Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 98 XVI 3/09
Tenor
In dem Adoptionsverfahren
betreffend: B geb. xx.xx.xxxx
Eheleute X, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxxxxxxx u.a.,
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
wird der Antrag vom 11.02.2010 zurückgewiesen.
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Gründe:
2Der Anerkennungsfähigkeit des Urteils des Familiengerichts in Karliova vom 30. Juli 2008 stehen durchgreifende Bedenken entgegen.
3Das Haager Adoptionsübereinkommen ist verletzt, weil mangels hinreichender Elterneignungsprüfung beider Antragsteller in Deutschland, sowie fehlender Prüfung einer Adoptionsbedürftigkeit für das Kind keine Konsensfähigkeit der deutschen und türkischen Zentralen Behörde nach Artikel 18 Buchstabe c HAÜ festgestellt werden kann.
4Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen vom 27.11.2009 Bezug genommen.
5Rechtsmittelbelehrung:
6Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Sie müsste binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht in Düsseldorf oder dem Landgericht in Düsseldorf eingegangen sein.
7Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der gerichtlich protokollierten Bekanntmachung der Entscheidung.
8Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Darüber hinaus ist jedes Amtsgericht verpflichtet, die Erklärung über die Beschwerde aufzunehmen.
9Düsseldorf, 12. März 2010
10Amtsgericht – Betreuungsgericht -
11xxxxxxxx
12Richterin am Amtsgericht
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