Beschluss vom Landgericht Bonn - 8 T 191/10
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 04.11.2010 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts C vom ##.10.2## – ### C ###/## - in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom ##.11.20##, wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die nach § 68 GKG zulässige Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts, ist nicht zu beanstanden.
3Der Regelstreitwert für ehrverletzende Äußerungen liegt bei einem Hauptsacheverfahren bei 4.000,00 € und ist für ein einstweilige Verfügungsverfahren um 1/2 bis 2/3 herabzusetzen. Auch wenn die Ehrverletzung gegenüber einem Organ der Rechtspflege erfolgte, ist andererseits zu berücksichtigen, dass die Äußerung nicht nach außen gelangte und sie in einem Nebensatz als Vermutung erfolgte. Bei Berücksichtigung dieser Gesamtumstände besteht kein Anlass den Streitwert abweichend vom Regelstreitwert zu beurteilen.
4Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts T im Nichtabhilfebeschlusses vom ##.11.20## verwiesen.
5Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 68 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)