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| | Die Klägerin (Klin) erwarb mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 2001 das dreigeschossige Gebäude ... in ... Nach den vorgelegten Grundrissen hat die Wohnung im Erdgeschoss ein Wohnzimmer, ein Esszimmer, ein Schlafzimmer, zwei Kinderzimmer, eine Küche, einen Hausarbeitsraum, ein Bad und eine Terrasse. Im Untergeschoss sind ein Gästezimmer, eine Küche und sonstige Nutzräume ausgewiesen. Wegen den Einzelheiten wird auf diese Grundrisspläne Bezug genommen (Finanzgericht-FG-Akte, S. 29 - 30). |
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| | Nach der Veräußerung ihrer Eigentumswohnung in der ... in ... meldete sie sich auf den 20. Dezember 2001 zusammen mit ihrer 1998 geborenen Tochter in das neu erworbene Haus in ... um und richtete sich in den Räumen des Erdgeschosses provisorisch ein. An arbeitsfreien Tagen und Wochenenden renovierte sie die Räume im Erd- und Untergeschoss bis Ende April 2002, so dass sie Ende April 2002 die Erdgeschosswohnung mit 128 qm an ihre Eltern bezugsfertig vermieten konnte. Der nicht datierte Mietvertrag hat folgenden Wortlaut: |
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| EG-Wohnung, 128 qm inkl. 1 Garagenstellplatz, Keller- und Waschküchennutzung |
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| Unbefristet, ab 01.04.2002 |
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| Monatlich 700,00 Euro, zahlbar zu Beginn eines Monats. |
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| | Zum 1. Juni 2002 vermietete sie noch die Räume im Untergeschoss mit 56 qm ebenfalls an ihre Eltern, die diese dann an ihre Großmutter untervermieteten. |
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| | In der Zeit von April 2002 bis April 2003 schuf die Klägerin eine weitere Wohnung im Dachgeschoss mit 140 qm neu, die sie seit Fertigstellung im April 2003 mit ihrer Tochter bewohnt. In dieser Zeit von April 2002 bis April 2003 lebte sie und ihre Tochter in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern in der an diese vermieteten Erdgeschosswohnung, und zwar in den im Grundrissplan als Kinderzimmer bezeichneten Räumen. |
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| | Am 26. April 2004 beantragte sie, ihr Eigenheimzulage für das o.g. Gebäude zu gewähren. Dabei erklärte sie, dass sie die Wohnung mit 56 qm vermietet habe und die andere Wohnung mit 128 qm zu eigenen Wohnzwecken nutze. |
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| | In ihren Einkommensteuer-(ESt)-erklärungen für die Jahre 2002 und 2003 machte sie bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten in Höhe von 79.564 Euro bzw. 13.301 Euro geltend. Sie gab dabei in einer Anlage an, sie habe die Wohnung im Erdgeschoss an ihre Eltern vermietet. Vorübergehend habe sie dort vom Dezember 2001 bis April 2003 zwei Zimmer bewohnt. Den Erklärungen entsprechend erließ der Beklagte (Bekl) die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden ESt-Bescheide für das Jahr 2002 vom 13. Februar 2004 und für das Jahr 2003 vom 28. Mai 2004. |
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| | Nach einer abgekürzten Außenprüfung anerkannte der Bekl ein Mietverhältnis zwischen der Klin und ihren Eltern für das gesamte Streitjahr 2002 und für das Streitjahr 2003 bis 1. April 2003 (dem Zeitpunkt des Auszuges der Klin aus der Erdgeschosswohnung) steuerlich nicht mehr und erließ demgemäß für die Streitjahre am 1. Februar 2005 Änderungsbescheide nach § 164 Abs. 2 AO. |
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| | Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht die Klin im Wesentlichen geltend, das Mietverhältnis zwischen ihr und ihren Eltern sei steuerlich zu berücksichtigen. Klar und eindeutig sei vereinbart, dass sie den Mietern die Erdgeschoss- und die Einliegerwohnung im o. g. Gebäude überlasse und diese hierfür an sie monatlich ein Überlassungsentgelt von 700 Euro bzw. 300 Euro zu entrichten hätten. Diese Vereinbarung sei auch tatsächlich durchgeführt worden, wie auch die Betriebsprüfung festgestellt habe. Der vereinbarte Mietzins von rund 5,50 Euro je qm entspreche der ortsüblichen Miete. Ihre (der Klin) Beherbergung in der an ihre Eltern vermieteten Wohnung stehe der steuerlichen Anerkennung des Mietverhältnisses nicht entgegen. Soweit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) Mietverhältnisse nicht anerkannt habe, weil Mieter und Vermieter in häuslicher Gemeinschaft in der vermieteten Wohnung gelebt hätten, seien diese Fälle so gelagert gewesen, dass Mieter und Vermieter in gewollter häuslicher Gemeinschaft gewohnt hätten und diese Gemeinschaft mit dem nicht anerkannten Mietverhältnis auf gleiche Dauer angelegt gewesen sei. Im Streitfall habe dagegen die häusliche Gemeinschaft nur eine vorübergehende Notlösung bis zur Fertigstellung der Dachgeschosswohnung dargestellt. Sie verweise auf das Urteil des BFH vom 7. Juni 1994 IX R 121/92 (BFH/NV 1995, 112). Dort sei ausgeführt, dass es für die Frage der Anerkennung des Mietverhältnisses ohne Bedeutung sei, dass die vermietete Wohnung auch von Angehörigen des Vermieters mitbenutzt werde, weil diese Personen zugleich Angehörige des Vermieters gewesen seien. Wie auch fremden Mietern stehe es nach diesem Urteil den Eltern eines Vermieters frei, Besucher in ihre Wohnung aufzunehmen. Dieses Recht, Besucher in die gemietete Wohnung aufzunehmen, müsse auch für eine eigene Tochter gelten und dürfe nicht zu einer anderen steuerlichen Rechtsfolge führen, nur weil die eigene Tochter zugleich Vermieterin sei. Bei Durchführung des so genannten Fremdvergleiches könnten nicht alle Vorgänge und Begleitumstände undifferenziert betrachtet und einem Fremdvergleich unterworfen werden, weil erfahrungsgemäß bei verschiedenen Lebensbereichen zwischen Verwandten Vorgänge denkbar seien, die zwischen fremden Dritten unüblich seien, so z. B. die Zuwendung erheblicher Vermögenswerte von Eltern an ihre Kinder zur Errichtung einer Immobilie, in der dann die Zuwendenden zu einem späteren Zeitpunkt wie als Mieter wohnten. Während die Unterscheidung zwischen Vorgängen auf der Ebene des Verwandtschaftsverhältnisses einerseits und der Ebene des Vertragsverhältnisses andererseits in der Regel dann keine Probleme aufwürfen, wenn diese Vorgänge zeitlich auseinander fielen, werfe die Differenzierung zwischen Vorgängen auf verwandtschaftlicher Ebene einerseits und vertraglicher Ebene andererseits, wie vorliegend, Probleme bei zeitlicher Überschneidung auf. Dem habe der BFH in dem genannten Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 121/92 (a.a.O.) in der Weise Rechnung getragen, dass er die Aufnahme von Kindern des Vermieters in die Wohnung der Mieter, die deren Enkelkinder gewesen seien, als unschädlich unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs beurteilt habe. Im Streitfall sei eine exakte Abgrenzung zwischen Vorgängen auf der verwandtschaftlichen und vertraglichen Ebene schon deshalb unabdingbar, weil ihre Aufnahme als Tochter in die Wohnung ihrer Eltern unter den gegebenen Umständen mietrechtlich als vertraglich Nutzung der Mietsache zu sehen sei. Nach § 540 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seien Mieter nicht verpflichtet, die Erlaubnis zur Daueraufnahme von Familienmitgliedern beim Vermieter einzuholen. Deshalb stelle eine solche Daueraufnahme auch eine vertragsmäßige Nutzung der Mietsache dar. Ein Fremdvergleich könne daher nicht in der Weise erfolgen, dass darauf abgestellt werde, ob ein mit dem Mieter nicht familiär verbundener Vermieter ebenfalls eine Aufnahme für die Dauer eines Jahres beim Mieter finden werde, sondern darauf, ob auch zwischen fremden Dritten im vorliegenden Fall die Mieter berechtigt seien, ihre vorübergehend wohnungslose Tochter für die Dauer eines Jahres in ihre Wohnung aufzunehmen. Da sie als Tochter nicht zum Kreis derer gehöre, die vom Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters dauerhaft in den Haushalt aufgenommen werden dürften, hätte auch ein fremder Vermieter in einem vergleichbaren Fall die Aufnahme der Tochter nebst Enkelkind dulden müssen. Deshalb halte auch im Streitfall das Mietverhältnis einem Fremdvergleich stand. |
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| | die ESt-Bescheide 2002 und 2003 vom 1. Februar 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2005 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| | Er ist der Ansicht, unabhängig von der steuerlichen Anerkennung des Mietverhältnisses bleibe für einen Werbungskostenabzug hinsichtlich der Zeit bis Ende April 2002 infolge Selbstnutzung ohnehin kein Raum. Das Mietverhältnis selbst könne für den Zeitraum bis zu ihrem Auszug aus der Erdgeschosswohnung nicht anerkannt werden. Die Nutzungsüberlassung an die Eltern der Klin habe sich im Rahmen einer familiären Haushaltsgemeinschaft bewegt, die grundsätzlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen sei. Sie könne auch nicht durch einen Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung verlagert werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei in diesen Fällen nicht der zivilrechtlich Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Angehörigen Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Im Streitfall sei insbesondere aus der Tatsache, dass die Klin die Erdgeschosswohnung bereits vor ihren Eltern bezogen habe und sie das Innehaben dieser Wohnung durch Geltendmachung der Eigenheimzulage zum Ausdruck gebracht habe, zu schließen, dass letztendlich die Klin als Eigentümerin trotz der Mietzahlung die Verfügungsmacht über die Wohnung gehabt habe. Entgegen der Auffassung der Klin könne das Mietverhältnis, obwohl die häusliche Gemeinschaft zwischen ihr und ihren Eltern nicht auf Dauer angelegt gewesen sei, einem Fremdvergleich nicht standhalten. Von einer steuerunschädlichen Notsituation könnte allenfalls nur dann die Rede sein, wenn die Eltern bereits längere Zeit Mieter der Erdgeschosswohnung gewesen wären und sie die Aufnahme ihrer Tochter in die häusliche Gemeinschaft nicht hätten vorhersehen können. Die Klin habe durch den Verkauf ihrer Eigentumswohnung in ... selbst den Wohnbedarf geschaffen, den sie durch die Belegung der Erdgeschosswohnung bis zur Fertigstellung der Dachgeschosswohnung befriedigt habe. Eine Vermietung der Erdgeschosswohnung an fremde Dritte unter gleichzeitiger Mitbenutzung durch den Vermieter über einen Zeitraum von nahezu einem Jahre ohne ausdrückliche Regelung über das Mitbewohnungsrecht des Vermieters und ohne Minderung des Mietpreises wäre nicht durchführbar gewesen. |
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