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Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht die Abfindungszahlung nach § 34 Abs. 1 EStG der Besteuerung unterworfen. Eine Ermäßigung der auf die Abfindungszahlung entfallenden Steuer auf die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes in entsprechender Anwendung von § 34 Abs. 3 EStG kommt nicht in Betracht. Insbesondere ist die in § 34 Abs. 3 EStG normierte Beschränkung der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne nach §§ 14, 14 a, 16 und 18 EStG nicht verfassungswidrig.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der sich der erkennende Senat anschließt, war der Gesetzgeber nicht gehindert, die bis einschließlich 1998 geltende Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte auf die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes durch die sog. Fünftelregelung zu ersetzen (BFH, Beschlüsse vom 28. September 2005 VIII B 234/04, BFH/NV 2006, 519 und vom 01. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650 mit weiteren Nachweisen).
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Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Gleichbehandlung "aller Menschen" vor dem Gesetz. Im Sachbereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Gestaltungsraum. Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (BVerfG, Urt. v. 10. November 1999 2 BvR 2861/93, BVerfGE 101, 151).
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Diesen Maßstäben genügt die Regelung des § 34 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Hintergrund der Einführung der sog. Fünftelregelung ab dem VZ 1999 war die übermäßige Begünstigung von Steuerpflichtigen mit sehr hohen regelmäßigen Einkünften. Die (teilweise) Wiedereinführung des halben Steuersatzes für Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a, 16, 18 EStG war eine Folge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften, einschließlich der bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erzielten Gewinne nach § 17 EStG. Der Gesetzgeber konnte als Folge dieses Systemwechsels im Rahmen der Sozialzwecknorm des § 34 Abs. 3 EStG eine auf Unternehmer beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen. Er war jedoch nicht verpflichtet, aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung einen weiteren Personenkreis in diese Regelung einzubeziehen und Abfindungen für die vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses Veräußerungsgewinnen im Sinne von §§ 14, 14 a, 16, 18 EStG gleichzustellen. Zwischen Veräußerungsgewinnen und Entschädigungen im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wie z. B. der streitgegenständlichen Abfindungszahlung, bestehen erhebliche sachliche Unterschiede, die die unterschiedliche Behandlung beider Sachverhalte durch den Gesetzgeber in Anbetracht seines weiten Gestaltungsspielraums rechtfertigen. In erster Linie ist hier auf die im deutschen Einkommensteuerrecht getroffene Unterscheidung zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 2 EStG) hinzuweisen. Bereits darin, dass die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit (Gewinneinkünfte) auf der einen und der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Überschusseinkünfte) auf der anderen Seite in unterschiedlicher Weise erfolgt - so unterliegen z.B. im Rahmen der Gewinneinkünfte im Gegensatz zu den Überschusseinkünften auch Wertzuwächse des Betriebsvermögens der Besteuerung -, ist ein ausreichender sachlicher Grund zu sehen, die im Rahmen der Gewinneinkünfte erzielten außerordentlichen Einkünfte mit einem anderen Steuersatz als die im Rahmen der Überschusseinkünfte erzielten außerordentlichen Einkünfte zu besteuern. Hinzu kommt, dass Unternehmer in vollem Umfang selbst für ihre Altersversorgung aufkommen müssen, während bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeber durch die von ihm aufzubringenden - beim Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien - Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zur Altersversorgung beiträgt.
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Gesichtspunkte, die die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen Veräußerungsgewinnen, die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben erzielt werden und Abfindungen, die älteren Arbeitnehmern für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, als willkürlich erscheinen ließen, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Allein damit, dass das Gesetz bis 1998 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sowohl für Veräußerungsgewinne wie auch für Entschädigungen im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG vorsah und der Kläger durch die vorzeitige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses Vermögenseinbußen hinnehmen musste, lässt sich ein Verstoß von § 34 Abs. 3 EStG gegen Art. 3 GG i.V.m. Art. 20 GG nicht begründen.
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