Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 951/13
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
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G r ü n d e :
2Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens stellt sich – namentlich unter besonderer Berücksichtigung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 45 ff. AEUV sowie des Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 und 21 AEUV – die Einordnung des in den Räumlichkeiten der N. -Hochschule in S. besuchten ersten Studienjahrs der Klägerin im von der T. -Fachhochschule F. /Niederlande angebotenen Studiengang der Physiotherapie in das Gefüge von förderungsfähiger Ausbildung im Inland (§ 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 – 3 BAföG) und Ausland (§ 5 BAföG) als besonders schwierig dar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 1x
- Art. 45 ff. AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 20 und 21 AEUV 2x (nicht zugeordnet)
- BAföG § 5 Ausbildung im Ausland 1x