. Besonders – wie hier gegeben – bedeutet das im großstädtischen Bereich auch die Ermöglichung eines sinngerechten Gebrauchs des Kraftfahrzeugs durch Einräumung der erweiterten Parkmöglichkeiten wie das mittels des Merkzeichens „aG“ sich realisieren lässt. Diesem gesetzlich statuierten Teilhabeanspruch ist die Beklagte indessen in vorliegendem Fall nicht angemessen nachgekommen. |
|
| | Nach allem war demnach zu entscheiden wie geschehen. – Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wobei die verfügte Kostenquotelung als angemessen und ausreichend erscheint. |
|