| | II. Die Erinnerung ist zulässig und in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang auch teilweise begründet. Dem angegriffenen Kostenansatz liegt ein zu hoher Streitwert zugrunde. Dieser beträgt nicht 3.776 EUR, sondern lediglich 1.656 EUR. |
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| | 1. Die Bemessung des Streitwerts richtet sich in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit nach § 52 GKG. Maßgebend ist der Inhalt der genannten Vorschrift in ihrer im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden, zuletzt durch Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 (BGBl I 2015, 1042) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl I 2014, 154; § 71 Abs. 1 GKG). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Diesen Grundsatz konkretisierende und teilweise auch ändernde Regelungen enthalten die nachfolgenden Absätze 2 bis 8 des § 52 GKG. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist bei einem Klageantrag, der eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Sofern der Antrag allerdings offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat, ist dieser Betrag nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben. Ferner ordnet § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten die entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG mit der Maßgabe an, dass an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags der einfache Jahresbetrag tritt. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG regelt für die Geltendmachung von bestimmten wiederkehrenden Leistungen, dass der dreifache Jahresbetrag solcher Leistungen maßgebend sei, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Nach § 42 Abs. 3 GKG sind diesem Betrag - abgesehen von Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten in Arbeitssachen - die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge hinzuzurechnen. |
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| | 2. Diese Vorschriften sind bei dem vorliegenden Kostenansatz - wie die Darstellung unter I. der Gründe dieses Beschlusses zeigt - zwar im Grundsatz beachtet worden. Dabei ist jedoch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die in den § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG sowie darauf verweisend in § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG enthaltenen Pauschalierungen nur dann maßgebend sind, wenn nicht der Gesamtbetrag der streitbefangenen Leistungen geringer ist. Diese Einschränkung folgt nicht nur aus den das Recht der Streitwertbemessung u. a. in finanzgerichtlichen Verfahren beherrschenden Grundregeln in § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie ergibt sich auch aus dem letzten Halbsatz der in § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG in Bezug genommenen Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beachtung dieser Regelung zwingt nach Auffassung des Senats bei einer mit dem Ziel der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung erhobenen Klage auch zur Berücksichtigung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die in die Zukunft reichenden Wirkungen der angegriffenen Behördenentscheidung auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzt sind. |
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| | 3. So verhält es sich im Streitfall. |
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| | Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass er sich zum einen gegen die im Bescheid der Familienkasse vom 16. April 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 erfolgte Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für seinen Sohn S und ferner gegen die Rückforderung der deshalb für die Monate Januar bis April 2015 zu Unrecht ausgezahlten Kindergeldbeträge wandte. Diese behördliche Verfügung hatte zwar über den Monat April 2015 hinausreichende Bedeutung insofern, als dem Kläger mit ihr - vorbehaltlich der positiven Verbescheidung eines neuen Antrags für spätere Zeiträume - im Ergebnis auch für die Monate ab Mai 2015 Kindergeld verwehrt wurde. |
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| | Indessen war die zeitliche - und damit auch die betragsmäßige - Dimension dieser Auswirkungen absehbar begrenzt. Der Kläger hatte schon im Einspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass sein Sohn im Wintersemester 2015/16 ein Studium beginnen - und damit eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG aufnehmen - werde. Da sich damit eine Änderung der für die Kindergeldgewährung erheblichen Umstände bereits bei Klageerhebung konkret abzeichnete, erscheint es verfehlt, das wirtschaftliche Interesse des Klägers wegen der faktischen Dauerwirkung der mit der Klage angegriffenen Versagung des Kindergelds mit einem Jahresbetrag (zuzüglich des Betrags der für zurückliegende Zeiträume mit der Klage geltend gemachten Ansprüche) zu bemessen. |
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| | Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG für entsprechend anwendbar erklärten Regelungen in § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG dazu dienen, die durch § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in die Wertbemessung miteinbezogene Zukunftsbedeutung einer Klage zu quantifizieren. Die Zukunftsbedeutung ist allerdings nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nur insofern von Belang, als sie „offensichtlich absehbar“ ist. Im Streitfall waren mit der Klage offensichtlich absehbare Auswirkungen über den September 2015 hinaus nicht verbunden. |
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| | Hiervon ausgehend war der Streitwert nicht in Höhe eines Jahresbetrags des Kindergelds zuzüglich der für Zeiträume beanspruchten Beträge, die auf Zeiträume vor Klageerhebung entfallen, zu bemessen. Vielmehr ging es dem Kläger mit seiner Klage um Kindergeld für seinen Sohn S für die Zeiträume Januar bis September 2015. Das darauf bezogene Interesse ist mit 9 x 184 EUR und damit mit 1.656 EUR zu bemessen. |
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| | 4. Soweit der Kläger im Erinnerungsverfahren mit Schreiben vom 13. Dezember 2015 geltend machte, der Streitwert betrage 736 EUR, da dieser Betrag von ihm zurückgefordert worden sei, ist dem allerdings nicht zu folgen. Er hatte sich mit seiner Klage gegen die Verwerfung seines Einspruchs als unzulässig gewandt. Mit diesem Einspruch hatte er den Bescheid vom 16. April 2015 angegriffen, mit dem die Familienkasse nicht lediglich (für Januar bis April 2015) Kindergeld zurückgefordert, sondern auch die vorausgegangene Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 aufgehoben hatte. Die finanziellen Folgen des Bescheids beschränkten sich mithin nicht auf die bloße Rückzahlungsverpflichtung. |
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| | 5. Nach der vierten Stufe der in der Anlage 2 zum GKG geregelten Gebührentabelle beträgt bei Streitwerten zwischen 1.501 und 2.000 EUR eine Gebühr 89 EUR. Nach Nr. 6111 fallen bei Beendigung des Verfahrens durch Zurücknahme der Klage statt 4,0 lediglich 2,0 Gebühren, im Streitfall also 178 EUR an. Bei Hinzurechnung der Dokumentenpauschale in Höhe von 3 EUR ergibt sich ein anzusetzender Betrag in Höhe von 181 EUR. |
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| | Auf diesen Betrag sind vom Kläger etwa bereits geleistete Beträge anzurechnen. |
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| | Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; den Beteiligten bei der Führung des Verfahrens etwa entstandene außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 Sätze 1 und 2 GKG). |
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| | Das Gericht hatte über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden. |
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