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| | Die Klage ist nicht begründet. |
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| | 1. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG verstößt nicht gegen Art. 3 GG. |
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| | a) Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG gehören Leibrenten insoweit zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwertes der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. Aus der Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 3 EStG ergibt sich bei einem bei Beginn der Rente vollendeten 63. Lebensjahr ein Ertragsanteil von 29 v. H. |
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| | Mit dem "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" wird der gleichmäßig auf die nach biometrischen Durchschnittswerten bemessene Dauer des Rentenbezugs verteilte Zinsanteil einer Kapitalrückzahlung besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG; Urteil des BFH vom 8. März 1989 X R 16/85, BStBl II 1989, 551, unter 2. a). Anlass für die Einführung der Ertragsanteilsbesteuerung durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern (StNOG) vom 16. Dezember 1954 (BGBl I 1954, 373, BStBl I 1954, 575) war die Anregung des Bundesfinanzhofs (BFH) an den Gesetzgeber, die Besteuerung der entgeltlich erworbenen privaten Leibrente neu zu regeln (BFH-Urteil vom 5. Februar 1953 IV 41/49 U, BStBl III 1953, 105). Von der gesetzlichen Regelung wird nicht nur die private Veräußerungsleibrente erfasst; nach dem Willen des Gesetzgebers sollten auch "die durch laufende Beiträge erworbenen Renten" einschließlich der Sozialversicherungsrenten nur mit einem Ertragsanteil besteuert werden (Regierungsentwurf eines StNOG, BTDrucks II/481, S. 87; ausführlich Urteil vom 8. März 1989 X R 16/85, BStBl II 1989, 551). |
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| | Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschließt sich die Grundannahme des Gesetzgebers, dass mit den Rentenzahlungen eine - auch im Rahmen des Umlageverfahrens rechnerisch vorausgesetzte - Versicherungssumme (="Kapitalwert der Rente") "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG) verzinslich ausgezahlt wird. Die Auszahlung des in diesem Sinne "eigenen" Vermögens ist nicht steuerbare Vermögensumschichtung; steuerbar ist die Verzinsung dieses Vermögens in Gestalt des Ertragsanteils als gesetzlich pauschaliertem Zinsanteil. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen durch nichtselbständige (§ 19 EStG) oder freiberufliche Arbeit (§ 18 EStG) erwirtschaftet und/oder aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen geleistet worden sind (Beschluss des BFH vom 21. Februar 2001 X B 112/00, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2001, 1022). |
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| | b) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (Beschluss des BVerfG vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 112, 268 <279>; ständige Rechtsprechung). Im Streitfall sind die Altersrente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine private Leibrentenversicherung, der in der Anwartschaftsphase zur gleichen Zeit Beiträge in gleicher Höhe zugeführt wurden, nicht als wesentlich ungleich zu bewerten. Somit verstößt die Besteuerung mit dem selben Ertragsanteil nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| | aa) Nach der Rechtsprechung des BFH kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die gesetzlichen Grundlagen des Ertragsanteils einzig die sich aus der zeitlichen Streckung der Rentenleistungen während der Auszahlungsphase ergebende Zinsfrage im Blick haben. Nach der gesetzlichen Konzeption beziehen sich die Rechnungsgrundlagen des Ertragsanteils ausschließlich auf die mit dem Versicherungsfall beginnende Auszahlungsphase (Urteil des BFH vom 5. Juni 2002 X R 1/00, BFH/NV 2002, 1438). Bereits aus diesem Grunde ist der Bezug des Klägers auf Modalitäten der Beitragszeit unerheblich. |
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| | bb) Die Vergleichsberechnungen des Klägers zwischen gesetzlicher und privater Rentenversicherung führen auch deshalb nicht zu dem von ihm gezogenen Schluss, weil er die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Beiträge des Arbeitnehmers zum Erwerb des Rentenstammrechts bewertet. |
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| | Die Entrichtung des Arbeitgeberanteils ist nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu beurteilen (Urteil des BFH vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BStBl II 2003, 34). § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG, der die Steuerfreiheit gesetzlich geschuldeter Zukunftssicherungsleistungen vorsieht, hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung. |
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| | Der Arbeitgeber hat seinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufgrund einer eigenen, ihm aus sozialen Gründen unmittelbar auferlegten öffentlichen Verpflichtung zu erbringen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Arbeitgeberanteil um eine aus der Höhe der beitragspflichtigen Lohnsumme des Betriebs berechnete zusätzliche, unmittelbar drittnützige Abgabenlast auf den privatrechtlich dem Unternehmer zugeordneten Unternehmensertrag. Dieser Anteil lastet auf den - mit Hilfe u.a. der Gesamtheit der Arbeitnehmer erwirtschafteten - Roherträgen des Betriebs oder Unternehmens des Arbeitgebers. Er ist im Rahmen des sog. Generationenvertrages wegen des seit 1969 geltenden Umlageverfahrens nicht "fremdnützig" für den Arbeitnehmer, sondern ausschließlich für Dritte bestimmt, weil er unmittelbar den aktuellen Rehabilitanten und Rentnern zugewandt wird. Der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer hat durch die Zahlung des Arbeitgeberanteils weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs. Weder seine spätere Rente noch sein Teilhaberrecht (prozentuale Rangstelle) noch ein sonstiges Recht werden (auch nur der rechtlichen Möglichkeit nach) erhöht (Urteil des BFH vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BStBl II 2003, 34). Der Arbeitgeberanteil ist vielmehr "systemnützig" und bringt den einzelnen Arbeitgebern und ihren Belegschaften Vor- und Nachteile; er wird von der Gesamtheit der pflichtversicherten Arbeitnehmer mitverdient und entsprechend berechnet (ausführlich Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juni 2000 B 4 RA 57/98 R, Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE) 86, 262, 285 ff., 294 ff., 298, 310, zur Rentenversicherung). |
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| | Entgegen dem Vortrag des Klägers wird die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 62 EStG auch nicht durch die Kürzung des so genannten Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG wieder neutralisiert und der Arbeitgeberbeitrag somit "indirekt" steuerlich belastet (Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618; Urteil des BFH vom 29. Oktober 1965 VI 142/64 U, BStBl III 1966, 19). Der Vorwegabzug hat allein den Sinn, - nur - jenen (selbständig oder gewerblich) tätigen Steuerpflichtigen eine zusätzliche Steuerentlastung zu gewähren, die im Gegensatz zu Arbeitnehmern und Beamten ihre gesamte Altersvorsorge aus eigenem Einkommen finanzieren müssen (vgl. BT-Drucks. 3/2573, S. 17, 21; BT-Drucks. 8/292, S. 21). |
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| | cc) Des Weiteren lässt der Kläger in seiner Vergleichsberechnung unberücksichtigt, dass die gesetzliche Rentenversicherung zusätzliche Risiken abdeckt und ein breiteres Leistungsspektrum bietet als eine private Rentenversicherung. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI können in Anspruch genommen werden : |
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| - Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen (§§ 9 ff. SGB VI) |
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| - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI) |
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| - Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) |
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| - Leistungen für Kindererziehung. |
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| | Derartige Leistungen hätte der Kläger von privaten Rentenversicherungen üblicherweise entweder - bereits aus grundsätzlichen Erwägungen heraus - überhaupt nicht angeboten bekommen, oder er hätte für diese Art zusätzlicher Risikoabsicherung höhere Beiträge aufwenden müssen (insbesondere für eine Erwerbsunfähigkeitsrente), was die von ihm erstellte Vergleichsrechnung weiter zu Lasten der privaten Rentenversicherung verändern würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheinen die vom Kläger bezeichneten Vergleichsgruppen nicht wesentlich ungleich. |
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| | dd) Schließlich ist die - nach dem oben Gesagten eventuell noch verbleibende - undifferenzierte Besteuerung privater und sozialversicherungsrechtlicher Renten vom Recht des Gesetzgebers auf typisierende Behandlung verschiedener Sachverhalte gedeckt. |
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| | Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist die vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung in weitem Umfang von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 91 ff; BVerfG-Urteil vom 9. April 1992 2 BvE 2/89, BVerfGE 85, 264, 317; BVerfG-Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, 172). Denn jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern (BVerfG-Beschluss vom 30. Mai 1990 1 BvL 2/83, BVerfGE 82, 126, 151). Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227 und vom 31. Mai 1990 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87, BVerfGE 82, 159, 185, 186). Er hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen - freilich nicht unbegrenzten - Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 30. Mai 1990 a.a.O.; vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, 359, 360 und vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1; BVerfG-Urteil vom 20. April 2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, jeweils m.w.N.). Denn der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes. Deshalb darf der Gesetzgeber einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen. |
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| | Anders als beim Kapitaldeckungsverfahren, bei dem die geleisteten Beiträge in einem Kapitalstock akkumuliert, d.h. Ertrag bringend angelegt werden, entstehen im Umlageverfahren tatsächlich keine nennenswerten Zinserträge der geleisteten Beiträge. Gleichwohl kann auch hier sinnvoll von einem im Rentenbezug enthaltenen Zinsanteil insoweit gesprochen werden, als der Rentner - wie bisher typischerweise - mehr an Rentenleistungen erhält, als er selbst an Beiträgen entrichtet hat. Für die bisherigen Rentenjahrgänge ist diese Aussage durch verschiedene Berechnungen konkretisiert worden (Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618). |
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| | Ein Vergleich mit einer kapitalmarktanalogen Renditeberechnung hat gezeigt, dass für Beitragszahler, die als langjährig Versicherte in Rente gegangen sind, die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung (Rendite) für die Altersrenten bislang über dem durchschnittlichen langfristigen Kapitalmarktzins von 5,5 v.H. lag (Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618; Urteil des BFH vom 5. Juni 2002 X R 1/99, BFH/NV 2002, 1436; Papier, Alterssicherung und Eigentumsschutz, in Festschrift W. Leisner, 1999, S. 721 ff., 741, m.w.N.; Rüfner, Möglichkeiten und Grenzen einer Neuordnung der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Sozialleistungssysteme, in: Die Finanzierung der Sozialleistungen in der Zukunft, 1999, Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes Bd. 45, S. 105 ff., 113). Dieses Ergebnis wird nach den Ausführungen des BFH, denen sich der Senat anschließt, von Eitenmüller (Die Rentabilität der gesetzlichen Rentenversicherung - Kapitalmarktanaloge Renditeberechnungen für die nahe und die ferne Zukunft - Deutsche Rentenversicherung (DRV) 1996, S. 784 <786 ff.>) für die Rentenzugänge 1999/2000 bestätigt. Diese Modellrechnungen zeigen, dass bislang für langjährig Versicherte die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für die Altersrenten in fast allen betrachteten Fällen über dem durchschnittlichen langfristigen Kapitalmarktzins in Höhe von 5,5 v.H. lagen (Urteil des BFH vom 5. Juni 2002 X R 1/99, BFH/NV 2002, 1436). |
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| | Somit ist auch die vom Kläger behauptete, auf einem Zinssatz von 6 v.H. basierende, steuerliche Besserstellung der privaten Rentenbezieher gegenüber den Sozialversicherungsrentnern unter dem Gesichtspunkt legitimer steuergesetzlicher Typisierung zu rechtfertigen. Es ist dem Grunde nach systemgerecht, die aus eigenem Vermögen des Steuerpflichtigen, insbesondere aus versteuerten Einkünften erworbenen Renten aus den gesetzlichen Sozialversicherungen - ebenso wie Renten aus privaten Versicherungsverträgen - jeweils mit ihrem Ertragsanteil zu besteuern (Urteil des BFH vom 5. Juni 2002 X R 1/99, BFH/NV 2002, 1436). |
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| | c) Soweit der Vortrag des Klägers der Sache nach das sozialversicherungsrechtliche Problem der Beitragsäquivalenz betrifft, kann hier dahingestellt bleiben, wo die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegen. Denn etwaige Störungen der Beitragsäquivalenz können nur durch eine Angleichung von Beiträgen und Leistungen behoben werden. Das Ertragsteuerrecht, das den Zinsanteil der - zeitlich gestreckten - Ablaufleistung als steuerbar erfasst, setzt die Höhe dieser Leistung als Ausgangswert voraus (Urteil des BFH vom 5. Juni 2002 X R 1/99, BFH/NV 2002, 1436). |
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| | Rechtsakte anderer Verwaltungen, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind, müssen von den Finanzbehörden grundsätzlich respektiert werden (sog. Tatbestandswirkung; Urteil des BFH vom 29. Oktober 1965 VI 142/64 U, BStBl III 1966, 19). Nur schwere und offensichtliche Verstöße können dazu führen, eine solche Entscheidung für das Besteuerungsverfahren beiseite zu schieben (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1965 VI 142/64 U, BStBl III 1966, 19; vom 7. März 2002 III R 44/97, BFH/NV 2002, 1109). Die Höhe der Renten richtet sich nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts. Setzen die zuständigen Behörden die Renten fest, so kann es grundsätzlich nicht Sache der Finanzbehörde sein, die sachliche Richtigkeit der Rentenbescheide zu prüfen. Nur schwere und offensichtliche Verstöße können dazu führen, einen Rentenbescheid für das Besteuerungsverfahren beiseite zu schieben. Solche Verstöße vermag der Senat nicht zu erkennen. |
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| | 2. Die Besteuerung der Sozialversicherungsrente des Kläger verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG. Danach werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. |
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| | Ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht des Klägers liegt schon deshalb nicht vor, weil ein Verzehr des Rentenstammrechts infolge der Besteuerung nicht erfolgt. |
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