Beschluss vom Landgericht Bonn - 32 T 126/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 27.08.2008 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2Zur Begründung wird Bezug genommen auf die bereits übermittelte Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 03.09.2008. Die Stellungnahme vom 20.10.2008 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Ordnungsgeld darf nach seinem Sinn und Zweck auch gerade dann festgesetzt werden, wenn die Veröffentlichung verspätet erfolgt ist, da es u.a. dazu anhalten soll, im Folgezeitraum der gesetzlichen Verpflichtung rechtzeitig nachzukommen.
3Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).
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