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Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,00 EUR ist überschritten. Der Kläger begehrt zumindest die Weiterzahlung von Alhi ab dem Aufhebungszeitpunkt 24. Mai 2003 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 26. Juli 2003, also für einen Zeitraum von zumindest noch 2 Monaten. Der Kläger hatte zuletzt wöchentlich 91,84 EUR erhalten, hochgerechnet auf ca. 9 Wochen ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 826,56 EUR.
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Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Kläger ab dem 24. Mai 2003 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stand.
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Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ist § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSGE 59, 111, 112 = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSGE 78, 109, 111 = SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 48; SozR 3-4300 § 119 Nr. 4). Eine rechtserhebliche Änderung liegt danach insbesondere dann vor, wenn der Anspruch nach dem für die Leistung von Alhi maßgebenden materiellen Recht entfallen ist. Letzteres war hier der Fall. Wegen fehlender Verfügbarkeit hatte der Kläger ab 24. Mai 2003 keinen Anspruch mehr auf Alhi.
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Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben gem. § 190 Abs. 1 SGB III (in der im Jahr 2003 geltenden Fassung) Arbeitnehmer, die
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| 2. |
| sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, |
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| einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, |
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| in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben... |
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| 1. |
| vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und |
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| eine versicherungspflichtige, mind. 15 Stunden wöchentliche umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). |
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| alle Möglichkeit nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und |
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| den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). |
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Nach § 119 Abs. 2 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist.
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| eine versicherungspflichtige, mind. 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben, |
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| an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederungen des Erwerbsleben teilnehmen und |
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| Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf. |
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Wie vom SG zutreffend angesprochen, bestand aufgrund der Tatsache, dass der Kläger schon über längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war und er des Weiteren auch nach Ablauf dieser letzten dokumentierten Arbeitsunfähigkeit die Maßnahme nicht mehr aufgenommen hat, objektiv Bedarf, seine Leistungsfähigkeit und damit auch seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt arbeitsamtsärztlich festzustellen und zu überprüfen. Da der Kläger allerdings nicht bereit war, sich am 14. Mai 2003 arbeitsamtsärztlich untersuchen und begutachten zu lassen, stand er jedenfalls ab 24. Mai 2003 (für die Zukunft) nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, da nicht festgestellt werden konnte, ob der Kläger arbeitsfähig ist und entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit insoweit auch arbeitsbereit ist.
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Auch der Senat sieht auf dem Hintergrund der dienstlichen Stellungnahmen von Dr. H und des Arbeitsamtsmitarbeiters S keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Kläger hier sich geweigert hatte, sich arbeitsamtsärztlich untersuchen zu lassen. Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit war, sich untersuchen zu lassen. Er wurde auch im Rahmen dieses Gespräches sogar ausdrücklich auf die möglichen leistungsrechtlichen Konsequenzen hingewiesen, dies bestätigt er im Übrigen selbst in dem von ihm vorgelegten überarbeiteten Gesprächsprotokoll vom 14. Mai 2003 (Bl. 19 folgende LSG Akte, und zwar auf Bl. 22 letzter Absatz ).
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Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang im Klage- bzw. hier Berufungsverfahren einwendet, er habe sich lediglich momentan nicht untersuchen lassen wollen, da er noch weitere Fragen vorab habe abklären wollen, kann dies keine Berücksichtigung finden. Der Kläger hätte sich ohne Weiteres zunächst untersuchen und begutachten lassen können. Es wäre ihm im Übrigen daneben ohne Weiteres die Möglichkeit geblieben, ggf. weitere Unterlagen z. B. seines Hausarztes oder weitere seiner Meinung nach wichtige Unterlagen vorzulegen. Festzustellen bleibt, dass er im Hinblick auf die Weigerung sich an diesem Tag untersuchen und begutachten lassen dem Arbeitsamt die Möglichkeit genommen hat, festzustellen, ob er noch arbeitsfähig ist und ggf. in welchem Umfang er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Da es sich insoweit um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, die auch durchgehend bestehen muss, führt dies zum Wegfall seines Alhi-Anspruches und zwar an und für sich schon ab dem Tag der Weigerung sich untersuchen zulassen (also dem 14. Mai 2003).
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Die Beklagte wäre zwar auch berechtigt gewesen, rückwirkend schon ab 15. Mai 2003 die Bewilligung von Alhi wegen fehlender Verfügbarkeit gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X aufzuheben, da der Kläger zumindest grobfahrlässig auch verkannte, dass ab dem Zeitpunkt seiner Weigerung, die notwendige Untersuchung zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit durchführen zu lassen, sein Anspruch auf die Gewährung von Alhi entfallen ist. Der Kläger war hier anlässlich des Untersuchungstermins ausdrücklich vom Arbeitsamtsmitarbeiter S über die leistungsrechtlichen Folgen belehrt worden. Die hier von der Beklagten vorgenommene Aufhebung der Bewilligung erst ab 24. Mai 2003 (mit Wirkung für die Zukunft) stellt den Kläger insoweit besser, sodass es dabei verbleibt.
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Die Beklagte hat damit jedenfalls in rechtmäßiger Weise mit Wirkung für die Zukunft, ab dem 24. Mai 2003 (am dritten Tage nach Postzugang des Bescheides vom 20. Mai 2003 – § 37 Abs. 2 SGB X –) die Bewilligung von Alhi aufgehoben.
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Soweit der Kläger im Übrigen auch im Berufungsverfahren erneut beantragt hat, eine Auskunft seines Hausarztes einzuholen, sieht der Senat wie auch das SG keinen Grund hierfür, da nicht erkennbar ist, inwieweit dies für die Tatsache Bedeutung hat, dass der Kläger sich am 14. Mai 2003 geweigert hatte, sich aktuell begutachten und untersuchen zu lassen und damit jedenfalls zu dem Zeitpunkt nicht festgestellt werden konnte, ob der Kläger weiterhin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
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Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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