Beschluss vom Amtsgericht Koblenz - 31 Ds 286/04 - 2090 Js 16851/04
Tenor
In der Strafsache ... wird die Erinnerung als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Die Gebühr gem. § 84 I BRAGO ist nicht entstanden. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt einen Verteidigungsauftrag erhalten und in Ausführung dessen gehandelt hat, vgl. Gerold/Schmidt BRAGO § 84 Anm. 14.
- 2
Die Gebühr des Vollverteidigers für den ersten Rechtszug entsteht erst, wenn der Rechtsanwalt aufgrund des Auftrags, die Verteidigung im ganzen zu übernehmen, tätig wird (Riedel/Sußbauer BRAGO, 8. Aufl., Rn. 4 § 84).
- 3
Nach alledem war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Zitiert von
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Referenzen
- § 84 I BRAGO 1x (nicht zugeordnet)