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| | 1. Über die Klage kann das Gericht aufgrund der am 23. Dezember 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden, obwohl der Beklagte in ihr nicht durch einen erschienenen Bediensteten vertreten war. |
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| | a) Der Beklagte ist zur Verhandlung mit Ladungsverfügung vom 27. November 2014 gegen Empfangsbekenntnis, ausgefüllt und datiert auf den 28. November 2014, ordnungsgemäß geladen worden. Darauf, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne, ist der Beklagte zudem in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). |
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| | b) Auch eine Verlegung des Termins hat der Beklagte nicht beantragt. Ein solcher Antrag ist der bloßen Mitteilung vom 3. Dezember 2014, er könne den Termin zur mündlichen Verhandlung „aufgrund von Urlaubsabwesenheit nicht wahrnehmen“, nicht zu entnehmen. Zudem hat sich der Beklagte ausdrücklich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung i. S. des § 90 Abs. 2 FGO einverstanden erklärt. |
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| | 2. Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2010 und für 2011, datierend vom 2. April 2012 und vom 14. Januar 2013 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2014, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die von der Klägerin zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ihrer Mutter erbrachten Zahlungen an die Stadt X (jährlich 4.716 EUR) mindern die zu Lasten der Kläger festzusetzende Einkommensteuer nicht weiter, als sie vom Beklagten bereits berücksichtigt worden sind. |
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| | a) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Kläger aufgrund dieser Zahlungen eine Ermäßigung der Einkommensteuer um außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG überhaupt nicht und nach § 33 Abs. 1 EStG nur in dem vom Beklagten angesetzten Umfang beanspruchen können. |
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| | Einer Berücksichtigung nach § 33a Abs. 1 EStG (Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person) steht entgegen, dass die Mutter der Klägerin über andere – eigene – Einkünfte und Bezüge in einer Höhe verfügt hat, die gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG auch bei Einbezug der Krankenversicherungsbeiträge und des anrechnungsfreien Betrags von 624 EUR zu einer vollständigen Minderung des dafür vorgesehenen Höchstbetrags geführt haben. Ein steuermindernder Ansatz nach § 33 Abs. 1 EStG (zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen) war nach Abzug der sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger ergebenden zumutbaren Eigenbelastung (§ 33 Abs. 3 Satz 1 EStG) – sie belief sich im Streitjahr 2010 auf 4.848 EUR und im Streitjahr 2011 auf 3.435 EUR – in 2010 überhaupt nicht und in 2011 nur – wie geschehen – in Höhe von 1.281 EUR möglich. |
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| | b) Entgegen der Auffassung der Kläger konnte für die Aufwendungen auch nicht (mit dem nach § 33 Abs. 3 EStG nicht berücksichtigten Anteil) gemäß § 35a Abs. 2 EStG eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen in Abzug gebracht werden. |
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| | aa) Allerdings ist ein solcher Abzug des durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten Teils der Aufwendungen grundsätzlich möglich (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Rz. 32). Auch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG (Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen) im Streitfall erfüllt; an seiner gegenteiligen, in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung – es sei für den Abzug bei der Klägerin schädlich, dass nicht sie, sondern ihre Mutter die Leistungen in Anspruch genommen habe – hält das Gericht nicht fest. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: |
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| | Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20% – höchstens 4.000 EUR – der Aufwendungen des Steuerpflichtigen „für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen“. Die Steuerermäßigung kann nach Satz 2 der Vorschrift auch „für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen“, in Anspruch genommen werden, soweit darin Kosten enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung steht die Steuerermäßigung neben der pflegebedürftigen Person (hier: der Mutter, Frau C) auch anderen Personen (hier: der Klägerin) zu, wenn diese für entsprechende Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen (BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Rz. 10). Dem lässt sich – anders als vom Gericht zunächst angenommen – nicht entgegenhalten, dass bei dieser anderen Person begrifflich von einer „Inanspruchnahme“ der Pflege- und Betreuungsleistungen nicht die Rede sein könne, weil sie nicht unmittelbar ihr gegenüber erbracht worden seien. Denn der Gesetzgeber geht in § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG („Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ... die Dienstleistung ... in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.“) in Bezug auf Pflege- und Betreuungsleistungen selbst davon aus, dass der zur Steuerermäßigung berechtigte „Steuerpflichtige“ nicht mit der „gepflegten oder betreuten Person“ identisch zu sein braucht. |
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| | bb) Der Ansatz der Steuerermäßigung scheitert jedoch daran, dass die Zahlungen der Klägerin an die Stadtkämmerei der Stadt X und damit nicht an den Caritasverband als Heimträger und Leistungserbringer erfolgt sind. |
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| | Nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG ist es Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Beide Punkte sind im Streitfall nicht gegeben: |
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| | Zum einen verfügte die Klägerin nur über einen an sie gerichteten Bescheid, durch den die Stadt X sie zu Unterhaltsleistungen für ihre Mutter in Höhe von monatlich 393 EUR heranzog. Dieser Bescheid mag zwar inhaltlich einer Rechnung gleichstehen. Mit ihm hat die Stadt X jedoch nicht über etwaige von ihr erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- oder Betreuungsleistungen abgerechnet, sondern für die von ihr an die Mutter gewährten laufenden Geldleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – in Gestalt einer „Hilfe zur Pflege“ – Rückgriff bei der Klägerin als einer der Mutter gegenüber unterhaltspflichtigen Familienangehörigen genommen. Es handelt sich bei ihm mithin nicht – wie vom Gesetz verlangt – um eine Rechnung für Aufwendungen, die der Klägerin i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG aus Anlass der Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen erwachsen sind. |
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| | Außerdem erfolgten die Zahlungen der Klägerin auf diesen Bescheid nicht auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen. Leistungserbringer gegenüber der pflegebedürftigen Mutter war nämlich der Caritasverband für X e. V. als Heimträger des „Hauses D“. Anders als von den Bevollmächtigten der Kläger im Einspruchsverfahren geltend gemacht, wurden dessen Finanzen und Bankkonten auch nicht von der Stadt X verwaltet. Das Konto der Stadtkämmerei X, auf das die Klägerin ihre Zahlungen erbracht hat, ist dem Caritasverband nicht als dessen eigene Bankverbindung zuzurechnen. Der Heimträger „Caritasverband für X e. V.“ ist eine selbständige Körperschaft und eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die mit der Körperschaft „Stadt X“ weder identisch noch institutionell verbunden ist. Damit ist die Stadtkämmerei auch nicht – wie vorgetragen wurde – der Sphäre des Leistungserbringers zuzuordnen. |
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| | cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der den Beklagten bindenden Verwaltungsanweisung in Rz. 51 des BMF-Schreibens in BStBl I 2014, 75 , auf die sich die Kläger berufen. Zwar wird dort ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch den Steuerpflichtigen auch möglich ist, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung, Pflege- oder Betreuungsleistung oder die Handwerkerleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist. Damit gemeint ist jedoch – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat –, dass der die Pflege- oder Betreuungsleistung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige die Steuerermäßigung beanspruchen kann, auch wenn sie von einem Dritten gezahlt wurde (sog. abgekürzter Zahlungsweg). Daraus ist nicht der erweiternde Schluss statthaft, dass auch Leistungen auf das Konto eines Dritten – hier der Stadtkämmerei der Stadt X – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG erfüllen. |
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| | dd) Die für die Kläger nachteilige Rechtsfolge – keine Steuerermäßigung wegen fehlender Zahlung an den Leistungserbringer – ergibt sich mithin unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes. Zwar ist einzuräumen, dass die Beschränkungen des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG vom Gesetzgeber in erster Linie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Privathaushalten bestimmt (vgl. BTDrucks 15/91, S. 19) und damit für Konstellationen wie den Streitfall nicht gedacht waren. Verfassungsrechtlich unzulässig sind sie deshalb jedoch noch nicht (vgl. im Einzelnen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 20. November 2008 – VI R 14/08, BFHE 223, 430, BStBl II 2009, 307, unter II. 1. b., und vom 30. Juli 2013 – VI B 31/13, BFH/NV 2013, 1786, jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG i. d. F. bis zur Neufassung des § 35a EStG durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen – Familienleistungsgesetz, FamLeistG – vom 22. Dezember 2008, BGBl I 2008, 2955, BStBl I 2009, 136). |
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