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| | I. Die Klage ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, weil die Voraussetzungen einer Sprungklage gemäß § 45 Finanzgerichtordnung (FGO) erfüllt sind. So hat insbesondere der Beklagte innerhalb einer Monats nach Zustellung der Klageschrift zugestimmt. |
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| | II. Die Klage ist jedoch unbegründet. |
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| | Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung einer Veranlagung zur Einkommensteuer, so dass weder seine Werbungskosten noch seine Vorsorgeaufwendungen noch seine sonstigen Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können. |
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| | 1. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung des Steuerabzugs (§ 50 Abs. 2 EStG) sind wegen der US-Staatsangehörigkeit des Klägers nicht erfüllt. Daher hat das FA die Durchführung einer Veranlagung zu Recht abgelehnt. |
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| | a) Der Kläger war im Streitjahr gem. § 1 Abs. 4 EStG im Inland beschränkt steuerpflichtig. Er hatte unstreitig weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und bezog aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Opernsänger beim X Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit Inlandseinkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG. |
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| | Da es der Kläger ausdrücklich ablehnt, einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG zu stellen, kann er auch nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. |
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| | b) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, gilt nach § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. Von diesem Grundsatz gibt es gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG zwar einige Ausnahmen, unter anderem dann, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und die Veranlagung beantragt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG). Diese Ausnahme greift nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG aber nur dann, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Staates ist, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, und kumulativ im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Gegenausnahme). Da der Kläger seinen ausschließlichen Wohnsitz in den Niederlanden und damit in einem EU-Staat hat, ist die zweite Voraussetzung erfüllt, aber aufgrund seiner alleinigen US-Staatsangehörigkeit fehlt es an der ersten Voraussetzung der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates. |
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| | 2.Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der Gegenausnahmevorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG überzeugt. Diese Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie ist weder aufgrund eines Widerspruchs zu völkerrechtlichen Verträgen (Art. 24 DBA USA) (a) noch wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG (b) verfassungswidrig. |
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| | aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 15. Dezember 2015 2 BvL 1/12, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2016, 359 zu § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG) kann es grundsätzlich dahinstehen, ob § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG gegen Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA USA verstößt und insoweit eine Abkommensüberschreibung (sog. Treaty Override) darstellt, weil das Grundgesetz eine Überschreibung der in einem Doppelbesteuerungsabkommen genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen durch abweichende nationale Regelungen im Regelfall nicht verbietet. Das DBA USA stellt einen völkerrechtlichen Vertrag dar. Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung einer Überschreibung dieses DBA (Treaty Override) ist allein Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG. |
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| | Sollte § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG gegen Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA-US verstoßen und damit ein Treaty Override vorliegen, so wäre nach diesen Grundsätzen der Verstoß unbeachtlich, weil die Möglichkeit der Antragsveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige in § 50 EStG (neben der Möglichkeit des § 1 Abs. 3 EStG) vom Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250 ff.) eingeführt worden ist. Damit ist die streitgegenständliche Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG jünger als das maßgebliche DBA mit den USA, das am 21. August 1991 (BGBl. 1992 II S. 235) in Kraft getreten ist. Da Doppelbesteuerungsabkommen als völkerrechtliche Verträge den Rang einfacher Bundesgesetze haben und damit gegenüber dem Einkommensteuergesetz ranggleiches innerstaatliches Recht darstellen, gilt im Fall der Kollision der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, nachdem das neuere Gesetz das ältere verdrängt, es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere (siehe ausführlich BVerfG-Beschluss vom 15. Dezember 2015 2 BvL 1/12, DStR 2016, 359, Rn. 50). Das ist im Streitfall jedoch nicht der Fall, weil Art. 24 Abs. 1 DBA USA als allgemeines steuerrechtliches Diskriminierungsverbot (so Rust in: Vogel/Lehner, DBA-Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 24 Rn. 12) jedenfalls allgemeiner ist als die streitgegenständliche Regelung des § 50 EStG, der Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige im Bereich der Einkommensbesteuerung enthält. |
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| | bb) Es kann aber im Streitfall ebenfalls dahinstehen, ob Art. 24 Abs. 1 DBA USA durch die einfachgesetzliche Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG geändert werden könnte, denn entgegen der Ansicht des Klägers widerspricht die Gegenausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG nicht der Regelung des Art. 24 Abs. 1 DBA USA. |
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| | aaa) Aufgrund des eindeutigen Wortlauts in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 DBA USA ist Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA USA grundsätzlich im Streitfall anwendbar, auch wenn der Kläger weder in den USA noch in Deutschland einen Wohnsitz hat und damit in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist. |
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| | bbb) Der Wortlaut des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG knüpft ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit an. Damit ist dem Wortlaut nach der Kläger allein aufgrund seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit von der Durchführung einer Antragsveranlagung ausgeschlossen. |
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| | Gleichwohl führt diese Regelung nicht zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und damit auch zu keinem Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA USA, weil die Antragsveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige aufgrund von EU-Recht geschaffen wurde und daher der Anwendungsbereich des Art. 24 Abs. 1 DBA USA teleologisch zu reduzieren ist. |
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| | Die Möglichkeit der Antragsveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige in § 50 EStG ist vom Gesetzgeber durch das JStG 1996 als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 14. Februar 1995 (C-279/93 - Schumacker, Slg. 1995, I-225, Der Betrieb 1995, 407 ff.) in das EStG eingeführt worden (siehe Begründung zum JStG 1996 in BT-DrS 13/1558, S. 158 f.). In diesem Urteil stellte der EuGH fest, dass beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die EU-Bürger sind und im EU-Ausland wohnen, aufgrund von unionsrechtlichen Grundfreiheiten einen Anspruch auf eine Veranlagung zur Einkommensteuer haben. Der deutsche Gesetzgeber hat dieser EuGH-Entscheidung insoweit Rechnung getragen, als er die Regelung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG a.F. (jetzt § 50 Abs. 2 Nr. 4 EStG) durch das Jahressteuergesetz 1996 neu in das EStG eingeführt und EU- bzw. EWR-Staatsangehörigen mit einem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung ermöglicht hat. |
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| | Mit der Einführung der Antragsveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige in § 50 Abs. 2 EStG hat der deutsche Gesetzgeber zur Umsetzung der Judikatur des EuGH einen Sondertatbestand für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaats oder eines EWR-Staats geschaffen, der diesen Personen (sog. EG-Ausländer) eine verfahrensrechtliche Vergünstigung einräumt, die Angehörigen von Drittstaaten versagt sind, auch wenn diese einen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben. Von dieser Vergünstigung profitieren aber nicht nur die ausländischen EU- bzw. EWR-Bürger, sondern auch die deutschen Staatsangehörigen, soweit sie beschränkt steuerpflichtig sind. Das hat wiederum zur Folge, dass deutsche beschränkt Steuerpflichtige und Drittstaatsangehörige, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, unterschiedlich behandelt werden, aber - wie schon ausgeführt - nur aufgrund der Umsetzung von Grundfreiheiten des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). |
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| | Art. 24 Abs. 1 DBA USA kann nun nicht dazu führen, dass auf primärem EG-Recht beruhende Steuervorteile auf US-Bürger erstreckt werden. Drittstaaten sollten ihren eigenen Staatsangehörigen nur dann die Vorteile der Grundfreiheiten vermitteln können, wenn diese Staaten das gesamte Pflichtenpaket des AEUV auf sich nehmen, was nur durch einen Beitritt zur EU möglich ist. Eine Erstreckung der Grundfreiheiten über Art. 24 Abs. 1 DBA USA auf US-Staatsangehörige und damit über andere DBA auf entsprechende Drittstaaten führte zu Ergebnissen, die dem Sinn und Zweck des Gleichbehandlungsgebots widerspräche. Diese Regelung in Art. 24 Abs. 1 DBA USA will ausdrücklich nur Benachteiligungen aufgrund der Staatsangehörigkeit untersagen, nicht aber Grundfreiheiten aufgrund des AEUV auf US-Bürger erstrecken. |
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| | Um diese Wirkung zu vermeiden, bedarf es einer teleologischen Reduktion des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA USA dahingehend, dass er nicht zur Anwendung kommt, soweit Vergünstigungen aufgrund der europarechtlichen Vorschriften des AEUV geboten sind (so auch Rust: Meistbegünstigungsklauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen, in: Münchener Schriften zum Internationalen Steuerrecht, Heft 26, S. 77, 90 f.; Rust in: Vogel/Lehner, DBA-Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 24 Rn. 53 f.; Frotscher in EStG-Kommentar § 50 Rn. 16; Schänzle, Abkommensrechtliches Diskriminierungsverbot in: Wassermeyer DBA, Festgabe zum 75. Geburtstag, S. 495, 500; a.A. Gosch, DStR 2007, S. 1553, 1560). |
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| | aa) Der Senat ist der Auffassung - ebenso wie der Kläger -, dass durch die streitgegenständliche Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG beschränkt steuerpflichtige Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat gegenüber der Gruppe beschränkt steuerpflichtiger deutscher Staatsangehöriger mit einem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat bzw. der Gruppe beschränkt steuerpflichtiger EU- bzw. EWR-Staatsangehöriger mit einem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat verfahrensrechtlich ungleich behandelt werden. Die Quellenbesteuerung stellt im Verhältnis zur Möglichkeit der Antragsveranlagung eine verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung dar. |
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| | bb) Im Unterschied zum Kläger ist der Senat aber davon überzeugt, dass diese Ungleichbehandlung nach den Maßstäben von Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt ist. |
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| | aaa) Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG liegt ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, alle Personen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie (bezogen auf die Art des jeweiligen Regelungsgegenstandes) die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG-Beschluss vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 79, 106, BStBl II 1989, 938). Aus dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit folgt hieraus, dass die Besteuerung nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit auszurichten ist (BVerfG-Beschluss vom 23. Januar 1990 1 BvL 4-7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483). |
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| | Dieses Prinzip muss jedoch nicht in reiner Form verwirklicht werden. Da die nach Art. 3 Abs. 1 GG zu vergleichenden Lebensverhältnisse nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind, ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Es ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479). Der Gesetzgeber darf sich auch im Steuerrecht, wie stets bei der Ordnung von Massenerscheinungen, bei der Ausgestaltung seiner Normen generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (BVerfG-Beschluss vom 23. Januar 1990, 1BvL 4-7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483). Er ist berechtigt, von dem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den vorliegenden Erfahrungen ergibt. Danach ist zwischen der generellen und der individuellen Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu unterscheiden (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO-Kommentar, § 3 AO Rn. 51). Für die verfassungsrechtliche Prüfung des Gesetzes kommt es nicht auf eine ungewöhnliche Härte im Einzelfall an. |
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| | bbb) Im Streitfall beruht der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung auf folgenden Erwägungen: |
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| | Auch im Rahmen der sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung vor Art. 3 Abs. 1 GG ist zu berücksichtigen, aus welchem Grund die Möglichkeit der Antragsveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige in das EStG eingeführt worden ist, nämlich - wie bereits oben ausgeführt - als Reaktion auf das Schumacker-Urteil des EuGH vom 14. Februar 1995 (C-279/93 - Schumacker, Slg. 1995, I-225, Der Betrieb 1995, 407 ff.). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund dieser EuGH-Entscheidung die Regelung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG a.F. (jetzt § 50 Abs. 2 Nr. 4 EStG) in das EStG eingeführt und damit EU- bzw. EWR-Staatsangehörigen mit einem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung ermöglicht hat. Eine für den deutschen Gesetzgeber darüber hinausgehende Verpflichtung, auch EU- bzw. EWR-Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in einem Drittland haben, dieses Recht auf Veranlagung einzuräumen, ergibt sich weder aus dem Urteil des EuGH vom 14. Februar 1995 noch aus der Motivlage des Gesetzgebers. Diese Differenzierung ist sachgerecht und nur den unionsrechtlichen Vorgaben geschuldet. Wenn der Gesetzgeber aufgrund von EU-Recht verpflichtet wird, das nationale Recht anzupassen, kann das nicht zur Folge haben, über Art. 3 Abs. 1 GG diese Verpflichtung des Gesetzgebers dahingehend zu erweitern, dass sie zu einer Erstreckung der Privilegierung auf Drittstaatsangehörigen führt. |
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| | Zumal im Gegensatz zu dem in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Deutschen, bei dem sich der Finanzverwaltung auf Grund der Richtlinie 77/799 EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten im Bereich der direkten Steuern die Möglichkeit bietet, notwendige Auskünfte zu erlangen, die mit den für die inländischen Steuerverwaltungen im Verhältnis zueinander bestehenden Möglichkeiten vergleichbar sind, existiert diese Möglichkeit im Verhältnis zu einem Drittstaat nicht. Auf diese Möglichkeit der Amtshilfe hat der EuGH in seinem Urteil vom 14. Februar 1995 (sog. "Schumacker-Urteil", Slg. 1995, I-225 ff, Der Betrieb 1995, 407 Rz. 43 ff) ausdrücklich hingewiesen und Art. 48 EG-Vertrag dahin gehend ausgelegt, dass dieser Artikel Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats im Bereich der direkten Steuern entgegensteht, die Verfahren wie die Einkommensteuerveranlagung nur für Gebietsansässige vorsehen. |
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| | Nach der Rechtsprechung des BVerfG begründen die in § 50 EStG enthaltenen Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1GG, weil die durch Anwendung einer Pauschalsteuer unterbleibende Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse im Wohnsitzstaat nachgeholt wird. Die gesetzliche Typisierung bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger kann in einzelnen Fällen zu Härten führen, aus denen jedoch noch nicht die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen folgt (zum Abzug gezahlter Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73, BVerfGE 43, 1 ff., Rn. 36). Im Streitfall ist der Kläger in den Niederlanden unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Es ist die Aufgabe des Wohnsitzstaates Niederlande, die Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben des Klägers im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen. |
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| | Anders verhält es sich nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige den überwiegenden Teil seiner Einkünfte, auf die sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gründet, im Quellenstaat erzielt, da er sich dann in einer mit den unbeschränkt Steuerpflichtigen vergleichbaren Lage befinde. Dem trägt jedoch § 1 Abs. 3 EStG hinreichend Rechnung. |
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| | Diese Vorschrift ermöglicht es beschränkt Steuerpflichtigen mit hohen inländischen Einkünften, wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden. Sie kommt aber nur zur Anwendung, wenn die Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Im Falle hoher Einkünfte ist damit dem einzelnen beschränkt Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, in Deutschland veranlagt zu werden. Der Kläger hat im Streitfall ausdrücklich keinen Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG gestellt. |
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| | 3. Aufgrund dieser Überlegungen war der Gesetzgeber auch berechtigt, das besondere Erstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG a.F. abzuschaffen. Dies liegt im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessenspielraums. |
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| | 4. Es besteht daher auch kein Anlass für eine einschränkende oder verfassungskonforme Auslegung des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG. |
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| | 5. Eine Europarechtswidrigkeit des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG ist nicht erkennbar. Wie das FA zu Recht ausgeführt hat, ist Gegenstand des Gemeinschaftsrechts das Verbot einer Diskriminierung von EU-Staatsangehörigen im Verhältnis zu Inländern, nicht aber von beschränkt Steuerpflichtigen im Verhältnis zu Inländern. Die EU-Grundfreiheiten betreffen ausschließlich den Schutz vor Maßnahmen zwischen den Mitgliedsstaaten, aber nicht im Verhältnis zu Drittstaatsangehörigen. |
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| | 6. Ein Anspruch auf Durchführung einer Veranlagung ergibt sich auch nicht aus Art. XI Abs. 1 des Freundschafts-, Handels und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend: Freundschaftsvertrag) vom 29. Oktober 1954 (BGBl II 1956, 488). Aus dieser Vorschrift lässt sich kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts ableiten, dass es über die dort getroffenen Regelungen hinaus in jedem Fall unzulässig ist, US-Staatsangehörige höher zu besteuern als – unter ansonsten vergleichbaren Umständen – einen deutschen Staatsangehörigen. Das Verbot der Diskriminierung ist dort auf spezielle Tatbestände bezogen und damit zugleich auf diese Tatbestände begrenzt. Das schließt es aus, aus diesem Vertrag ein allgemeines Meistbegünstigungsgebot abzuleiten (BFH-Urteil vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205/37, BStBl II 2004, 560; siehe auch ausführlich BFH-Urteil vom 30. März 2011 I R 63/10, BFHE 233, 198, BStBl II 2011, 747). |
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| | 7. Da der Senat weder von einer Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm noch von einer Europarechtswidrigkeit überzeugt ist, war das vorliegende Verfahren auch nicht gemäß § 74 FGO auszusetzen und weder dem BVerfG noch dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. |
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| | III. Der Kläger hat als unterliegende Partei gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
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| | IV. Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles die Revision zu. Die Rechtsfragen sind in der Literatur umstritten und bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. |
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