vom Landgericht Köln - 33 O 130/07
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen,
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1
2.
2Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2007 zu zahlen.
33.
4Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
54.
6Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Zitiert von
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