| | Die Klage ist unbegründet. |
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| | Das FA hat den streitbefangenen Gewinn aus der Veräußerung des Teilanteils an der Sozietät im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für 2002 zu Recht dem Kläger als laufenden Gewinn gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG zugerechnet. |
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| | 1. a) Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. Die Regelung über die Veräußerung eines Anteils am Vermögen, die § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nachgebildet ist (s. Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 33. Aufl., § 18 Rz 252, m.w.N.), betrifft die Beteiligungen an Personengesellschaften selbständig Tätiger und erfasst die Einkünfte aus der Veräußerung eines gesamten Praxisanteils (Mitunternehmeranteils). Diese Einkünfte kommen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG als außerordentliche Einkünfte in Betracht und unterliegen grundsätzlich der ermäßigten Besteuerung. |
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| | b) Die Veräußerung von Teilanteilen einer Mitunternehmerschaft ist demgegenüber seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr tarifbegünstigt. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsänderung für gewerbliche Mitunternehmerschaften durch § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich geregelt (s. hierzu Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts -Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz -UntStFG-, BTDrucks 14/6882, S. 34). Danach sind Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nr. 2 oder 3 erzielt werden, laufende Gewinne. Diese Rechtslage gilt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG für freiberufliche Mitunternehmerschaften entsprechend. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit (klarstellend) entschieden, dass diese Regelung, die erst durch Art. 2 Nr. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002 erfolgte, eine verfassungsrechtlich zulässige rückwirkende Klarstellung der Rechtslage enthält (s. BFH-Beschluss vom 30. März 2009 VIII B 172/08, BFH/NV 2009, 1258; s. ferner Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 33. Aufl., § 18 Rz 224, m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass Teilanteilsveräußerungen im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 3 EStG seit dem 1. Januar 2002 (ebenfalls) nicht mehr tarifbegünstigt sind. |
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| | 2. Nach dieser Regelung hat das FA den Gewinn in Höhe von xxx EUR, den der Kläger durch die Veräußerung des Sozietätsanteils von 12,5 v.H. an A erzielt hat, zu Recht dem Kläger als Gewinn zugerechnet. |
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| | a) Der streitbefangene Veräußerungsgewinn ist dem Kläger zuzurechnen, da der Kläger -anders als B- (Haupt-) Gesellschafter der Sozietät und Inhaber des veräußerten Anteils gewesen ist. Der Kläger hatte den (ursprünglich) für B vorgesehenen Mitunternehmeranteil in Höhe von 12,5 v.H. zwar mit der Maßgabe erworben, dass der Anteil -nach einem späteren Ausscheiden des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters M aus der Sozietät sowie einem erfolgreichen Ablegen der Steuerberaterprüfung durch B- auf B übertragen werden sollte (s. § 3 des Treuhandvertrages). Bis zu dieser in Aussicht genommenen Übertragung war der Kläger jedoch als Gesellschafter alleiniger Inhaber des Anteils und zwischen ihm und B bestand in der Zwischenzeit ein Darlehensverhältnis, das durch weitere schuldrechtliche Regelungen (Treuhandabrede) ergänzt war. Der Mitunternehmeranteil und der aus der Veräußerung des Teilanteils erzielte Gewinn wurden daher in dem angefochtenen Feststellungsbescheid zu Recht dem Kläger als Gesellschafter zugerechnet (zur Rechtslage vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 76/97, BStBl II 1999, 747, unter 2.). |
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| | B war zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der Sozietät und ihm konnte daher (jedenfalls im Feststellungsverfahren der ersten Stufe -s. dazu unter b-) als Treugeber auch kein Gewinnanteil zugerechnet werden. Die erfolgte Zurechnung entspricht auch dem (Erklärungs-) Verhalten der Beteiligten und den Feststellungserklärungen, die der Kläger für die Sozietät eingereicht hat. Der Kläger hat seinen früheren Mitarbeiter B in den eingereichten Feststellungserklärungen nie als Feststellungsbeteiligten aufgeführt und ihm auch keine Gewinnanteile zugerechnet, obwohl der Sozietät im Anschluss an den Eintritt des A noch weitere frühere Mitarbeiter des M bzw. des Klägers angehörten. Entsprechend hat B im Einspruchsverfahren auch erklärt, er sei lediglich Darlehensgeber gewesen und nicht Gesellschafter und er habe an den laufenden Gewinnverteilungen nicht teilgenommen. |
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| | b) Der Einwand des Klägers, der veräußerte Teilanteil sei (gleichwohl) dem früheren Mitarbeiter B als Treugeber zuzurechnen, da dieser als Treugeber Mitunternehmer gewesen sei, kann im vorliegenden Verfahren bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden. Entsprechend kann auch dahin stehen, wie die getroffene (Treuhand-) Abrede materiell-rechtlich im Einzelnen zu beurteilen ist. |
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| | Denn bei Treuhandverhältnissen, bei denen eine Person (Treugeber) über einen Treuhänder an einer Personengesellschaft beteiligt ist, ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH grundsätzlich ein mehrstufiges Feststellungsverfahren durchzuführen (s. hierzu zusammenfassend Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 179 AO Rz. 274 f, m. w. N. ). Im ersten Feststellungsverfahren („Feststellungsverfahren 1. Stufe“) wird festgestellt, welchen Gewinn die Gesellschaft erzielt hat und wie sich der Gewinn auf die Gesellschafter einschließlich Treuhänder nach dem maßgeblichen Verteilungsschlüssel verteilt (§§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO). In einem weiteren regelmäßig nachgeschalteten Feststellungsverfahren („Feststellungsverfahren 2. Stufe“) für das Treuhandverhältnis wird der für den Treuhänder festgestellte Gewinnanteil (Vermögensanteil) sodann gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO auf die bzw. den Treugeber verteilt (s. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 35/10, BFH/NV 2013, 1945, m.w.N.; s. auch Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O.). Erst auf der zweiten Stufe ist zu entscheiden, ob die Treuhand steuerlich anerkannt wird mit der Folge, dass die Besteuerungsgrundlagen dem Treugeber zuzurechnen sind (s. Klein/Ratschow, Abgabenordnung, Kommentar, § 179 Rz. 33, m. w. N; zu -im Streitfall nicht gegebenen- Ausnahmen vom zweistufigen Feststellungsverfahren s. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 179 AO Tz. 19, m. w. N.) |
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| | Der Kläger kann entsprechend dieser Rechtslage mit seinem Einwand, der Teilanteil sei seinem früheren Mitarbeiter B als Treugeber zuzurechnen, da dieser über die erforderliche Mitunternehmerinitiative verfügt und Mitunternehmerrisiko getragen habe, ggf. erst auf der zweiten Stufe des Feststellungsverfahrens gehört werden. Zu einem solchen Verfahren müsste der frühere Mitarbeiter B notwendig beigeladen werden (s. BFH-Beschluss vom 15. April 2003 IV B 188/01, BFH/NV 2003, 1283). Demgegenüber war es nicht geboten, im vorliegenden Verfahren betreffend das Feststellungsverfahren der ersten Stufe den früheren Mitarbeiter B beizuladen (s. BFH in BFH/NV 2013, 1945, unter II.2.aa). |
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| | Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass aus der Zweistufigkeit des Feststellungsverfahrens nach der Rechtsprechung des BFH folgt, dass der Feststellungsbescheid der ersten Stufe nur Bindungswirkung für den Feststellungsbescheid der zweiten Stufe hat, nicht aber für den Einkommensteuerbescheid des Treuhänders. Der Treuhänder kann folglich gegen einen Einkommensteuerbescheid ggf. (noch) geltend machen, dass er nur Treuhänder ist und dass ihm daher Einkünfte steuerlich nicht zuzurechnen sind (s. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O. Rz 280, m.w.N.). |
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| | 3. Das FA hat den Veräußerungsgewinn in Bezug auf den Kläger zu Recht als laufenden Gewinn festgestellt. |
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| | a) Das FA hat diese Feststellung zu Recht in dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid getroffen. Denn der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO unterliegen auch die (von einzelnen Gesellschaftern) erzielten Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils. Insofern ist auch festzustellen, inwieweit es sich um einen steuerbegünstigten Gewinn handelt (s. Klein/Ratschow, Abgabenordnung, Kommentar, 11. Aufl., § 180 Rz. 18, m.w.N.). Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die auf der ersten Stufe des Feststellungsverfahrens erfolgte Qualifizierung in einem Feststellungsverfahren auf der zweiten Stufe und einer Zurechnung des Veräußerungsgewinns an den Treugeber unter Berücksichtigung der beim Treugeber verwirklichten Besteuerungsmerkmale ggf. nochmals geändert werden könnte (sog. Umqualifizierung; vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 34/10, BFHE 237, 135, BStBl II 2012, 647; s. ferner Klein/Ratschow, Abgabenordnung, Kommentar, 11. Aufl., § 182 Rz. 5, 9, m.w.N). |
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| | b) Die Voraussetzungen für die Feststellung eines ermäßigt zu besteuernden Gewinns lagen beim Kläger nicht vor. Denn eine ermäßigte Besteuerung setzt gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG seit dem 1. Januar 2002 die Veräußerung „des gesamten Anteils eines Gesellschafters (voraus), der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist“. Der Kläger war indes an der Sozietät mit insgesamt 82,5 v.H. beteiligt und die streitbefangene Veräußerung betraf nur den Teilanteil von 12,5 v.H., der wertmäßig aus der Einbringung des hälftigen Praxisanteils von Wirtschaftsprüfer Steuerberater M entstanden ist. Da der Kläger damit nur einen Teilanteil veräußert hat, unterliegt die Veräußerung nicht der ermäßigten Besteuerung. |
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| | c) Der Einwand des Klägers, die streitbefangene Anteilsveräußerung sei deshalb ermäßigt zu besteuern, weil die Veräußerung des Teilanteils in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Realteilung der Sozietät erfolgte, ist nicht begründet. Die Anteilsveräußerung und die Realteilung der Sozietät sind zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte, die nach den jeweils dafür vorgesehenen (steuer-) gesetzlichen Regelungen zu beurteilen sind. Die Realteilung, die der Sache nach eine Aufgabe der Mitunternehmerschaft darstellt (s. Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 16 Anm. 552, m.w.N.), hat nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG (nunmehr) zwar die zwingende Rechtsfolge, dass die Buchwerte anzusetzen sind. Die Realteilung erfolgt insoweit steuerneutral und die Besteuerung der stillen Reserven wird sichergestellt. Dies entsprach im Streitfall auch der vertraglich ausdrücklich dokumentierten Absicht der Beteiligten (s. Vertrag vom 7. Dezember 2001). Soweit der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der Realteilung den ursprünglich für B „reservierten“ Teilanteil der Sozietät an A veräußerte, handelt es sich um einen davon zu trennenden gesonderten Veräußerungsvorgang, der als solcher zu beurteilen ist und der Besteuerung unterliegt. Den Beteiligten war dies im Übrigen durchaus bewusst, wie sich aus dem Vertrag vom 7. Dezember 2001 ergibt. Im Einvernehmen der Beteiligten wurde A danach das Recht eingeräumt, den für B vorgesehenen Teilanteil gegen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten des Klägers bei B zu übernehmen. Diese Übernahme (Veräußerung) war jedoch unabhängig von der Realteilung. |
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| | d) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Streitfall auch nicht mit einem Sachverhalt vergleichbar, in dem ein Gesamtanteil aufgeteilt und an verschiedene Erwerber veräußert wird und zwischen den Teilübertragungen ein rechtlicher Zusammenhang besteht (s. dazu Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 33. Aufl., § 16 Rz 411, m.w.N.). In einem derartigen Fall kann insgesamt eine (steuer-) begünstigte Veräußerung anzunehmen sein. Im Streitfall handelt es sich jedoch nicht um eine derartige Veräußerung eines aufgeteilten Gesamtanteils an verschiedene Erwerber, sondern -wie bereits ausgeführt- um die rechtlich von einander zu trennenden Vorgänge der Veräußerung eines Teilanteils und die Aufgabe der Mitunternehmerschaft durch Realteilung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass der Kläger und A die Sozietät durch Realteilung aufgelöst haben und daher gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG die Buchwerte anzusetzen waren, zur Folge haben sollte, dass der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung eines Teilanteils entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG ermäßigt zu besteuern sei. |
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| | e) Eine ermäßigte Besteuerung der Veräußerung des Teilanteils kommt im Streitfall im Übrigen auch nach Sinn und Zweck der Tarifvergünstigung gemäß §§ 16, 34 EStG nicht in Betracht. Der Zweck dieser Tarifvergünstigung besteht darin, die zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht nach dem progressiven Steuertarif zu erfassen. Die Tarifvergünstigung setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden. Eine solche Zusammenballung liegt aber nicht vor, wenn dem Veräußernden oder Aufgebenden -wie im Streitfall- noch stille Reserven verbleiben, die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgedeckt würden (zur Rechtslage s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, unter C.V.1.c, m.w.N.; s. auch zuletzt BFH-Urteil vom 5. Februar 2014 X R 22/12, DStR 2014, 584, m.w.N.). |
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| | 4. Der angesetzte Veräußerungsgewinn ist gemäß § 16 Abs. 2 EStG auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Veräußerungsgewinn betrug xxx EUR und entsprach insoweit der Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwert. |
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| | 7. Die Zulassung der Revision war nicht geboten. Die Maßstäbe, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt oder ergeben sich ohne weiteres aus den gesetzlichen Regelungen. |
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