Beschluss vom Landgericht Köln - 24 O 354/11

Tenor

Der Tatbestandsberichtigungsanrtrag vom 16.04.2012 wird zurückgewiesen.


1

Gründe:

2

Der Tatbestand ist richtig. Ausweislich Bl. 3 der Klageschrift hat die Beklagte behauptet, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe bereits vor Mitte 2010 Kenntnis erlangt, dass sich möglicherweise auch die tätig gewordenen Wirtschaftsprüfer haftbar gemacht haben könnten. Also ist unstreitig, dass spätestens etwa Mitte 2010 eine entsprechende Kenntnis bestand.

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