Beschluss vom Amtsgericht Bochum - 52 II 4666/07
Tenor
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 15.2.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 11.1.2008 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 20.12.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.12.2007 zurückzuweisen. Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06), vom 19.3.07 (52 II 217/07) und vom 1.2.2008 (52 II 2027/07) – alle veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewie-sen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Ausnahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu machen sind, keine andere Beratungsmöglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt bei der Prüfung einer Mutwilligkeit iSd § 1 I Nr. 3 BerHG, soweit sofort anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch genommen wird.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat trotz Aufforderung durch den Rechtspfleger bereits in dessen Schreiben vom 7.11.07 keine konkreten entspre-chenden Ausführungen gemacht, so dass schon deshalb kein Ausnahmetatbestand im Sinne der gerade gemachten Ausführungen angenommen werden kann.
Soweit es – wie hier – um Bescheide der ARGE Bochum geht, die für die Betroffe-nen ggfs. nicht nachvollziehbar sind, weist das Gericht darauf hin, dass auch die Möglichkeit einer Beratung durch weitere Einrichtungen besteht. So gibt es in Bo-chum eine „unabhängige Sozialberatung“ durch das SozialeZentrum, sowie eine „Be-ratungsstelle für Arbeitslose“ des Ev. Kirchenkreises,.
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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG 3x (nicht zugeordnet)
- 52 II 2518/06 1x (nicht zugeordnet)
- 52 II 217/07 1x (nicht zugeordnet)
- 52 II 2027/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 I Nr. 2 BerHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 I Nr. 3 BerHG 1x (nicht zugeordnet)