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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
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Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Weiter sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss dabei die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund), das Bestehen eines Rechts oder rechtsgeschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend machen und die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §920 Abs. 2 ZPO). Ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG liegt vorliegend nicht vor, da in der Hauptsache kein leistungsentziehender Verwaltungsakt angefochten wird.
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Vorliegend fehlt es jedoch bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
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Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, für welche Ausgaben er einen zusätzlichen Betrag benötigt. Vielmehr wird völlig pauschal angegeben, dass der Antragsteller „zum Zwecke der würdigen Begehung des bevorstehenden Weihnachtsfestes" auf die Beihilfe angewiesen sei. Was der Antragsteller dabei benötigt, damit er das Weihnachtsfest begehen kann, bleibt dabei völlig offen, so dass nicht ersichtlich ist, für was für Ausgaben der Antragsteller zusätzlich Geld benötigt. Insbesondere, da der Antragsteller in der Vergangenheit angegeben hat, zu Verwandten keinen Kontakt zu unterhalten und der Antragsteller selbst im Antragsschriftsatz ausgeführt hat, dass anzuerkennen sei, dass regelmäßig keine Kosten für weihnachtlichen Schmuck und festliche Mahlzeiten entstehen würden, weil entsprechende Leistungen häufig vom Heimträger übernommen würden. Des Weiteren hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich ist, mit dem Weihnachtsfest verbundene Ausgaben mit dem ihm für diesen Monat zur Verfügung stehenden Betrag zu begleichen, bzw., dass ein Ansparen im Hinblick auf diese Ausgaben nicht möglich war. Vielmehr wird nur die Behauptung in den Raum gestellt, dass es auf Grund der Daten und Fakten (zur Berechnung des Barbetrages) nur zu klar auf der Hand liege, dass ein regelmäßiges Ansparen der für die Befriedigung des weihnachtlichen Bedarfs benötigten Mittel in Einrichtungen vollstationär untergebrachten Bedürftigen nicht möglich sei. Eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Ausgaben des Antragstellers, die ein Ansparen unmöglich macht fehlt ebenso, wie nachvollziehbare Angaben, welche Mittel zur Befriedigung des weihnachtlichen Bedarfs tatsächlich benötigt werden. Denn auch die beantragte Höhe der begehrten „Weihnachtsbeihilfe" in Höhe von 37,- EUR wird nicht anhand eines nachvollziehbaren Bedarfs errechnet bzw. dargelegt, sondern vielmehr wird nur auf die Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in Bezug auf das Weihnachtsfest 2002 Bezug genommen. Im Vergleich zu dem früheren Recht des BSHG ist der Barbetrag in Höhe von 90.- EUR auch grundsätzlich um 1,- EUR angehoben worden. Allein daraus ergibt sich jedoch im Laufe eines Jahres ein zusätzlich zur Verfügung stehender Betrag in Höhe von 12,- EUR und somit bereits nahezu 1/3 des pauschal angegeben Betrages einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 37,- EUR. Dass der dem Antragsteller zur Verfügung stehende Barbetrag nicht ausreichend ist, um die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich der Bedürfnisse im Zusammenhang mit Weihnachten zu befriedigen, ist daher nicht nachvollziehbar vorgetragen worden.
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Auch ergibt sich im Übrigen für das Gericht nicht, dass ein allgemeiner Anspruch auf „Weihnachtsbeihilfe" nach § 35 SGB XII überhaupt bestehen kann. Nach § 35 Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII. Unstreitig ist wohl, dass sich ein Anspruch auf eine Beihilfe zu Weihnachten nicht aus § 35 Abs. 1 i.V.m. § 42 SGB XII ergeben kann, da diese Beihilfe keiner Leistung des Leistungskatalogs des § 42 SGB XII entspricht. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 35 Abs. 2 SGB XII insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Aus der Formulierung „insbesondere" ergibt sich zwar, wie der Antragsteller ausführt, dass keine abschließende Aufzählung vorliegt, sondern gegebenenfalls weitere zusätzliche Leistungen zur individuellen Bedarfsdeckung zu erbringen sind. Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung dient jedoch zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, soweit diese durch die Einrichtung oder weitere Leistungen des Sozialhilfeträgers nicht abgedeckt sind. Hierzu gehören die Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt, die Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und die Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Konkret sind u.a. zu berücksichtigen Aufwendungen für Schreibmaterial, Postgebühren, Nahverkehrsmittel, Tageszeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kinobesuche, Geschenke, Vereinsbeiträge, Spielsachen, Körperpflege, Kleidungspflege (vgl. Hauck/Noftz, SGB XII, § 35 Rn. 9). Gerade bei Personen, die daneben über kein weiteres Bargeld verfügen, dienen diese Leistungen in besonderem Maße der Persönlichkeitsentfaltung. Außerhalb von Einrichtungen wird dieser Bedarf von den Regelsätzen erfasst. Besteht ein zusätzlicher Bedarf, der nicht zu den Bedürfnissen des täglichen Lebens zählt, ist dieser durch zusätzliche Leistungen zu decken. Die Deckung des so genannten persönlichen Bedarfs darf hierdurch nicht eingeschränkt werde. Der vorstellbare Bedarf des Antragstellers zur „würdigen Begehung des Weihnachtsfests" erstreckt sich jedoch - nachdem festlicher Schmuck und festliches Essen wie er selbst vorträgt, von der Einrichtung gestellt wird - auf Grußkarten, Besuche aus Anlass des Weihnachtsfests und den Kauf von Geschenken. Dieser Bedarf an Schreibmitteln, Postgebühren, Nahverkehrsmittel und Geschenken ist jedoch nach den obigen Ausführungen bereits von dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung umfasst, so dass der Bedarf, der möglicherweise an Weihnachten für den Antragsteller entsteht, nicht ein zusätzlicher Bedarf ist, der nicht zu den Bedürfnissen des täglichen Lebens zu zählen ist. Vielmehr würde ein weitere Barbetrag „zur würdigen Begehung des Weihnachtsfests" ebenfalls der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens des Antragstellers hinsichtlich der Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest dienen. Damit ist aber kein zusätzlicher Bedarf geltend gemacht worden, der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Gewährung eines einmaligen Barbetrages neben dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bedingen kann.
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Aus diesen Ausführungen ergibt sich weiter, dass auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde, da nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, wenn er nicht noch vor dem 24.12.2005 die begehrte Beihilfe erhält. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller den Antrag auf Beihilfe erst mit der Antragserhebung bei Gericht eingereicht hat, so dass zum Zeitpunkt des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht einmal ein Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt worden war. Ein Anordnungsgrund war aus diesem Grunde bei Antragserhebung noch nicht gegeben, da nicht absehbar war, wie die Antragsgegnerin entscheiden würde und ob es eines gerichtlichen Rechtsschutzes überhaupt bedarf. Die Antragstellerin hat nunmehr allerdings im vorliegenden Verfahren erklärt, den Antrag abzulehnen. Diese Vorgehensweise der erst nachfolgenden Antragstellung verärgert um so mehr, nachdem es sich bei Ausgaben im Zusammenhang mit Weihnachten nicht um einen überraschend auftretenden Bedarf handelt und einer frühzeitigen Antragstellung bei der Antragsgegnerin nichts im Wege gestanden hätte.
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