Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 T 130/08
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 06.06.2008 (Az.: 135 VI 40/08) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Neuss zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligte zu 1. ist die Tochter der Erblasserin, die Beteiligten zu 2. bis 4. sind die Kinder der Beteiligten zu 1. und Enkel der Erblasserin.
4Die Erblasserin war verheiratet mit XXX, der am 21.06.1985 vorverstorben ist. XXX ist je zu 1/2 beerbt worden von seiner Ehefrau, der Erblasserin dieses Verfahrens, und seiner Tochter, der Beteiligten zu 1.
5Die Erblasserin und ihr Ehemann XXX waren zu je 1/2 Anteil Eigentümer eines Gartengrundstücks in XXX. Infolge der Erbfolge nach XXX sind nach dessen Tod damit Eigentümer des Gartengrundstücks die Erblasserin dieses Verfahrens zu 3/4 und die Beteiligte zu 1. zu 1/4 geworden. Das Grundbuch wurde bisher nicht berichtigt. Die Erblasserin war ferner Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks ebenfalls in XXX. Dieses ist mit einer Grundschuld über 30.000,00 € nebst Zinsen belastet.
6Der Beteiligte zu 2. reichte am 22.02.2006 ein Testament beim Nachlassgericht ein.
7Das handschriftlich geschriebene und unterschriebene Testament hat folgenden Wortlaut:
8"XXX den 20.7.1998
9Mein letzter Willi!
10Ich, XXX, vererbe nach meinem Ableben mein Haus meiner Tochter XXX. Nach dem Ableben meiner Tochter erbt das Haus meine 3 Enkel: XXX, XXX und XXX. Das Haus kann nur verkauft werden, wenn alle 3 einverstanden sind. Den Garten erbt mein Enkel XXX.
11XXX
12XXX den 20.7.1998"
13Die Beteiligte zu 1. hat das Testament angefochten. Sie beantragte mit notarieller Urkunde vom 17.10.2007, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist.
14Die Beteiligte zu 1. macht geltend, das Testament gebe nicht den wirklichen Willen der Erblasserin wieder. Sie habe gemeinsam mit ihrem neuen Ehemann die Erblasserin seit 2001 bis zu deren Tod aufopferungsvoll gepflegt. Die Erblasserin habe mehrfach erklärt, sie – die Beteiligte zu 1. – solle Alleinerbin werden. Die Erblasserin habe sogar angeboten, das Hausgrundstück und auch das Gartengrundstück bereits zu ihren Lebzeiten auf sie zu übertragen, was sie aber abgelehnt habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass sie nach dem Tode der Erblasserin Erbin sein würde. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung sei die Erblasserin von anderen Gegebenheiten ausgegangen. Die Umstände hätten sich nach Errichtung des Testaments geändert, insbesondere habe sie – die Beteiligte zu 1. – sich von ihrem damaligen Ehemann getrennt, zu dem die Erblasserin kein gutes Verhältnis gehabt hatte. Die Erblasserin habe zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung verhindern wollen, dass der von ihr nicht gemochte Schwiegersohn – der damalige Ehemann der Beteiligten zu 1. – die Nutzung oder sogar das Eigentum an dem Hausgrundstück erlangt. Die Umstände, insbesondere die Scheidung und die nachfolgende Pflege durch sie und ihren Ehemann, hätten sich jedoch nachhaltig geändert.
15Das Gartengrundstück könne nach Auffassung der Beteiligten zu 1. eventuell einmal zu Bauland werden. Den Wert des Gartengrundstücks schätze sie auf etwa 25.000,00 €. Der gesamte Nachlass dürfte einen Wert von etwa 40.000,00 € haben. Das Hausgrundstück habe nur einen niedrigen Wert, weil das Haus abbruchreif sei.
16Der Beteiligte zu 2. macht geltend, er sei von dem damaligen Ehemann seiner Mutter nur adoptiert worden. Er habe – anders als seine zwei Halbgeschwister – überwiegend nicht im Haushalt seiner Mutter, sondern 20 Jahre im Haushalt der Erblasserin gewohnt. Die Erblasserin sei wie eine Mutter für ihn gewesen. Die Erblasserin habe immer geäußert, das Haus solle letztlich den drei Enkeln zu Gute kommen und er, der Beteiligte zu 2., solle das Gartengrundstück bekommen. Hintergrund sei das besondere Verhältnis zwischen der Erblasserin und ihrem Enkel gewesen.
17Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.06.2008 angekündigt, der Beteiligten zu 1. einen Erbschein folgenden Inhalts zu erteilen:
18"Die am 29.09.1912 in XXX geborene, zuletzt in XXX wohnhaft gewesene XXX, geborene XXX, ist am 06.02.2006 in XXX gestorben und beerbt worden von
19XXX, geborene XXX, geboren am 07.03.1947, wohnhaft XXX
20- allein -.
21Nacherbfolge ist angeordnet. Sie tritt ein mit dem Tode der Vorerbin.
22Nacherben sind
23a. XXX, geboren am 27.08.1966, XXX
24- zu 1/3 Anteil -
25b. XXX, XXX
26- zu 1/3 Anteil -
27c. XXX, XXX
28- zu 1/3 Anteil –"
29Gegen den Beschluss haben die Beteiligten zu 1. und 3. fristgerecht Beschwerde eingelegt.
30Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus der ersten Instanz.
31Ergänzend macht die Beteiligte zu 1. geltend, die Tatsache, dass das Testament mit "Mein letzter Willi!" überschrieben sei, zeige, dass das Testament nicht ernst gemeint gewesen sei.
32Der Erblasserin sei ferner nicht bewusst gewesen, dass ihre Tochter durch dieses Testament in die Rolle einer "besseren Verwalterin" gedrängt würde. Die Erblasserin habe auch über einen Gegenstand in der Form eines Vermächtnisses – namentlich das Gartengrundstück – verfügt, das ihr noch nicht einmal zu Alleineigentum gehört habe. Dies zeige, dass sie sich keine hinreichenden Gedanken über die Situation gemacht habe. Das Testament stelle nur eine Momentaufnahme dar, die im Wesentlichen durch die damalige familiäre Situation der Beteiligten zu 1. emotional geprägt gewesen sei.
33Die Grundschuld über seinerzeit 60.000,00 DM habe die Erblasserin auf Veranlassung des Beteiligten zu 2. eintragen lassen, der Grundschuld liege ein Darlehen des Beteiligten zu 2. zugrunde, für das die Erblasserin als Sicherheit die Grundschuld habe eintragen lassen.
34Der Beteiligte zu 3. bezieht sich auf den Vortrag der Beteiligten zu 1.
35Der Beteiligte zu 2. trägt ergänzend vor, bei dem Gartengrundstück handle es um ein Grundstück von ca. 740 m² in ländlicher Gegend. Den Wert könne er nicht angeben.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
37II.
38Die gem. §§ 19, 20, 21 FGG zulässige Beschwerde hat zunächst nur insoweit Erfolg, als dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Neuss aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Neuss zurückzuverweisen ist.
391.
40Der Antragstellerin kann der beantragte Erbschein nicht erteilt werden.
41Das Testament ist wirksam. Soweit das Testament mit "Mein letzter Willi!" überschrieben ist, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Der letzte Buchstabe des Wortes "Willi" kann ohne weiteres auch als ein "e" interpretiert werden. Die Erblasserin hat teilweise den Buchstaben "e" nämlich wie ein "i" ohne i-Punkt geschrieben, also den Bogen des Buchstabens "e" so schmal gefasst, dass er mit dem Schriftzug eines in Schreibschrift verfassten "i" ohne den Punkt erscheint, so zum Beispiel im Testament bei den Worten "meinem", "Meine" und "Enkel". Es spricht alles dafür, dass die Erblasserin augenscheinlich über dem als "e" zu interpretierenden letzten Buchstaben des Wortes "Willi" offensichtlich nur versehentlich einen i-Punkt gesetzt hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass dieses Testament nur als Scherz gemeint war. Selbst die Antragstellerin geht offensichtlich nicht ernsthaft davon aus, dass das Testament nur ein Scherz gewesen sei.
42Eine Auslegung des Testaments ergibt, dass die Beteiligte zu 1. Alleinerbin und deren Kinder Nacherben sein sollen. Das Erbe ist beschwert mit einem Vermächtnis zugunsten des Beteiligten zu 2., der das Gartengrundstück erhalten soll.
43Der Wortlaut des Testaments ist eindeutig.
44Das genannte Vermächtnis über das Gartengrundstück steht einer Auslegung, dass die Beteiligte zu 1. Alleinerbin und deren Kinder Nacherben sein sollen, nicht entgegen. Dabei kommt es auf das exakte Wertverhältnis zwischen Hausgrundstück und Gartengrundstück nicht an. Jedenfalls bildet das Gartengrundstück nicht den überragenden Teil des Nachlasses, sondern ist derzeit wohl etwa gleich viel wert wie das Hausgrundstück, was aber offensichtlich lediglich daran liegt, dass das Haus mittlerweile baufällig ist und das Gartengrundstück mittlerweile höher zu bewerten ist, weil dieses möglicherweise demnächst Bauland wird.
45Dass das Gartengrundstück nicht im Alleineigentum der Erblasserin stand, steht der Auslegung nicht entgegen. Sollte sich die Erblasserin dieses Umstandes nicht bewusst gewesen sein, der im Übrigen wohl auch der Beteiligten zu 1. nicht bewusst war, so ergibt die Auslegung, dass jedenfalls der Miteigentumsanteil an dem Gartengrundstück als Vermächtnis dem Beteiligten zu 2. zukommen sollte.
46Sonstige Umstände, die Zweifel an dieser Auslegung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
47Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Erblasserin bei Verfassen des Testaments einen der hier vorgenommenen Auslegung entgegenstehenden Willen gehabt haben könnte.
48Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass das Testament vor dem Hintergrund der damaligen familiären Verhältnisse zu sehen ist. Sie meint lediglich, die Umstände hätten sich nach Verfassen des Testaments geändert. Sollten sich die Umstände nach Verfassen des Testaments aber geändert haben, so hätte die Erblasserin auch ihr Testament ändern können. Dies hat sie aber gerade nicht getan. Die geänderten Umstände bieten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der im Testament geäußerte Wille nicht dem der Erblasserin entsprochen hat. Einen zwingenden Rückschluss auf den Willen der Erblasserin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtfertigen die genannten Umstände nicht. Insbesondere ist insoweit zu berücksichtigen, dass Ereignisse, die erst nach Testamentserrichtung stattgefunden haben, nicht zur Auslegung des zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorhandenen Willens herangezogen werden können, da sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt waren.
49Grundsätzlich ist maßgeblich der Wille des Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Aus einer – hier zu unterstellenden – Äußerung der Erblasserin nach Testamentserrichtung, ihre Tochter, die Beteiligte zu 1. werde Alleinerbin, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass es im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht der Wille der Erblasserin war, dass die Beteiligte zu 1. als Vorerbin alleine erben soll und deren Kinder Nacherben sind. Diese Äußerung widerspricht nicht dem Inhalt des Testaments. Denn die Beteiligte zu 1. ist tatsächlich Alleinerbin geworden. Dass die Erblasserin darüber hinaus auch Nacherbschaft angeordnet hat, steht einer solchen Äußerung nicht entgegen.
50Darüber hinaus ist es durchaus auch möglich, dass die Erblasserin die Nacherbschaft nicht offenbaren wollte und deshalb diese nicht erwähnt hat.
51Daher bietet auch diese Äußerung keinen Hinweis auf einen abweichenden Willen der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
52Der Beteiligten zu 1. kann daher der beantragte Erbschein nicht erteilt werden.
532.
54Die Sache war jedoch an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Nachlassgericht ist an den Antrag eines Beteiligten in der Weise gebunden, dass es keinen anderen als den beantragten Erbschein erteilen darf, insbesondere keinen mit teilweise abweichendem Inhalt (Edenhofer in: Palandt, BGB, 67. Aufl., § 2353, Rn. 19). Es kann also nur dem Antrag stattgeben oder die Erteilung des Erbscheins ablehnen; vor der Ablehnung ist Gelegenheit zur Änderung des Antrags zu geben (Edenhofer a.a.O.).
55Das Amtsgericht wird daher der Antragstellerin Gelegenheit geben müssen, den Antrag ggf. zu ändern und alsdann erneut zu entscheiden haben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 35 VI 40/08 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 19, 20, 21 FGG 3x (nicht zugeordnet)