Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 446/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Ohne Erfolg erstreben die Antragsteller mit ihr eine nicht näher bezifferte Herabsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Eilverfahren von 12.500,00 Euro „unter Berücksichtigung der Gesamtumstände“.
3Zu Unrecht wenden die Antragsteller gegen diese Streitwertfestsetzung zunächst ein, durch den Beitritt weiterer Antragsteller sei für das Gericht kein höherer Prüfungsaufwand entstanden als bei einem oder zwei Elternpaaren. Maßgebend für die Streitwertbestimmung ist nach § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger, nicht hingegen der Prüfungsaufwand für Gericht oder Anwalt.
4OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 ‑ 19 E 755/11 ‑, S. 3 des Beschlussabdrucks und vom 30. Juni 2010 ‑ 19 E 281/10 ‑, S. 3 des Beschlussabdrucks m. w. N.
5Diese Bedeutung hat das Verwaltungsgericht zu Recht für jedes Kind gesondert angesetzt, dessen Beschulung die Antragsteller mit der Gesamtschulerrichtung letztendlich erstrebten. Jedes dieser Begehren war ein eigener Streitgegenstand. Deren Werte werden nach § 39 Abs. 1 GKG in demselben Verfahren zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auch Nr. II. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) sieht für den Regelfall eine solche Addition der Einzelwerte für Anträge mit selbstständiger Bedeutung vor. Diese selbstständige Bedeutung von Begehren mehrerer Elternpaare in Bezug auf eine schulorganisatorische Maßnahme hat auch der Senat bereits bejaht.
6OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 ‑ 19 B 1129/08 ‑, juris, Rdn. 30 (Bildung eines Grundschulverbundes).
7Weshalb dieser Beschluss „keine generelle Übertragbarkeit“ auf den vorliegenden Fall besitzen soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
8Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfolglos bleibt auch der weitere Einwand der Antragsteller, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht nach dem Trennungsbeschluss vom 26. März 2012 in beiden Verfahren den „fünffach erhöhte[n] Streitwert angesetzt“ habe. Dieser Einwand wirkt sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums im Verfahren 19 E 445/12 vom heutigen Tag lediglich auf die Streitwertbemessung im abgetrennten Verfahren aus.
9Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 19 E 755/11 1x (nicht zugeordnet)
- 19 E 281/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2004, 1327 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 1129/08 1x (nicht zugeordnet)
- 19 E 445/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 1x (nicht zugeordnet)