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Die frist- und formgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und begründet.
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Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der maßgeblichen Sach- und Rechtslage dem Kläger die beantragte Parkerleichterung durch Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ versagen konnte. Das ist vorliegend jedoch zur Überzeugung des Gerichts, diese auch gewonnen durch den persönlichen Eindruck von dem Kläger anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2007 vor der erkennenden Kammer, nicht der Fall. Da der Kläger mithin durch das von ihm angefochtene Verwaltungshandeln der Beklagten in rechtswidriger Weise beeinträchtigt wird, hatte seine Klage in dem tenorierten Sinne Erfolg.
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Die maßgebliche Rechtslage ist vom Ansatz her, soweit erkennbar, zwischen den Beteiligten unstreitig. Von einer näheren Darstellung kann deshalb Abstand genommen werden. Streitig ist vielmehr mit Schwerpunkt im Tatsächlichen die Bewertung der eingeschränkten Bewegungsfähigkeit des Klägers vor dem Hintergrund der einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen.
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Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger dem Personenkreis zuzuordnen, der dem in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Ausgangspunkt bei der gesamthaft vorzunehmenden wertenden Betrachtung ist hierbei insbesondere der seit Ablösung des vormaligen Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 zum 1. Juli 2001 in § 1 SGB IX ausdrücklich als gesetzgeberische Zielvorstellung statuierte Teilhabeanspruch des betroffenen Personenkreises, niedergelegt in den entsprechenden konkretisierenden Leistungselementen des SGB IX. Diese ausdrückliche Statuierung bedeutet eine Stärkung der Rechtsposition der Behinderten, die vormals nur in einer recht unbestimmten Form in § 10 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I) ihren Niederschlag gefunden hatte und in der Rechtsanwendung nachfolgend in einer als nahezu merkwürdig anmutenden Weise wenig rezipiert worden war. Vor diesem Hintergrund ist nach Inkrafttreten des SGB IX auch eine gewisse Zurückhaltung am Platze, wird insbesondere hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Vergünstigungsmerkmale im Rahmen der Durchführung des Nachteilsausgleichs auf frühere Rechtsprechung zurückgegriffen. Sinngemäß ein Gleichlautendes gilt auch hinsichtlich der von dem (vormaligen) Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Jahr 2004 neu herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“, die für die Praxis der Durchführung des Schwerbehindertenrechts von herausragender Bedeutung sind. Diese neuen „Anhaltspunkte ...“ haben indessen der Substanz nach nur eine gewisse Fortschreibung der vormaligen Ausgabe des Jahres 1996 der erwähnten Beurteilungsrichtlinien bedeutet, wobei ein Hinweis auf das neu in Kraft getretene SGB IX sich alleine im Titel findet, sonst aber an keiner weiteren Textstelle. Auch wurde von der Bundesregierung bislang von den verschiedenen ihr z. B. in § 67 oder § 70 SGB IX eingeräumten Verordnungsermächtigungen kein Gebrauch gemacht.
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In der konkreten Normumsetzung - wie vorliegend - lässt sich der genannte Teilhabeanspruch näher definieren durch Heranziehen der gesetzgeberischen Vorstellung, dass Parkraum für diejenigen Schwerbehinderten geschaffen werden sollte, denen es unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen (vgl. BT-Drucks. 8/3150, S. 9 f. in der Begründung zu § 6 StVG, zit. nach Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. März 2007 Rn. 17). Die Statuierung einer mehr oder minder schematischen nach Metern bemessenen Restgehfähigkeit als maßgebliches Beurteilungskriterium, wie das instanzgerichtlich verschiedentlich zugrunde gelegt worden war, wurde vor dem Hintergrund des Normziels ausdrücklich höchstrichterlich als wenig geeignet qualifiziert (vgl. BSG a. a. O., Rn. 18). Auf der anderen Seite hat aber nach wie vor auch die bereits in der Vergangenheit getroffene Aussage des BSG Gültigkeit, dass vor dem Hintergrund der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, zur Begrenzung des Kreises der Begünstigten hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 1998 = E 82, 37, 39 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 23). Auch lässt sich in der Regel ein gewisses Zeitmaß bezüglich der von dem Behinderten zurückzulegenden Strecke nicht als ausschlaggebendes Beurteilungskriterium heranziehen (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 und zuletzt Urteil vom 5. Juli 2007 ).
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Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Behinderungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen zu deren Überwindung notwendigerweise zu großen körperlichen Anstrengungen mit der Folge von Erschöpfungszuständen führen, die ihrer Intensität nach wenigstens gleichwertig bei den Behinderten zu verzeichnen sind, die in der oben erwähnten straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift ausdrücklich angeführt sind. Ob die danach erforderlichen großen körperlichen Anstrengungen beim Gehen vorliegen, ist Gegenstand freier pflichtgemäßer richterlicher Beweiswürdigung, die sich auf alle verfügbaren Beweismittel, wie Befundberichte der behandelnden Ärzte, Sachverständigengutachten oder einen dem Gericht persönlich vermittelnden Eindruck, stützen kann. Gerade bei vielfach erkrankten Schwerbehinderten - zu denen unstreitig der Kläger zu zählen ist - liegt es auf der Hand, dass allein das Abstellen auf ein starres Kriterium keine sachgerechte Beurteilung ermöglicht, weil es eine Gesamtschau aller relevanten Umstände eher verhindert. Gerade eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise trägt letztlich dazu bei, auch dem verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) entsprechen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 ).
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Bezogen auf den vorliegenden Fall stützt das erkennende Gericht seine Überzeugung bezüglich der von dem Kläger als nachgewiesen zu betrachtenden erheblichen einschlägigen körperlichen Beeinträchtigungen neben den multiplen Erkrankungen wie diese aus dem Inhalt der umfangreichen Verwaltungsakte der Beklagten heraus bekannt und der Höhe nach im Übrigen vorstehend nicht Gegenstand des Streitverfahrens sind, wie auch dem persönlichen Eindruck, den der Kläger anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2007 vor der Kammer abgegeben hat, wobei er im Übrigen erkennbar um Zurückhaltung bemüht war und keinesfalls zur demonstrativen Darstellung neigte, soweit ihm das im Rahmen seiner Behinderungen möglich war. Beispielhaft hierfür ist auch der Umstand, dass es dem Kläger nur unter erkennbar sehr großen Beschwerden und mit Pausen möglich war, die etwa 10 m lange Wegstrecke des auf einer Ebene liegenden Gerichtsflurs zwischen Wartezimmer und Sitzungssaal zurücklegen zu können und hierbei auch sich auf einen Rollator abstützen musste.
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Soweit sein behandelnder Hausarzt etwa ein Jahr zuvor die entsprechende Wegstrecke noch, wenngleich mit Erschwernissen, auf 200 m bis 300 m als zumutbar bewertet hatte, so ist durch Zeitablauf und eine zwischenzeitliche deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse, insbesondere auch durch die kombinationsartige Zunahme der Folgen von Schlaganfall und Zuckerkrankheit dessen damalige Darstellung objektiv überholt, wobei gleichwohl anzumerken bleibt, dass selbst damals schon dieser Arzt die sachlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ als gegeben bezeichnet hatte; bei der letzterwähnten Bewertung ist sich das Gericht allerdings auch der Gefahr bewusst, dass seitens der Ärzteschaft nicht immer eine präzise Kenntnis der jeweiligen tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Vergünstigungsmerkmale zwingend gegeben wäre. Auch erschien vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks des Klägers vor der Kammer, um deren zeitnahes Zusammentreten der Kläger ausdrücklich gebeten hatte, eine Vertagung des Rechtsstreits mit dem Ziel der Einholung einer aktualisierten sachverständigen ärztlichen Zeugenauskunft als nicht zwingend geboten, da der angegriffene Gesundheitszustand des Klägers der Natur nach ohnehin nicht zur Besserung neigt und der Vortrag des Klägers auf die darüber hinaus zwischenzeitlich eingetretene deutliche Verschlechterung als durchaus glaubhaft empfunden wurde.
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