Anerkenntnisurteil vom Landgericht Arnsberg - 2 O 201/14
Tenor
*Der Beklagte wird verurteilt, Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinsatz zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.*
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Am 09.09.2014 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
3wird der Tenor des Anerkenntnisurteils vom 01.09.2014 von Amts wegen gemäߧ 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt dahingehend berichtigt, dass es statt:
4„Der Beklagte wird verurteilt, Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinsatz zu zahlen.
5Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
6Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
7Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
8Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
9heißen muss:
10„Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.
11Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
12Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
13Arnsberg, den 09.09.2014
14Landgericht, 2. Zivilkammer
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Am 09.09 1x (nicht zugeordnet)