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Die Klage ist nicht begründet.
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In dem angefochtenen Wertfortschreibungsbescheid auf den 01. Januar 2001 hat das Finanzamt zu Recht keine Wertminderung wegen ungewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Fluglärm mehr berücksichtigt.
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Nach § 82 Abs. 1 Bewertungsgesetz ist der durch die Anwendung des Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete sich ergebende Grundstückswert zu ermäßigen, wenn wertmindernde Umstände vorliegen, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt worden sind. Als solche wertmindernden Umstände kommen gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bewertungsgesetz unter anderem ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Fluglärm in Betracht. In der Nähe von Verkehrs- und Militärflugplätzen kann Fluglärm ein solches Ausmaß erreichen, dass die davon betroffenen Grundstücke ungewöhnlich stark beeinträchtigt werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht (mehr) der Fall.
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Der Senat unterstellt, dass sich der Fluglärm bei der vom Finanzamt der Bewertung zu Grunde gelegten Jahresrohmiete nicht ausgewirkt hat, so dass dem Grunde nach im Streitfall eine Ermäßigung des Grundstückswertes in Betracht kommen kann. Unter welchen Voraussetzungen eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm vorliegt, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Einheitsbewertung als Massenverfahren ist jedoch eine typisierende Berücksichtigung der Beeinträchtigung durch Fluglärm zulässig. Das Verfahren der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - FlugLG - (Bundesgesetzblatt I 1971, 282) ist eine Methode zur typisierenden Ermittlung des Fluglärms. Die Festlegung des Lärmschutzbereichs gem. § 2 FlugLG als Belastungskernbereich mit voraussichtlich besonders hoher und extremer Fluglärmbelastung ist auch geeignet, das Tatbestandsmerkmal "ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Fluglärm" im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz für den Bereich des Fluglärms objektiv abzugrenzen. Mit der Belegenheit eines Grundstücks in den nach dem FlugLG festgesetzten Schutzzonen des Lärmschutzbereichs ist auch für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes ein objektives, überprüfbares und praktikables Merkmal gegeben, das frei von subjektiven Eindrücken eine gleichmäßige Behandlung der Steuerfälle ermöglicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04. August 1983 III R 79, 141/81, Bundessteuerblatt II 1983, 708).
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Der Senat folgt der rechtlichen Würdigung durch das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion, wonach die Belästigungen durch Fluglärm am Stichtag 01. Januar 2001 auf dem Grundstück der Klägerin keine "ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm" im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz darstellen. Nach den vorstehend dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen liegt eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Fluglärm im Regelfall nicht vor, wenn das Grundstück - wie hier - außerhalb der Schutzzonen nach dem Fluglärmgesetz in einem Gebiet liegt, das von dem An- und Abflug von Flugzeugen eines Verkehrsflugplatzes betroffen wird.
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Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Lärmschutzzonen des früheren Militärflugplatzes Y noch nicht aufgehoben worden sind. Entscheidend ist allein die Einstellung des militärischen Flugbetriebs seit dem Jahr 1993, dessentwegen die Lärmschutzbereiche festgesetzt worden waren. Denn für die Besteuerung sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht jedoch das bloße formelle Fortbestehen einmal festgesetzter Lärmschutzbereiche maßgebend.
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Nach § 8 Abs. 5 Luftverkehrsgesetz war für die zivile Nutzung des ehemaligen Militärflugplatzes eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz erforderlich. Vor Erteilung der Genehmigung war besonders zu prüfen, ob der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt wurde (§ 6 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz). Nach § 19 a Luftverkehrsgesetz hat der Unternehmer eines Flughafens, der dem Linienverkehr angeschlossen ist, auf dem Flughafen und in dessen Umgebung fortlaufend die durch an- und abfliegende Flugzeuge entstehenden Geräusche zu messen und die Mess- und Auswertungsergebnisse der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Nach den durchgeführten Messungen sind für den Verkehrsflughafen Y bis heute keine Lärmschutzbereiche festgesetzt worden. Hieraus folgt, dass auf dem Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes der durch Fluglärm verursachte Dauerschallpegel 67 dB (A) bzw. 75 dB (A) nicht übersteigt. Denn nach § 2 FlugLG umfasst die Lärmschutzzone 1 das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel 75 dB (A) übersteigt, die Schutzzone 2 das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel zwar 67 dB (A) übersteigt, aber nicht mehr als 75 dB (A) beträgt. Bei diesen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Lärmbeeinträchtigung in ihrer Stärke, Häufigkeit und Dauer nicht das von der Rechtsprechung geforderte Ausmaß erreicht, welches der Belastung in den Schutzzonen 1 und 2 von Flugplätzen vergleichbar ist.
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Dabei wird nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung in besonderen Ausnahmefällen ein Abschlag wegen ungewöhnlich starker Fluglärmbeeinträchtigung nicht ausschließlich für solche Grundstücke in Betracht kommt, die innerhalb der für die Umgebung von Verkehrsflughäfen und militärischen Flugplätzen festgesetzten Schutzzonen 1 und 2 liegen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof einen solchen besonderen Ausnahmefall selbst bei einem Grundstück in einem militärischen Tieffluggebiet, in welchem Tiefstflüge bis zu einer Mindesthöhe von 75 Metern erlaubt waren, nicht anerkannt. Nach Meinung des Gerichts müssten besondere und außergewöhnliche Belastungsfaktoren hinzutreten, die das betroffene Grundstück und dessen näheres Umfeld deutlich von den im Mietspiegel erfassten Grundstücken und von der Gesamtheit der im Tieffluggebiet gelegenen Bewertungseinheiten unterscheiden. Dabei müsse die Lärmbeeinträchtigung in ihrer Stärke, Häufigkeit und Dauer ein Ausmaß erreichen, das der Belastung in den Schutzzonen 1 und 2 von Militärflugplätzen vergleichbar sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07. Juli 1993 II R 69/90, Bundessteuerblatt II 1994, 6).
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Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Ihr Vorhandensein ist von der Klägerin auch nicht substantiiert behauptet worden. Bei der Wiedergabe ihres subjektiven Eindrucks von der Beeinträchtigung durch den Fluglärm, der Beanstandung der zu langen Dauer des täglichen Flugbetriebs sowie des zu tiefen Anfliegens des Flugplatzes handelt es sich bei dem objektiv gegebenen Fluglärm um keine so außergewöhnlichen Belastungsfaktoren, die ein solches Ausmaß erreichen, welches ausnahmsweise einen Abschlag vom Grundstückswert nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bewertungsgesetz rechtfertigt.
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Die Entscheidung ergeht nach § 94 a Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 316,- EURO beträgt, mithin 500,- EURO nicht übersteigt.
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