Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 1 OH 19/01
Tenor
Die dem Gegner entstanden Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, nachdem er das Verfahren nicht weiter betreibt (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO in entsprechender Anwendung).
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Gründe
2Mit Beschluss vom 13.02.2012 hat die Kammer festgestellt, dass der Antragsteller das selbstständige Beweisverfahren nicht weiter betreibt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Antragsteller binnen einer gesetzten Frist die nicht durch Vorschusszahlungen gedeckten den Sachverständigengebühren nicht beglichen habe. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 18.12.2012 zurückgewiesen.
3Damit steht fest, dass das selbstständige Beweisverfahren nicht in einem Hauptsacheverfahren seinen Fortgang nimmt. Da die Antragsgegner nicht die Möglichkeit haben, durch eine entsprechende Antragstellung die Fortführung des Verfahrens und damit letztlich eine Kostenentscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu erzwingen, besteht das Bedürfnis, dass in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ausnahmsweise eine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren ergeht (vergleiche OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 8 W 244/10).
4Auf Antrag des Streitverkündeten zu 4. und des Streitverkündeten zu 5. waren deshalb die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
5Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- 8 W 244/10 1x (nicht zugeordnet)