Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 318/12
Tenor
wird der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.06.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
"Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 57% und die Klägerin zu 2) 43%."
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Gründe:
3Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da es im vorliegenden Rechtsstreit keine Beklagte zu 2) gibt und in den Gründen für die Kostenverteilung zwischen den Klägern auf § 100 Abs. 2 ZPO Bezug genommen wird.
4Düsseldorf, 01.07.2015 9. Zivilkammer
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