Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RBs 87/15
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen. Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät „PoliScan Speed“ des Herstellers W sind in der Rechtsprechung des Senats (SenE v. 07.01.2014 – III-1 RBs 365/13; SenE v. 30.10.2012 – III-1 RBs 277/12 – Juris) wie auch sämtlicher anderer hiermit befasster Oberlandesgerichte (aus jüngerer Zeit: OLG Düsseldorf VRR 2014, 392; OLG Karlsruhe VRS 127, 241 = NZV 2015, 150; OLG Frankfurt/Main DAR 2015, 149) als standardisiertes Messverfahren anerkannt; hiervon abzuweichen bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung. Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird – auch im Hinblick auf die der Verteidigung bekannt gemachten zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft - gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG abgesehen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG)
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Die Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 RBs 365/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RBs 277/12 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 127, 241 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2015, 150 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 2015, 149 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 4 S. 4 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG 1x (nicht zugeordnet)