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| | Der Kläger betrieb im Streitjahr 2000 ein Lady-Fitness-Sportstudio. Seine Umsätze versteuerte er nach vereinnahmten Entgelten. In der Regel schloss er mit seinen Kundinnen Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten ab. Im Streitjahr wurden bei Zahlungsverzug der Kundinnen die Forderungen des Klägers an ein Inkassobüro verkauft. Der an ihn gezahlte Kaufpreis lag in allen Fällen bei 25 % der Höhe der jeweils verkauften Forderung. |
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| | Da das Inkassounternehmen Gläubiger der Forderungen wurde und insoweit auch das volle Ausfallrisiko der dann eigenen Forderungen trug, lag unstreitig ein Fall des sogenannten „echten Factorings" vor. |
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| | Sowohl in den Umsatzsteuervoranmeldungen als auch in der -erklärung für 2000 legte der Kläger der Umsatzbesteuerung als Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen zu 16 % den tatsächlich gezahlten Kaufpreis, also 25 % der Gesamtforderung zu Grunde. |
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| | Bei einer im Jahr 2000 für die Voranmeldungszeiträume Januar bis Juni 2000 durchge- führten Umsatzsteueraußenprüfung berücksichtigte der Prüfer dagegen das mit den Kundinnen vereinbarte Entgelt, den verkauften Forderungsbetrag, als umsatzsteuerli- che Bemessungsgrundlage. Der Kläger hatte wegen mangelnder Mitwirkung des Inkassobüros nicht nachweisen können, welche Forderung in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt durch das Inkassounternehmen noch tatsächlich hatte eingezogen werden können (vgl. Bericht über die Umsatzsteueraußenprüfung vom 25. Oktober 2000). Es wurde lediglich allgemein bekannt, dass das Inkassobüro etwa die Hälfte der gekauften Forderungen hatte realisieren können. Die übrige Hälfte war uneinbringlich geblieben (Schreiben des Finanzamts vom 30. November 2004, Blatt 101 ff der Umsatzsteuerakten). |
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| | Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erhöhte im Streitjahr die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen zu 16 % zunächst um DM 16.955,- (die Voranmeldungszeiträume Januar bis Juni 2000 betreffend), später dann um weitere DM 87.518,19 (den restlichen Zeitraum in 2000 betreffend). |
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| | Der dagegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 08. Juli 2007, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. |
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| | Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. |
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| | Zur Begründung trägt er im Wesentlichen sinngemäß vor, dass die Versteuerung der Forderungen nur in Höhe des vom Inkassounternehmen an ihn gezahlten Betrages (25 % der ursprünglich mit den Kundinnen vereinbarten Beträge) zu erfolgen habe. Schließlich könne bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Bemessungsgrundlage nur das sein, was der Unternehmer tatsächlich erhalten habe. |
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| | Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 31. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. Juli 2005 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer um DM 16.715,68 (EUR 8.546,59) herabgesetzt wird, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| | Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Zur Begründung trägt er vor, Bemessungsgrundlage im Sinne des Umsatzsteuergeset- zes (UStG) sei im Streitfall nicht der Abtretungsbetrag, sondern die mit den Kundinnen vereinbarten Entgelte für die Leistungen des Klägers. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG sei Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwende, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Dabei sei nach Abschnitt 149 Abs. 1 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) sowohl bei der Versteuerung nach vereinnahmten als auch bei der nach vereinbarten Entgelten nur das zu versteuern, was für die Leistung tatsächlich vereinnahmt worden sei und nicht das, was der Unternehmer tatsächlich erhalten habe. Streitig sei hier letztlich, was für die Leistung des Klägers tatsächlich vereinnahmt worden sei. |
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| | Die Steuer des Leistenden richte sich zunächst nach dem vereinbarten Entgelt. Sollte der Leistungsempfänger weniger als vereinbart bezahlen sei eine Minderung der Steuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG möglich. Voraussetzung für diese Entgeltsminderung sei jedoch, dass der Leistende die teilweise Uneinbringlichkeit nachweise. Auch im Falle der Abtretung einer Forderung unter dem Nennwert bestimme sich deshalb das Entgelt nach den tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsempfängers (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Mai 1987, Bundessteuerblatt - BStBI - II 1987, 739 und Abschnitt 223 Abs. 6 UStR). Aus diesem Grund habe der Kläger zunächst den vereinbarten Forderungsbetrag zu versteuern. Nachdem er keine Kenntnis darüber habe erlangen können, welchen Betrag das Inkassounternehmen für die einzelnen Forderungsbeträge letztlich habe einziehen können, verbleibe es im Streitfall wegen des fehlenden Nachweises und der Darlegungslast, die beim Kläger liege, auch endgültig bei diesem Ansatz. |
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| | Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Juni 2003, BStBll 2004, 688 und des BFH vom 4. September 2003, BStBll 2004, 667 sowie das hierzu erschienene Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 3. Juni 2004, BStBI I 2004, 737 beurteilten den Streitfall entgegen der Auffassung des Klägers nicht anders. Die Rechtsprechung führe in den genannten Urteilen in Bezug auf den so genannten Anschlusskunden (hier: dem Kläger) lediglich aus, dass dieser, bei Übernahme des tatsächlichen Einzugs und des Ausfallrisikos durch den Factor (hier: dem Inkassounternehmen), mit der Abtretung seiner Forderung keine Leistung an diesen erbringe. Der Anschlusskunde sei im Gegenteil Empfänger einer Leistung des Factors. Die Abtretung der Forderung vollziehe sich letztlich im Rahmen einer „nicht steuerbaren Leistungsbeistellung“. |
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| | Der Umstand, dass der Kläger lediglich die Differenz zwischen dem Nennwert der Forderung und dem vom Factor ausgezahlten Betrag erhalte, stelle eine umsatzsteuerlich unbeachtliche Abkürzung des Zahlungsweges dar. |
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| | Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte, den vom Beklagten nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegten Akten (jeweils 1 Band Umsatzsteuer-, Betriebsprüfungs- und Prüferhandakten) entnommen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Die Akten aus dem Verfahren 12 V 36/05 wurden beigezogen. |
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