Anerkenntnisurteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 5672/13
Tenor
Das durch übereinstimmende Erklärung erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten entsprechend ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Der Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung.
2Der Berichterstatter trägt den Sachbericht vor.
3Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung wird der Inhalt der Gerichtsakten gemacht.
4Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen erörtert.
5Die mündliche Verhandlung wird gegen 13.15 Uhr unterbrochen.
6Gegen 13.25 Uhr wird die mündliche Verhandlung fortgesetzt.
7Der Vorsitzende gibt folgende Hinweise:
8Nach § 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes NRW sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die Auskünfte zu erteilen, die jene zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe benötigt. Nach Auffassung der Kammer liegt dem § 4 Abs. 1 ein eigenständiger Behördenbegriff zugrunde. Behörde ist nicht im organisatorisch-verwaltungstechnischen Sinne, sondern im funktionell-teleologischen Sinne zu verstehen. Hintergrund für diese Auslegung ist die verfassungsrechtlich garantierte Funktion der Presse, über Vorgänge im staatlichen Bereich zu berichten. Dies soll auch gewährleistet sein, wenn der Staat oder die Kommune in privatrechtlicher Organisationsform tätig wird. Daher wird eine juristische Person des Privatrechts auch vom Behördenbegriff erfasst, wenn sich die öffentliche Hand dieser zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und die juristische Person des Privatrechts von der öffentlichen Hand beherrscht wird (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 – III ZR 294/04 – Juris, Rd-Nr. 12). Nach Auffassung der Kammer ist nicht erforderlich, dass die juristische Person des Privatrechts Daseinsvorsorgeaufgaben im engeren Sinne erfüllt. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass ihr hoheitliche Gewalt in irgendeiner Form übertragen worden ist. Nach dieser Maßgabe dürfte die Beklagte die Eigenschaft einer Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW erfüllen. Nach ihrer eigenen Darstellung auf der Internetseite „übernimmt die H wesentliche kommunale Aufgaben, um städtische Ziele zu realisieren“. Im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2012 heißt es zudem auf Seite 13 unter Ziffer 9, dass durch die wirtschaftliche Betätigung der Gesellschaft im Rahmen dieses im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gesellschaftszwecks die öffentliche Zwecksetzung erfüllt wird. Danach dürfte dem Grunde nach einem Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht die fehlende Behördeneigenschaft entgegenstehen.
9Sodann erklärt der Vertreter der Beklagten:
10Die Beklagte wird innerhalb von drei Wochen ab dem heutigen Tag dem Kläger auf folgende Fragen eine Antwort geben:
11- 12
1. Mit welchen Kosten für die Errichtung des Kunstkubus auf dem Museum L rechnete man beim ersten Beschluss des zuständigen Organs der Rechtsvorgängerin der Beklagten?
- 13
2. Wie hoch sind die tatsächlich bis zum Ende angefallenen Gesamtkosten für das Projekt?
- 14
3. Wie hoch ist der Anteil der von der Beklagten zu tragenden Kosten dieses Projektes?
Die Erklärung wird vorgespielt und genehmigt.
16Sodann erklären die Beteiligten:
17Wir erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
18Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
19Vorgespielt und genehmigt.
20Sodann ergeht der
21Beschluss
22Das durch übereinstimmende Erklärung erledigte Verfahren wird eingestellt.
23Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten entsprechend ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung jeweils zur Hälfte.
24Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
25Die Beteiligten erklären Rechtsmittelverzicht bezüglich des Streitwertfestsetzungsbeschlusses.
26Vorgespielt und genehmigt.
27Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 Gegen 13.25 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 294/04 1x (nicht zugeordnet)