Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 3 II 23/07 WEG
Tenor
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentumsanlage Q in ####1 T in der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.02.2007 werden insgesamt für ungültig erklärt.
Der weitergehende Antrag der Antragsteller (Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet.
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Die Antragsteller sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Q-Weg in T; der Antragsteller zu 2 ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates dieser Wohnungseigentümergemeinschaft.
2Mit Schreiben vom 12.02.2007 haben die übrigen Mitglieder des Verwaltungsbeirates, Frau M und Herr y einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung eingeladen.
3Gegen die Gültigkeit der auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse, mit denen unter anderem ein neuer WEG-Verwalter gewählt wurde, wenden sich die Antragsteller.
4Sie führen aus, dass eine Reihe von Eigentümern sowie der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung erhalten haben.
5Auch sei die Versammlung – entgegen der Feststellungen des Versammlungsleiters – nicht beschlussfähig gewesen, da nicht die Hälfte der Miteigentumsanteilen vertreten war. Des weiteren seien bei der Wohnungseigentümerversammlung vorgelegten Vollmachten teilweise ungültig gewesen oder von den Vollmachtgebern widerrufen worden.
6Die Antragsteller beantragen
7festzustellen, dass die auf der Wohnungseigentümerversammlung
8vom 21.02.2007 gefassten Beschlüsse nichtig sind.
9sowie hilfsweise
10diese Beschlüsse für ungültig zu erklären.
11Die Antragsgegner widersprechen diesen Anträgen und bestreiten sowohl, dass die Versammlung wegen Nichterreichens des Quorums an Miteigentumsanteilen nicht beschlussfähig gewesen wäre sowie, dass fehlerhaft oder widerrufene Vollmachten bei den Beschlussfassungen zur Anwendung gekommen seien.
12Ferner führen sie aus, dass sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Einladung zur Versammlung erhalten hätten.
13II.
14Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.02.2007 sind zwar nicht nichtig, waren jedoch für ungültig zu erklären, denn die Wohnungseigentümerversammlung ist von einer unzuständigen Person einberufen worden. Gemäß § 24 WEG ist lediglich der amtierende Verwalter oder bei dessen pflichtwidriger Weigerung, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung berechtigt. Letztlich kann auch das WEG-Gericht einen Eigentümer zur Einberufung einer Versammlung bevollmächtigen.
15Keiner dieser drei Fälle trifft auf die Einladenden – Frau M und Herrn y – zu. Diese sind bloß Mitglieder des Verwaltungsbeirates, während der Vorsitzende, der ersatzweise zu einer Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung gemäß § 24 Abs. 3 WEG berechtigt wäre, Antragsteller dieses Verfahrens ist. Aber selbst wenn dieser die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung durch eine nicht dazu berechtigte Person gebilligt hätte, liegt dennoch keine ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung vor (Bärmann/Pick/Merle, Kommentar zum WEG, § 29 RdNr. 73).
16Die Fehlerhaftigkeit der Einberufung führt zur Anfechtbarkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse; zwar ist nicht allein aufgrund der fehlenden Einberufungskompetenz von einer Ungültigkeit der Beschlüsse auszugehen, sondern es bedarf einer Kausalität zwischen der Beschlussfassung und dem Einberufungsmangel; hier liegt die materielle Feststellungslast dafür, dass die angefochtenen Beschlüsse auch ohne den Einladungsmangel gefasst worden wären, auf Seiten der die Beschlussfassung tragenden Wohnungseigentümer.
17Anhaltspunkte für eine fehlende Kausalität ergeben sich aber weder aus dem Sachvortrag der Antragsgegner noch aus dem übrigen Akteninhalt. Vielmehr folgt aus der Tatsache, dass einer der Einladenden –Herr y – Eigentümer einer Vielzahl von Sondereigentumseinheit in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, er die Versammlung geleitet hat und im Besitz einer Reihe von Vollmachten anderer Eigentümer war, dass die Gefahr besteht, dass die Interessen dieses Miteigentümers in der Wohnungseigentümerversammlung in besonderem Maße hatten Beachtung finden sollen. Tritt dieser Miteigentümer dann auch noch als – unzuständiger – Einladender zur Wohnungseigentümerversammlung auf, werden die Interessen der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in hohem Maße tangiert. Dies führt zur Ungültigkeit der Beschlüsse.
18Da die Beschlüsse bereits aus diesen formalen Gründen für ungültig zu erklären waren, bedurfte es keiner weiteren Aufklärung mehr über die Frage der Beschlussfähigkeit der Versammlung, die Frage der ordnungsgemäßen Einladung aller Wohnungseigentümer und die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit verwendeter Vollmachten.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG, wobei das Gericht keine Veranlassung sieht, vom Regelfall des Gesetzes abzuweichen, da die Erstattung außergerichtlicher Auslagen nicht vorsieht. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um ein normales Beschlussanfechtungsverfahren, wie es im WEG-Bereich häufig vorkommt.
20Gegenstandswert: 32.253,76 Euro
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 24 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 3 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 WEG 1x (nicht zugeordnet)