Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 110/12 B.
Tenor
I.
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „A" zur Kennzeichnung eines auf Softwareentwicklung, Hardwarevertrieb, IT-Dienstleistungen und artverwandte Leistungen, insbesondere solche nach Anlage AS 1, gerichteten Geschäftsbetriebes zu benutzen.
II.
Den Antragsgegnern werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.
Zu verhängende Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin zu 1. wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
III.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
IV.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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