Beschluss vom Landgericht Braunschweig (12. Zivilkammer) - 12 T 1156/04
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Kostenrechnung III des Amtsgerichts ... vom 22.09.2003 abgeändert.
2. Der von der Beklagten zu zahlende Betrag wird auf 172,00 EUR festgesetzt.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ... vom 08.11.2004 über die Erinnerung gegen die o.g. Kostenrechnung ist gemäß § 5 Abs. 1 GKG a. F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n. F. zulässig.
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Sie hat auch in der Sache Erfolg.
- 3
Die Beklagte ist im vorliegenden Zivilverfahren von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG.
- 4
Die Stadt X gehört als Gemeinde zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des GerGebBefrG genannten Organisationseinheiten.
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Die Gebührenbefreiung der Beklagten ist nicht dadurch ausgeschlossen, weil die Stadt X in ihrer Eigenschaft als Träger des ...Krankenhauses Beteiligte am Rechtsstreit ist.
- 6
Das ...Krankenhaus ist keine wirtschaftliche Unternehmung der Beklagten, für welche die Gebührenbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GerGebBefrG ausgeschlossen wäre.
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Zwar führt die Beklagte das ... Krankenhaus als sog. Eigengesellschaft in der privatrechtlichen Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Angelegenheit damit auch ein wirtschaftliches Unternehmen der Beklagten betrifft (hierzu auch OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.10.2001 – 13 W 235/01, zitiert nach juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.08.2000 – 1 U 77/99, zitiert nach juris).
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Diese Frage richtet sich vielmehr nach den Vorschriften der NGO. § 108 Abs. 3 NGO grenzt dabei die Einrichtungen der Gemeinden von ihren wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 108 Abs. 1 und 2 ab und verdeutlicht damit gleichzeitig, dass die Betätigung der Gemeinde in den in § 108 Abs. 3 genannten Einrichtungen keine wirtschaftliche Betätigung ist (vgl. Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Loseblattkommentar, § 108 NGO, Rdnr. 11).
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Das ... Krankenhaus ist als Einrichtung des Gesundheitswesens den Einrichtungen im Sinne des § 108 Abs. 3 Nr. 2 NGO zuzuordnen (zur Einordnung von Krankenhäusern auch Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, a.a.O., Rdnr. 13). Der Beklagten kommt daher die Gebührenfreiheit des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GerGebBefrG zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG a. F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n. F.
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 W 54/07
8. August 2007
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7 W 54/07 | 8. August 2007 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (23. Zivilsenat) - 23 W 35/06
9. Januar 2007
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23 W 35/06 | 9. Januar 2007 |
Referenzen
- § 5 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 72 Nr. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 des GerGebBefrG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 GerGebBefrG 2x (nicht zugeordnet)
- 13 W 235/01 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 77/99 1x (nicht zugeordnet)
- § 108 Abs. 3 NGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 108 NGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 108 Abs. 3 Nr. 2 NGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 6 GKG 1x (nicht zugeordnet)