Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 4 L 526/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Wegen der Gründe zu Ziffer 1. des Beschlusses wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom gleichen Tage im Verfahren 4 K 1161/14 Bezug genommen.
3Ziffer 2. des Beschlusses beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des im Hauptsacheverfahren angesetzten Auffangstreitwertes für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat die Kammer abgesehen, da das Begehren der Antragsteller auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 K 1161/14 B 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)