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Die Klage ist nicht begründet.
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Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Nr. 5 Satz 2 der Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen „eigenen“ Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hausstand im Sinne der Vorschrift ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Dabei ist die Wohnung der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet. Für die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gelten die allgemeinen Nachweispflichten des Steuerpflichtigen für Werbungskosten. Der „eigene“ Hausstand muss vom Arbeitnehmer „unterhalten“ werden. Unterhalten bedeutet die Führung eines Haushalts. Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2007 VI R 60/05, BStBl II 2007, 890).
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Der „eigene“ Hausstand muss vom Arbeitnehmer „unterhalten“ oder mitunterhalten werden. Unterhalten bedeutet die Führung eines Haushalts. Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt. Zwar ist die entgeltliche Überlassung einer Wohnung nicht Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung bei Alleinstehenden. Denn ein Hausstand kann bei Kostentragung im Übrigen auch in einer unentgeltlich überlassenen Wohnung geführt werden. Jedoch ist das Merkmal der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung ein Indiz für die Beantwortung der Frage, ob ein eigener Hausstand unterhalten wird (vgl. BFH in BStBl II 2007, 890). Im Streitfall kommt hinzu, dass der Kläger auch keine Nebenkosten des Hausstands (z. B. Heizung, Strom, Wasser) getragen hat. Angesichts der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung und der fehlenden Tragung von Nebenkosten ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seinen Aufenthalten in X in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, so dass von einer eigenen Haushaltsführung des Klägers im Einfamilienhaus der Eltern nicht ausgegangen werden kann. Die - mit dem Bruder gemeinsame - Klingel genügt hierfür nicht.
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Dass der Kläger im Dachgeschoss des elterlichen Einfamilienhauses keinen eigenen Hausstand unterhalten hat, folgt nicht nur aus dem fehlenden finanziellen Beitrag des Klägers (vgl. BFH-Beschluss vom 05.07.2007 VI R 44-45/06, BFH/NV 2007, 1878). Mangels einer Küche ermöglichten die Räumlichkeiten im Dachgeschoss keine eigene Haushaltsführung. Bei diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der Kläger den elterlichen Haushalts mitbenutzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 06.06.2007 VI B 153/06, BFH/NV 2007, 1868). Da der Kläger somit im Einfamilienhaus der Eltern weder einen eigenen Hausstand unterhalten noch Kosten hierfür getragen hat, liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung nicht vor.
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Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung wäre auch nach der früher für möglich gehaltenen sog. unechten doppelten Haushaltsführung nicht möglich gewesen. Diese wurde z. B. angenommen, wenn ein lediger Steuerpflichtiger ohne eigenen Hausstand in der Wohnung seiner Eltern noch den Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte, ihm aber wegen einer nur kurzfristigen auswärtigen Beschäftigung Aufwendungen für eine dort unterhaltene Wohnung entstanden. Im Streitfall lag eine kurzfristige auswärtige Beschäftigung nicht vor, da die Beschäftigung ununterbrochen seit dem 01.10.1998 bestanden hat.
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Angesichts dieser Dauer der Auswärtstätigkeit hätte der Kläger auch darlegen und nachweisen müssen, weshalb sein Lebensmittelpunkt in X verblieben sein soll. Denn bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und der Wohnraum im Dachgeschoss des Elternhauses nur noch für Besuchszwecke bei den Eltern bereitgehalten wird (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820), zumal der Kläger am Beschäftigungsort über eine Eigentumswohnung verfügt.
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Schließlich gibt auch die vom Kläger erwähnte neuere BFH-Rechtsprechung zu Fragen der doppelten Haushaltsführung (vgl. BFH-Urteile vom 05.03.2009 VI R 23/07, BFH/NV 2009, 1176; vom 05.03.2009 VI R 58/06, BFH/NV 2009, 1173) für den Streitfall nichts her. Denn ein sog. Wegverlegungsfall liegt hier nicht vor. Da somit keine Abweichung von dieser Rechtsprechung vorliegen kann, war auch die Revision nicht zuzulassen.
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