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Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat jedoch lediglich Anspruch auf Neubescheidung ihres Förderungsantrages.
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Die Fortbildung der Klägerin zur Bilanzbuchhalterin ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG förderungsfähig; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
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Bei der Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin handelt es sich jedoch nicht um ein erstes Fortbildungsziel, da die Klägerin mit der Ausbildung zur Betriebswirtin im Jahre 1983 ein erstes Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 AFBG bereits erreicht hat. Das mit der Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin verbundene zweite Fortbildungsziel wird nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AFBG gefördert.
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Allerdings ergibt sich im vorliegenden Fall ein Förderungsanspruch für die Klägerin nicht bereits aus § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass nach den Prüfungsvorschriften als Zugangsvoraussetzung für die Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin die vorherige Ausbildung zur Betriebswirtin verlangt wird.
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Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG erfüllt. Nach dieser Bestimmung kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Hierbei muss es sich um Umstände handeln, deren Eintritt der Antragsteller nicht zu vertreten hat (vgl. BT-Drs. 14/7094, S. 16). § 6 Abs. 3 Satz 3 AFBG enthält eine beispielhafte Erläuterung der besonderen Umstände des Einzelfalles; diese sind danach gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat. Im Gesetzgebungsverfahren wurden als Beispielsfälle der Berufswechsel aus Gesundheitsgründen sowie die aus objektiven oder subjektiven Gründen eingetretene Unverwertbarkeit des ersten Fortbildungsabschlusses genannt (vgl. BT-Drs. 14/7094).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall besondere Umstände im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG gegeben. Die von der Klägerin im September 1983 abgeschlossene Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin ist aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen wertlos geworden. Die gänzlich fehlende Berufserfahrung als Betriebswirtin seit nunmehr 24 Jahren steht der Ausübung dieses Berufs entgegen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass ihr bei ihren zahlreichen Bewerbungen auf eine Stelle als Betriebswirtin regelmäßig entgegengehalten worden sei, dass es ihr an Berufserfahrung mangele. Die fehlende Berufserfahrung als Betriebswirtin hat die Klägerin nicht zu vertreten. Nach der Geburt ihrer in den Jahren 1983 und 1986 geborenen Kinder entsprach deren Pflege und Erziehung dem natürlichen Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; dies galt erst recht, als ihr Ehemann am 11.07.1987 verstorben ist. Ist aber einem Teilnehmer wegen der Kindererziehung die Ausübung des zunächst erlernten Fortbildungsberufs nicht zumutbar, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 AFBG vor (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.1999, NVwZ 2000, 681 = DVBl. 2000, 634).
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Mit Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG war das Ermessen der Behörde eröffnet. Der Ausgangsbescheid enthält keinerlei Ermessenserwägungen, da das Landratsamt Ludwigsburg schon besondere Umstände des Einzelfalles als nicht gegeben angesehen hat. Demgegenüber ist das Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Widerspruchsbescheid erkennbar vom Vorliegen besonderer Umstände im Falle der Klägerin ausgegangen, da der Widerspruchsbescheid Ausführungen zu dem der Behörde eingeräumten Ermessen enthält. Die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart erweist sich jedoch als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.
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Die Begründung des Ablehnungsbescheids muss nicht nur erkennen lassen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung hat treffen wollen und getroffen hat, sondern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch diejenigen Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1985, BVerwGE 71, 139 und Urt. v. 08.06.1989, NVwZ-RR 1990, 249). Die geforderte Ermessensentscheidung ist fehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung von unzutreffenden oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn diese auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1970, BVerwGE 35, 291; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 114 RdNr. 12).
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Die im Widerspruchsbescheid enthaltene Ermessensentscheidung ist danach fehlerhaft, da das Regierungspräsidium Stuttgart von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
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Zum einen bietet entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 AFBG für die Annahme eines Regel- Ausnahmeverhältnisses keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Vielmehr hat die Behörde unter Gesamtwürdigung aller Umstände eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die sämtliche für und gegen eine Förderung eines zweiten Fortbildungszieles sprechende Kriterien zu berücksichtigen hat. Zahlreiche Kriterien für die Handhabung des Ermessens sind in der Erläuterung 6 zu § 6 bei Trebes/Reifers (AFBG-Kommentar, August 2006) genannt. Fehlerhaft ist des Weiteren die Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart, es könne keine Berücksichtigung finden, dass die angestrebte Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin für das berufliche Weiterkommen von Vorteil sei. Vielmehr stellt u.a. auch die Perspektive durch die zweite Fortbildung ein berücksichtigungsfähiges Kriterium bei der Ausübung des nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG eingeräumten Ermessens dar (vgl. Trebes/Reifers a.a.O.). Schließlich ist auch die im Ausgangsbescheid vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, wonach eine Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt die Förderung der Klägerin nicht rechtfertige, mit einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht vereinbar. Denn die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz dient nicht nur dem persönlichen Aufstieg, sondern gerade auch der Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Trebes/Reifers a.a.O., AFBG-Einführung Ziffer 1). Entgegen der im Schriftsatz des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.10.2007 aufgestellten Behauptung gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine Unglaubwürdigkeit der Klägerin. Ihr gesamtes Vorbringen ist vielmehr substantiiert, plausibel und ohne Widersprüche. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung das Kündigungsschreiben ihres bisherigen Arbeitgebers vom 29.03.2007 vorgelegt; danach wurde sie zum 30.09.2007 aus betrieblichen Gründen gekündigt. Weiter hat die Klägerin einen Bescheid der Arbeitsagentur vorgelegt, wonach sie seit 01.10.2007 Arbeitslosengeld bezieht. Die Behauptung des Landratsamts Ludwigsburg im Schriftsatz vom 22.10.2007, es sei unglaubhaft, dass der Klägerin zum 30.09.2007 gekündigt worden sei, ist deshalb nicht nachvollziehbar.
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Anhaltspunkte für eine Reduzierung des dem Beklagten nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG eingeräumten Ermessens auf Null bestehen nicht. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Neubescheidung ihres Förderungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ihr darüber hinausgehendes Verpflichtungsbegehren bleibt somit ohne Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 188 VwGO.
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