Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Ta 242/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.08.2004 über die Anordnung von Ratenzahlung aufgehoben.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer hat - wenngleich erstmals gegenüber dem Beschwerdegericht - den Nachweis erbracht, dass er derzeit monatlich 140,00 Euro zu seiner Schuldentilgung aufbringt und die Restschuld in unmittelbarer Zukunft nicht getilgt sein wird.

2

Der die Ratenzahlung anordnende Beschluss des Rechtspflegers vom 23.08.2004 war daher aufzuheben.

3

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben.

Zitiert von

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