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Die Klage ist zwar zulässig.
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Denn Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts, nämlich die Frage, ob der Beklagte den Einspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen hat, sind im Finanzprozess im Rahmen der Begründetheit der Klage zu untersuchen und nicht im Rahmen der Zulässigkeit (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Oktober 1999 X B 39/99, BFH/NV 2000, 578).
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Denn der Bescheid vom 7. März 2003 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 1993 ist wegen Versäumung der Einspruchsfrist und mangels Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen bestandskräftig und damit unanfechtbar. Der Beklagte hat deshalb zu Recht mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2005 den Einspruch der Klägerin gemäß § 358 Satz 2 Abgabenordnung (AO) als unzulässig verworfen. Das Gericht folgt der in der Einspruchsentscheidung des Beklagten aufgeführten zutreffenden Begründung und verweist insoweit hierauf (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
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Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung erweist sich die Rechtsauffassung des Beklagten, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO nicht vorliegen, als rechtsfehlerfrei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach dieser Vorschrift nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist - hier: die Einspruchsfrist - einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Fristversäumnis ist vorliegend nicht unverschuldet. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebes so gestalten, dass Fristsäumnisse vermieden werden. Für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit eines mit der Fristenkontrolle vertrauten Mitarbeiters muss außerdem durch organisatorische Maßnahmen die Weiterbearbeitung, zumindest aber die Einhaltung von Fristen, sichergestellt werden (BFH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199).
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Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht unter Würdigung des gesamten Vorbringens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durchgreifende Zweifel an einer ordnungsgemäßen Büroorganisation. Die Angaben des Prozessbevollmächtigten in seinem Antrag vom 18. Juni 2003 - eingegangen am 23. Juni 2003 - auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermögen eine unverschuldete Fristversäumnis i.S.d. § 110 Abs. 1 AO nicht zu tragen. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, endete die Rechtsbehelfsfrist des angefochtenen Bescheides mit Ablauf des 10. April 2003. Der im Antragsschriftsatz vom 18. Juni 2003 zur Begründung der Fristversäumnis vorgetragene plötzliche Unfall von Frau ... am 14. April 2003, der zu einer teilweisen Nichtbearbeitung der auf ihrem Schreibtisch angesammelten Unterlagen geführt habe, kann für die Versäumung der Einspruchsfrist nicht (mehr) ursächlich gewesen sein. Den Zeitpunkt der Abgabe des Kuverts mit dem angefochtenen Bescheid (nebst weiteren Bescheiden) im Büro des Prozessbevollmächtigten hat weder die Klägerin noch der Prozessbevollmächtigte angegeben. Aufgrund dessen fehlt es bereits an einer glaubhaften Darlegung, dass der angefochtene Bescheid bereits vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Büro des Prozessbevollmächtigten eingegangen ist. Das Vorbringen, Frau ... habe nach ihrem Unfall immer sehr starke Schmerzen in ihrem Bein gehabt und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, ihre volle Arbeitskraft und Konzentration einzubringen, so dass ihr der Umschlag nicht aufgefallen sei und sie nur die bereits in ihr Ablagefach gelegten offenen Bescheide in das Fristenkontrollbuch eingetragen und geprüft habe, ist daher in diesem Zusammenhang zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbeachtlich. Im Übrigen widersprechen weitere Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Juni 2003 diesem Vorbringen. Denn gleichzeitig wird vorgetragen, es sei eine Vertreterin für die Zeit, in der Frau ... ihrem Arbeitspensum nicht komplett habe nachgehen können, eingesetzt worden und eine Kollegin habe dieses Pensum abgefangen. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die auf dem Schreibtisch von Frau ... angesammelten Unterlagen - insbesondere mit Blick auf Fristsachen und Fristenkontrolle - abgearbeitet worden wären. Gerade dann, wenn die für die Eintragung der Fristen im Fristenkontrollbuch allein zuständige Mitarbeiterin - hier: Frau ... - zeitweise ausfällt und darüber hinaus offenkundig ersichtlich ist, dass sich Post ungeöffnet auf ihrem Schreibtisch anhäuft, hätte es im Rahmen der Sorgfaltspflicht weiterer Maßnahmen bedurft, insbesondere einer verstärkten Überwachung der neuen hinzugezogenen Mitarbeiterin, um diesem Missstand abzuhelfen.
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Während im Schriftsatz vom 30. Juni 2005 ausgeführt wird, sämtliche Eingangspost, auch die nichtpostalisch eingetroffene, werde zunächst dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt, nachdem sie von Frau ... geöffnet worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Post werde von Frau ... nunmehr ..., geöffnet. In diesem Schriftsatz wird auch erstmals vorgebracht, das Briefkuvert sei nicht als solches allein, sondern in einem Monatsordner mit Buchhaltungsunterlagen im Büro abgegeben worden. Weiterhin wird in diesem Schriftsatz ausgeführt, dieses Kuvert sei von einer Mitarbeiterin aus der Buchhaltung, deren Person nicht mehr nachvollziehbar sei, entgegengenommen und auf den Schreibtisch von Frau ... gelegt worden. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Prozessbevollmächtigte, seine Hilfskraft, deren Namen nicht bekannt sei, habe versagt. Mit diesem Vorbringen ist indessen nicht der Vortrag des Prozessbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2005 zu vereinbaren, dass er die betreffende Buchhalterin zwischenzeitlich entlassen habe. In Würdigung all dessen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO nicht erfüllt sind. Gerade bei einem krankheitsbedingten Ausfall eines Mitarbeiters in seinem Büro muss der Prozessbevollmächtigte für eine zuverlässige Weiterbearbeitung und Fristüberwachung sorgen. Häufen sich auf dem Schreibtisch eines Mitarbeiters, der krankheitsbedingt teilweise ausfällt, Unterlagen an, erfordert es die Sorgfaltspflicht, dass mit allem Nachdruck diese Unterlagen bearbeitet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters betroffen ist, der für die Fristenkontrolle allein zuständig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 23. Oktober 2002, X B 56/02, BFH/NV 2003, 199). Allein dieses Organisationsverschulden schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
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Die Klage war deshalb abzuweisen.
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