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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der Beklagte hat die begehrte abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Satz 1 AO ermessensfehlerfrei abgelehnt .
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1. Nach § 163 AO können die Finanzbehörden eine Steuer u.a. niedriger festsetzen, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297 m.w.N.). Dabei gelten für diesen Billigkeitserlass im Festsetzungsverfahren - trotz unterschiedlicher Rechtsfolgen - die gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen wie für den Billigkeitserlass nach § 227 AO im Erhebungsverfahren (Tipke/Kruse/Loose, Kommentar zur AO und FGO, 16. Auflage, § 163 AO Tz. 1).
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Die Entscheidung über ein Erlassbegehren aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 25/03, BFH/NV 2004, 1212 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 i.V.m. § 121 FGO), wenn der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null; ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92 a.a.O.)
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2. Ermessensfehlerfrei hat das FA zum einen das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit verneint.
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Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. Urteile des BFH vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546, und vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297; außerdem BFH-Urteile vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3, und vom 25. Januar 1996 IV R 91/94, BFHE 180, 61, BStBl II 1996, 289; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, § 227 AO, Rz. 126 ff. und 250 ff.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 227 AO 1977 Rz. 40 ff.; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 227 AO 1977 Rz. 77, jeweils m.w.N.). Bei einer solchen Billigkeitsentscheidung müssen, vor allem im Hinblick auf das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--), grundsätzlich solche Erwägungen unbeachtet bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546 und vom 26. Oktober 1994 X R 104/92 BStBl II 1995, 297; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz. 141; Tipke/Kruse, a.a.O., Rz. 43, jeweils m.w.N.). Aus dem gleichen Grund darf eine Billigkeitsmaßnahme nicht --auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten-- dazu führen, die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes zu unterlaufen (von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz. 35 und Rz. 128; Tipke/ Kruse, a.a.O., Rz. 43, m.w.N.).
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Eine Unbilligkeit kann sich deshalb nicht aus Umständen ergeben, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat. Anderenfalls würde durch die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen die vorgesehene Besteuerung außer Kraft gesetzt. Das steht weder der Finanzverwaltung noch den Gerichten zu. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO 1977 wie für den Erlass nach § 227 AO 1977 (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2000 I B 47/00, BFH/NV 2001, 442).
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Das FA ist in seiner Einspruchsentscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass es eindeutig der geltenden Rechtslage entspricht, dass Krankenkassenbeiträge der Grenzgänger zur Schweiz nicht zur Hälfte vom steuerlichen Arbeitslohn abzuziehen sind (BFH-Beschluss vom 25.01.2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 836 sowie vom 20.12.2001 VI B 198/99, BFH/NV 2002, 659). Es hat sodann dargelegt, dass diese Rechtslage dem Willen des Gesetzgebers entspricht und mithin solche (Billigkeits-)Erwägungen unbeachtet bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt. Es ist sodann darauf eingegangen, dass auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht zur Annahme einer Unbilligkeit führe, da eben keine vergleichbaren Sachverhalte ungleich behandelt worden seien. Diese Erwägungen lassen nach Ansicht des Gerichts unter Zugrundelegung der von § 102 FGO gezogenen Grenze (s.o.) Ermessensfehler nicht erkennen, da der allgemeine Gleichheitssatz nur verletzt ist, wenn sich ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt oder eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sich die unterschiedliche Belastung rechtfertigen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.2004 II R 3/02, BFH/NV 2004, 1439 m.w.N.)
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Zwischen dem Fall des Klägers, der als Grenzgänger weitgehend in das wirtschaftliche System der Schweiz eingegliedert ist, insbesondere in den Arbeitsmarkt und das dortige arbeits- und sozialrechtliche System, und einem in Deutschland tätigen Arbeitnehmer bestehen solche Unterschiede, die eine Ablehnung der vom Kläger begehrten - dem Gesetz widersprechenden - Gleichbehandlung zumindest nicht ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Das FA hat dies ausreichend erwogen und in seinen Entscheidungen dargelegt.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis der Klägerseite auf die Billigkeitsregelungen im Erlass des Ministers der Finanzen Saarland vom 28. Juni 1985, DStR 1985, 525 zu den Sozialversicherungsbeiträgen von deutschen Arbeitnehmern exterritorialer Arbeitgeber, da dieser Erlass im Hinblick auf Pflichtbeiträge ergangen ist, die im Streitfall gerade nicht vorliegen.
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3. Ermessensfehlerfrei hat das FA auch das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit verneint.
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Persönliche Unbilligkeit in Form der Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (BFH-Urteil vom 27.09.01 - X R 134/98, BStBl II 2002, 176 m.w.N.).
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Das FA ist in seiner Einspruchsentscheidung aufgrund seiner Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Existenzgefährdung nicht vorliegt; diese Erwägungen lassen wiederum unter Zugrundelegung der von § 102 FGO gezogenen Grenze Ermessensfehler nicht erkennen.
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4. Von daher konnte der Hauptantrag der Kläger keinen Erfolg haben; ihrem hilfsweise gestellten Antrag, das Einkommen in Höhe des für die Streitjahre 1995 bis 2000 gezahlten jeweiligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags nur mit einer Einkommensteuer von 20 % zu versteuern, war der Erfolg unter entsprechender Berücksichtigung des oben Ausgeführten ebenfalls zu versagen.
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5. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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