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| | Die Klage ist unbegründet. |
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| | 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG sind u.a. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter von der Körperschaftsteuer befreit, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Von der Gewerbesteuer befreit sind Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen, § 3 Nr. 10 GewStG. |
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| | Das KStG enthält keine Definition des Begriffs "Berufsverband". § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 KStG lässt jedoch erkennen, dass eine Körperschaft des privaten Rechts nur dann ein Berufsverband i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG ist, wenn sie allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges oder der Angehörigen eines Berufs wahrnimmt. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Berufsverband im Sinne des Steuerrechts ein Zusammenschluss natürlicher Personen oder Unternehmen, der allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges oder der Angehörigen eines Berufs wahrnimmt (s. BFH-Urteile vom 22. Juli 1952 I 44/52 U, BStBl III 1952, 221; vom 17. Mai 1966 III 190/64, BStBl III 1966, 525; vom 15. Juli 1966 III 179/64, BStBl III 1966, 638; vom 29. August 1973 I R 234/71, BStBl II 1974, 60; vom 28. Juni 1989 I R 86/85, BStBl II 1990, 550; vom 4. Juni 2003 I R 45/02, BStBl II 2003, 891). Es müssen wirtschaftliche Interessen aller Angehörigen des Berufs oder Wirtschaftszweiges wahrgenommen werden und nicht nur Interessen einzelner Angehöriger des Berufs oder Wirtschaftszweiges (sog. Individualinteressen) vertreten werden (s. BFH-Urteile vom 29. November 1967 I 67/65, BStBl II 1968, 236; vom 19. März 1975 I R 137/73, BStBl II 1975, 722; BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 I R 45/02, BStBl II 2003, 891). |
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| | 2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. |
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| | a) Die Klägerin ist kein Berufsverband i.S.d. KStG, da sie nach der Überzeugung des Senats keine Interessen eines abgrenzbaren Wirtschaftszweigs oder der Angehörigen eines Berufs wahrnimmt. Gemäß Nr. 4.1 ihrer Satzung kann Mitglied des Vereins jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die Hersteller von Software für ….., Dienstleister auf dem Sektor … oder Anwender der vorgenannten Software ist. Dies bezieht die Klägerin ausweislich ihrer tatsächlichen Geschäftsführung auf IT-Hersteller, Beratungsunternehmer, …..dienstleister, ….. und Lieferanten. Damit fehlt es an der zielgerichteten Wahrnehmung der Interessen eines einschränkbaren Berufsbildes bzw. Wirtschaftszweiges. |
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| | b) Nr. 1.2 sowie 1.3 der Satzung der Klägerin lässt die eindeutige Aussage vermissen, dass nicht nur Individualinteressen vertreten werden. |
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| | aa) Die persönliche Freistellung der Berufsverbände von der Steuerpflicht beruht auf der gesetzespolitischen Anerkennung ihres Wirkens als eines Wirkens im Interesse der Allgemeinheit. Sie geht deshalb notwendig verloren, wenn neben der Wahrnehmung der allgemeinen wirtschaftlichen und allen Angehörigen des Zusammenschlusses eigentümlichen Interessen oder an deren Stelle die Wahrnehmung der besonderen geschäftlichen Interessen der einzelnen Mitglieder tritt, selbst wenn sämtliche Mitglieder an ihr interessiert sind und sie wünschen (BFH-Urteil vom 29. August 1973 I R 234/71, BStBl II 1974, 60; vom 26. April 1954 I 110/53 U, BStBl III 1954, 204.) |
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| | bb) Gemäß Nr. 1.2 Satz 3 der Satzung widmet sich die Initiative „vornehmlich der Förderung von existierenden Standards und deren Umsetzung in die Produkte der Mitglieder“. Lt. Nr. 1.3 Satz 1 verfolgt die Initiative „…marktorientierte Ziele, die im Interesse sowohl der Mitglieder wie auch ihrer Zielgruppen liegen“. Daraus ist nicht erkennbar, dass das Wirken des Vereins auch solchen Angehörigen des Berufs oder Wirtschaftszweiges zugutekommen soll, die nicht Mitglied sind. |
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| | Die Wahrung der Interessen der Mitglieder darf aber nicht "in erster Linie" erfolgen, also jedenfalls nicht das vorrangige Ziel der Körperschaft sein. Doch macht die Satzung immerhin nicht deutlich, dass es den Organen der Klägerin verwehrt ist, vorrangig im gewerblichen Interesse der Mitglieder tätig zu werden. Schließt die Satzung eine solche Zielrichtung nicht aus, so ist für eine Steuerbefreiung kein Raum (ebenso BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 55/08, BStBl II 2010, 335 zur Gemeinnützigkeit). |
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| | c) Auch in der tatsächlichen Umsetzung der satzungsmäßig festgelegten Ziele bedient die Klägerin vorwiegend die Individualinteressen ihrer Mitglieder. ….. |
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