Beschluss vom Amtsgericht Viersen - 9 XVII 369/10

Tenor

Es wird angeordnet, dass die Willenserklärungen des Betroffenen im Bereich der Vermögenssorge der Einwilligung des Betreuers bedürfen.


1

Gründe

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Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes war erforderlich, da der Betroffene durch den Abschluss von Honorarveränderungen gezeigt hat, dass er durch derartige Handlungen sein Vermögen zu schädigen droht.

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