| | Die Klage ist unbegründet. |
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| | Der Kläger hat im Streitjahr einen Gewerbebetrieb unterhalten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes). Die selbständige nachhaltige Betätigung des Klägers als Militärberater ist nicht als eine den Katalogberufen des § 18 EStG ähnliche Tätigkeit anzusehen. Seine Betätigung ist insbesondere nicht der des Katalogberufs des beratenden Volks- oder Betriebswirts vergleichbar. |
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| | 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) kommt als beratender Betriebswirt nur derjenige in Betracht, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei einer praktischen Tätigkeit einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. Die erforderliche fachliche Breite in diesem Sinne umfasst Fragen der Unternehmensführung, der Fertigung, der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens. Die notwendige Breite der Betätigung ist demgegenüber schon dann vorhanden, wenn sie sich wenigstens auf einen dieser betrieblichen Hauptbereiche erstreckt (s. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 IV B 70/01, BFH/NV 2002, 644, m.w.N.). |
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| | Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769). |
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| | b) Der Steuerpflichtige, der nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom), einer Fachhochschule (Diplom/ graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt) verfügt, muss den Erfolg seiner autodidaktischen Ausbildung, d.h. eine vergleichbare Breite und Tiefe seiner theoretischen Fachkenntnisse in den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre nachweisen. Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann der Steuerpflichtige durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Die Wissensprüfung ist im Wege eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert (s. BFH-Urteil vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495, m.w.N.). Da ein Misserfolg bei der Wissensprüfung weitreichende Folgen über den Prozessverlust hinaus haben kann, ist das Gericht nicht verpflichtet, diesen Beweis ohne entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen zu erheben. Aber auch bei entsprechender Antragstellung kommt die Wissensprüfung als ergänzendes Beweismittel nur in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zu den Umständen des Erwerbs der Kenntnisse und der praktischen Anwendung der erworbenen Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichende Fachkenntnisse verfügen könnte, aber ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht geführt werden kann. Das Gericht braucht also nicht schon dann eine beantragte Wissensprüfung durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige lediglich pauschal behauptet, er habe die erforderlichen Fachkenntnisse (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 644). Diese Einschränkung ergibt sich daraus, dass die Examinierung Defizite im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aufweist und zudem unmittelbar nur geeignet ist, den Nachweis über ein aktuell vorhandenes Wissen zu erbringen (s. BFH in BFH/NV 2007, 1495, m.w.N.). |
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| | 2. Nach diesen Maßstäben ist der Senat im Streitfall bei einer Würdigung der maßgeblichen Umstände nicht davon überzeugt, dass die Tätigkeit des Klägers derjenigen eines beratenden Betriebswirts oder eines diesem ähnlichen Berufs vergleichbar ist. |
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| | Der Kläger hat --mit dem Studium der Fächer Deutsch, Politische Wissenschaften und Wehrwissenschaften sowie des Faches Internationale Beziehungen-- (offenkundig) keine dem beratenden Betriebswirt vergleichbare Ausbildung oder ein vergleichbares Studium absolviert. Der Kläger hätte bei dieser Sachlage schlüssig und substantiiert darlegen müssen, dass ihm alle hauptsächlichen Bereiche der Betriebswirtschaft (und nicht nur einzelne Spezialgebiete) auf andere Weise als durch ein Studium oder eine Ausbildung vertraut sind und dass er diese fachliche Breite in seiner praktischen Tätigkeit einsetzen kann und auch einsetzt (vgl. Hutter in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 18 EStG Rz. 129, m.w.N.). |
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| | Derartige Umstände hat der Kläger jedoch im Streitfall weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren dargetan. Der Kläger hat zwar dargelegt, welche Tätigkeit er im Auftrag der Fa. B durchführt. Diese Tätigkeit, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch einmal anschaulich und ausführlich erläutert hat, erstreckt sich jedoch vor allem auf militärisch-organisatorische Angelegenheiten und deckt jedenfalls nicht die ganze Breite der Betriebswirtschaft ab. Steuerberater C hat am 24. Februar 2011 gegenüber dem Berichterstatter telefonisch erklärt, dass der Kläger seine (Beratungs-) Leistungen insbesondere im Zusammenhang mit der (regional- und struktur-) politisch äußerst sensiblen Frage der Truppenverlagerungen und Standortschließungen erbracht hat. Unbeschadet dessen, dass es sich insoweit zweifellos um eine schwierige und anspruchsvolle Tätigkeit handelt, wurde vom Kläger jedoch nicht (zureichend) dargelegt, inwieweit der Kläger durch seine Arbeit mit Fragen der Unternehmensführung, der Fertigung, der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens befasst gewesen wäre. |
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| | 3. Der Kläger war ferner --wovon auch die Beteiligten übereinstimmend und ohne nähere Ausführungen ausgegangen sind-- selbständig tätig. Der Kläger hatte einen häuslichen Arbeitsplatz und er war weder zeitlich noch organisatorisch in den Betrieb seines (Haupt-) Auftraggebers eingebunden. Der Kläger hat den Zeiteinsatz bei seiner Beratungstätigkeit völlig frei gestaltet, wie er in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben und näher erläutert hat. Bei der erforderlichen Würdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger das Unternehmerrisiko --hier in der Form des Vergütungsrisikos-- getragen hat (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534, betr. Abgrenzung zwischen selbständiger und gewerblicher Tätigkeit --Rundfunkermittler--). Wird eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt, spricht dies für Selbständigkeit. Hingegen ist der Steuerpflichtige nichtselbständig tätig, wenn er von einem Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit grundsätzlich freigestellt ist (BFH-Urteil vom 20. April 1988 X R 40/81, BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804, m.w.N.). Im Streitfall war danach zu berücksichtigen, dass der Kläger bei persönlicher Verhinderung keine Einnahmen erzielen konnte. Mangels eines --auch für sog. Fehlzeiten garantierten-- Mindestverdienstes (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1969 V R 150/86, BFHE 98, 302, BStBl II 1970, 474) trug er ein eigenes unternehmerisches Risiko. Er hatte keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Beurteilung der Beratungstätigkeit des Klägers als selbständig wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Vertragsparteien selbst von einer selbständigen Tätigkeit des Klägers ausgegangen sind (s. telefonische Auskunft von Steuerberater C am 24. Februar 2011). |
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| | 4. Es war nicht geboten, den Sachverhalt durch Beweiserhebung weiter aufzuklären. Das Gericht war insbesondere nicht verpflichtet, den mit Schriftsatz vom 6. März 2009 beantragten Sachverständigenbeweis zu erheben. Denn erst wenn der Steuerpflichtige hinreichend dargelegt hat, dass er in allen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre Kenntnisse erworben hat und dies entweder durch geeignete Fortbildungsveranstaltungen oder durch praktische Arbeiten nachweist, kommt als nächste Stufe die Möglichkeit einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen in Betracht. Im Streitfall hat der Kläger jedoch bereits zu seinen Kenntnissen nicht ausreichend Stellung genommen. Entsprechend brauchte das Gericht keinen weiteren Beweis in Form einer Wissensprüfung erheben. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 644) würde der Amtsermittlungsgrundsatz überspannt, wenn man auf einen hinreichenden Sachverhaltsvortrag des Steuerpflichtigen gänzlich verzichten würde. Denn andernfalls könnte dieser durch die bloße Behauptung, er habe derartige Fachkenntnisse, das FG dazu zwingen, eine diesbezügliche Prüfung abzuhalten (s. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 4. Februar 1998 2 K 3/94, EFG 1998, 763, rkr.). |
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| | 6. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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