Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 703/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
Die Rechtssache weist - zumindest einschlussweise geltend gemachte - besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Senat wird im Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu klären, ob der Klägerin ein Rückkauf der Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten des § 90 Abs. 3 SGB XII zumutbar ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
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Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
2Die Rechtssache weist - zumindest einschlussweise geltend gemachte - besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Senat wird im Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu klären, ob der Klägerin ein Rückkauf der Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten des § 90 Abs. 3 SGB XII zumutbar ist.
3Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Zitiert von
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Referenzen
- VwGO § 124 2x
- § 90 Abs. 3 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)