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Die Klage ist unbegründet. Der Kl bleibt zur Vorlage der Lohn-Archiv-CD verpflichtet.
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I. 1. Gemäß § 147 Abs. 6 Satz 2 2.Alternative AO kann die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung verlangen, dass ihr gespeicherte Unterlagen und Aufzeichnungen im Sinne des § 147 Abs. 1 AO, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Nach § 147 Abs. 2 Satz 3 AO trägt die dafür anfallenden Kosten der Steuerpflichtige.
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2. Zu den nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, gehören unter anderem Daten der Lohnbuchhaltung. Solche Daten des Kl werden in dem von ihm genutzten Datenverarbeitungssystem DATEV gespeichert und können ihm von dort auf Anforderung auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dieser von den Beteiligten als „Lohn-Archiv-CD“ bezeichnete Datenträger ist geeignet, um in dem vom Lohnsteuer-Außenprüfer eingesetzten Prüfsystem „IDEA“ verwertet zu werden.
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3. Nach § 147 Abs. 6 Satz 2 2.Alternative AO steht es im Ermessen der Finanzbehörde, ob sie verlangt, dass ihr ein Datenträger mit den betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt wird. Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, darf das Gericht nur überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO-). Im vorliegenden Falle sind weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch wurde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
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a) Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie nach § 5 AO ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Zweck der Vorschrift des § 147 Abs. 6 Satz 2 AO ist es, der Finanzbehörde gespeicherte Daten in einer Form zur Verfügung zu stellen, welche die für die Prüfung erforderlichen Daten möglichst umfassend enthält und die ihr eine rationellere Prüfung ermöglicht (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 147 Rz 69). Das Verlangen des Bekl nach Herausgabe der Lohn-Archiv-CD mit den gespeicherten Daten über die erfolgten Lohnabrechnungen ist auf die Schaffung möglichst günstiger Prüfungsvoraussetzungen gerichtet und dient damit dem Zweck des § 147 Abs. 6 Satz 2 AO.
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Im Falle des § 147 Abs. 6 Satz 2 AO steht es im Ermessen der Finanzbehörde, sich entweder mit Unterlagen in Papierform zu begnügen oder zum Zwecke ihr möglicher maschineller Verwertung des Prüfungsmaterials zu verlangen, dass ihr die entsprechenden Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Indem der Bekl Letzteres verlangt hat, hat er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens nicht überschritten.
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b) Entgegen der Auffassung des Kl ist das Verlangen des Bekl auch nicht unverhältnismäßig.
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Die Vorlage der Lohn-Archiv-CD ist ein geeignetes Mittel, um die Daten der erfolgten Lohnabrechnungen auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können.
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Sie ist auch erforderlich, weil sie der beste Weg ist, um die beabsichtigte Lohnsteuer-Außenprüfung möglichst schnell und umfassend durchzuführen. Auch bei der Prüfung eines kleinen Betriebes mit vom Prüfer festgestellten sechs bzw. sieben – und nicht wie vom Kl behaupteten vier – Arbeitnehmern ermöglicht der Einsatz des Prüfsystems „IDEA“ dem Prüfer einen schnelleren Überblick, als wenn er sich durch eine Vielzahl von Papierunterlagen arbeiten muss. Dass der Prüfer bereits einen ersten Blick in die ihm in Papierform vorgelegten Lohnunterlagen geworfen hat, lässt die Erforderlichkeit des Verlangens nach Vorlage der Lohn-Archiv-CD nicht entfallen. Ihre beabsichtigte Auswertung anhand des Prüfprogramms „IDEA“ dient der Überprüfung und Vervollständigung der bisher getroffenen vorläufigen Feststellungen.
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Die mit der Vorlage der Lohn-Archiv-CD verbundenen Kosten stehen zu dem damit angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis. In die Abwägung gehen dabei nur die Kosten ein, die der Kl für die Übersendung der Lohn-Archiv-CD durch DATEV aufwenden muss. Dies sind 15 EUR. Der für die Anforderung des Datenträgers notwendige Kanzleiaufwand des Kl ist hingegen so geringfügig, dass er außer Betracht bleiben kann. Für das Heraussuchen der entsprechenden Lohnunterlagen in Papierform ist der Aufwand höher. Außer Betracht zu bleiben hat der Arbeitsaufwand des Kl, der dadurch verursacht wurde, dass er sich an das Vorlageverlangen des Bekl nicht gehalten und stattdessen Papierunterlagen herausgesucht hat. Auch Behauptungen des Arbeitgebers, seine Lohnabrechnungsverhältnisse seien einfach gelagert, zwingen die Finanzbehörde nicht dazu, auf die Vorlage von Datenträgern mit den gespeicherten Lohnunterlagen zu verzichten. Diese Behauptungen bedürfen der Überprüfung, für welche wiederum die Auswertung der Datenträger anhand „IDEA“ die schnellste und wirkungsvollste Methode ist.
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4. Nach § 148 AO können die Finanzbehörden für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Härte ist im vorliegenden Falle nicht erkennbar.
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III. Die Revision war wegen des der Entscheidung zu Grunde liegenden eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht zuzulassen.
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