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| | I. Die Klage ist unbegründet. |
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| | 1. Beiträge zu Versicherungen sind im Bereich der Einkommensteuer Betriebsausgaben, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes -EStG-); soweit sie privat veranlasst sind, können sie ggf. als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs.1 Nr.2 EStG). Die Abgrenzung erfolgt danach, ob durch den Versicherungsabschluss berufliche oder private Risiken abgedeckt werden sollen. Risiken, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, führen darum nur ausnahmsweise zum Betriebsausgabenabzug, wenn nämlich durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrages entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient. Nur unter dieser Voraussetzung sind Beiträge zu einer Unfallversicherung als Betriebsausgaben angesehen worden (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657 unter Hinweis auf seine früheren Urteile vom 16. Mai 1963 IV 75/60 U, BFHE 77, 217, BStBl III 1963, 399; vom 5. August 1965 IV 42/65 S, BFHE 83, 417, BStBl III 1965, 650; vom 18. November 1971 IV R 132/66, BFHE 104, 71, BStBl II 1972, 277; vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74, BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212). Da für Krankheiten des Betriebsinhabers ein derartiger Zusammenhang durchweg nicht besteht, ist der Abzug von Beiträgen zu einer Krankenversicherung als Betriebsausgaben versagt worden (Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 102). Aus diesem Grunde kommt auch der Abzug von Prämien für einen Lebensversicherungsvertrag als Betriebsausgaben oder Werbungskosten regelmäßig nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 80/85, BFHE 150, 342, BStBl II 1987, 710; vom 29. Oktober 1985 IX R 56/82, BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143). |
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| | Für diese Beurteilung ist ohne Bedeutung, dass aufgrund von Vereinbarungen die Versicherungsleistungen für den Betrieb verwendet werden sollen; allein deswegen ist der Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht betrieblich veranlasst. Der BFH hat es deshalb auch als unerheblich angesehen, dass die von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft empfangenen Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung in das Gesellschaftsvermögen fallen sollten (BFH-Urteil vom 7.Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101) oder dass die Leistung aus einer Lebensversicherung an den überlebenden Gesellschafter zu erbringen war (BFHE 150, 342, BStBl II 1987, 710). Ebenso lässt sich der Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht daraus herleiten, dass der Darlehensgeber den Abschluss einer Risikolebensversicherung verlangt hat und er für die Versicherungsleistungen allein bezugsberechtigt ist (BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143). |
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| | Dass im Todesfall die Versicherungsleistungen der Fortführung der Gesellschaft und damit im Weiteren dem Gesellschaftsvermögen zugute kommen sollen, bedeutet nicht notwendig, dass die Prämienleistungen betrieblich veranlasst sind. Die Grundsätze über die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen gelten auch, wenn sich Mitunternehmer zu gemeinschaftlicher Einkünfteerzielung zusammenschließen (BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657 m. w. N.). Deshalb sind auch Vertragsverhältnisse, die den Privatbereich der Gesellschafter betreffen, bei der Gewinnermittlung für die Personengesellschaft außer Betracht zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1981 IV R 94/78, BFHE 133, 379, BStBl II 1981, 658). |
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| | Aus diesem Grunde müssen Aufwendungen und Erträge aus einem von einem Gesellschafter auf das Leben des Mitgesellschafters geschlossenen Lebensversicherungsvertrag bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte der Gesellschafter außer Ansatz bleiben. Versichert sind auch in diesem Fall nicht betriebliche Risiken, so dass der Empfang von Versicherungsleistungen durch die Gesellschaft so behandelt werden muss, als seien sie den Gesellschaftern bzw. ihren Rechtsnachfolgern zugegangen und von ihnen in das Gesellschaftsvermögen eingelegt worden. Hätten die Gesellschafter die fraglichen Risikolebensversicherungen als Einzelunternehmer abgeschlossen, könnten sie die geleisteten Prämien nach dem Vorbild der BFH-Entscheidung in BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143 nicht als Betriebsausgaben abziehen. Ein derartiger Abzug bleibt deshalb auch versagt, wenn sie die Versicherungen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter einer Personengesellschaft wechselseitig abschließen. |
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| | III. Die Revision wird nicht zugelassen, da die für die Entscheidung des Falles erheblichen Rechtsgrundsätze geklärt sind. Auf den BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2006 VIII B 5/06 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2007, 689) wird hingewiesen. |
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