Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 ZU 65/05

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Verfassungsgemässheit des § 28 BRAO eingeholt.


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G r ii n dc:

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I.

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Der Antragsteller begehrt, ihm die Einrichtung einer Zweigstelle an seinem Wohnort, V-Z, T-Straße, hilfsweise zu gestatten, dort einen auswärtigen Sprechtag abzuhalten § 28 BRAO verbietet dem Rechtsanwalt die Einrichtung einer Zweigstelle und das Abhalten auswärtiger Sprechtage, lässt jedoch ausnahmsweise die Gestattung zu, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint. Nach den Feststellungen des Gerichtes, mit denen Antragsteller und Antragsgegnerin übereinstimmen, liegen die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gestattung gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO nicht vor. Dennoch sieht sich das Gericht gehindert, den angefochtenen ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.06.2005 zu bestätigen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, weil es das Zweigstellenverbot des § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAO (einschließlich des Verbots auswärtiger Sprechtage) als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar hält. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und legt es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vor, ob § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAO und damit § 28 BRAO insgesamt mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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II.

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Das Verfahren ist gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob § 28 BRAO in der derzeit gültigen Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Gestattung einer Zweigste1le, hilfsweise der Abhaltung auswärtiger Sprechtage wäre nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAO abzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO nicht vorliegen. Hingegen ist das Verbot, Zweigstellen einzurichten und auswärtige Sprechtage abzuhalten, nach Auffassung des Gerichtes im Einklang mit der inzwischen überwiegenden Auffassung in der Literatur (Henssler-Prütting BRAO 2. Aufl., § 28 Rn. 4; Michalski, Das Gesellschafts- und Kartellrecht der freien Berufe, Seite 249; Römermann-Hartung, Anwaltliches Berufsrecht, Seite 50; Schumann NJW 1999, 2090, 2093 f.; Kleine-Cosack, Anwaltsblatt 2001, 204, 206; derselbe, BRAO, § 28 Rn. 2; Grünewald in Festschrift zum 125-jährigen Bestehen der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, Seite 401 ff., a. A. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 28, 2) und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt Entscheidung v. 17.01.2003 - 1 ZU 41/02, so auch noch BHG NJW 1998, 2533, 2533, AGH Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17.07.2001 -3 EG 6/01 -‚ BRAK Mitt 02, S. 47, Bayr. AGH, Beschl. v. 02.02.2003, Bayr. AGH, I-16/02, BRAK Mitt. ´03, S. 1; 2) verfassungswidrig.

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Der Antrag war nicht schon deshalb erfolgreich, weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gestattung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO vorliegen würden. Der Antragsteller behauptet dies selbst nicht.

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Hier ist zunächst zu beachten, dass der Antragsgegnerin bei der Feststellung des Ausnahmetatbestandes ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Henssler-Prütting, aaO, § 28 Rn. 10; a. A. Feuerich/Weyland, § 28, 5 m. w. N., der § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO als Ermessensentscheidung versteht, die ebenfalls nur begrenzt überprüfbar ist). Die Antragsgegnerin ist bei der Prüfung der örtlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der beim Amtsgericht Unna zugelassenen Anzahl von Rechtsanwälten ein dringendes Bedürfnis nicht besteht, da auch unter Berücksichtigung der sonstigen Verhältnisse im Bezirk des OLG Hamm der Weg von V-Z zu den nächstgelegenen Kanzleien nicht unverhältnismäßig weit oder aufwändig wäre.

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Selbst wenn man aber die Feststellungen zum Sachverhalt, wie sie im angefochtenen Bescheid wiedergegeben sind, als unzureichend ansehen würde, halt das Gericht nach den eigenen Feststellungen die ausnahmsweise Gestattung einer Zweigstelle nicht nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten. In diesem Sinne dringend geboten wäre die ausnahmsweise Gestattung, wenn am beantragten Ort ohne die Zweigstelle des Antragstellers für die Rechtsuchenden die geordnete Rechtspflege nahezu ausgeschlossen wäre, d. h., die Bürger ihren Rechtsberatungsbedarf nur unter unverhältnismäßig und unzumutbar erschwerten Bedingungen befriedigen könnten. Welche Anforderungen hieran zu stellen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht abschließend geklärt. Bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "dringenden Gebotenseins" muss zunächst auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt werden. Dieser will dem Grundsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAO (Verbot einer Zweigstelle) Geltung verschaffen, indem er nur in engen Grenzen Ausnahmen zulassen wollte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut. Dabei wird zum einen auf die Sicherung geordneter Rechtspflege abgestellt. Zum anderen müssen besondere Umstände vorliegen, um die Ausnahme zu rechtfertigen. Was dies im Einzelnen bedeutet, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen einerseits und den Rahmenbedingen, unter denen unter heutigen Verhältnissen die Erreichbarkeit des Rechtsanwalts für den rechtsuchenden Bürger noch gewährleistet erscheint. So verstanden, kann es nicht auf die durchschnittliche Versorgung der Bevölkerung mit Rechtsanwälten ankommen, die derzeit in NRW bei 591 Einwohnern pro Rechtsanwalt liegt und die mit 2.920 Einwohnern in V-Z gut das 5-fache beträgt. Weder bei einer über- noch bei einer unterdurchschnittlichen Versorgung kann jedoch von einer Gefährdung der geordneten Rechtspflege die Rede sein. Vielmehr liegt ein dringendes Bedürfnis erst dann vor, wenn ein Bürger besonders lange Wege auf sich nehmen muss, die es ihm im Ergebnis objektiv besonders erschweren oder ihn subjektiv davon abha1ten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies kann in einer sehr dünn besiedelten Region mit schlechter Verkehrsinfrastruktur ausnahmsweise der Fall sein.

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Wann diese Grenze erreicht ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Im Falle des Antragstellers jedenfalls ist die Grenze nach Auffassung des Gerichts sicher nicht erreicht. Die Entfernungen zwischen V-Z und den umliegenden Orten V, X, G und C betragen jeweils ca. 10 km. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben von Antragsteller und Antragsgegnerin sind im Bezirk des Amtsgerichtes Unna mit den Orten G, C und I mindestens 90 Rechtsanwälte verzeichnet, in der Stadt X mindestens 25. Ob im Stadtteil Z der Stadt V selbst ein Rechtsanwalt zugelassen ist, konnte nicht abschließend geklärt werden. Dies kann jedoch offen bleiben. V-Z hatte am 31.09.2004 2.920 Einwohner. Diese können, selbst wenn in Z unmittelbar keine Rechtsanwaltskanzlei besteht, im Zentrum der Stadt V selbst oder den angrenzenden Städten G, C, I und X ihren Rechtsberatungsbedarf angesichts der räumlichen Nähe von jeweils nur etwa 10km ohne Schwierigkeiten befriedigen. Unter den heutigen verkehrlichen Gegebenheiten begegnet es keinen besonderen Schwierigkeiten, eine Entfernung von 10 km, sei es mit öffentlichem Nahverkehr, dem eigenen Pkw oder sonstigen Fortbewegungsmitteln zu bewältigen. Heute werden deutlich größere Entfernungen zur Arbeitsstätte, zur Befriedigung des Lebensbedarf oder der Freizeitinteressen bewältigt und für zumutbar, ja sogar selbstverständlich angesehen.

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Mit Blick hierauf kann keine Rede davon sein, dass die örtlichen Verhältnisse im Interesse einer geordneten Rechtspflege eine Ausnahme dringend geboten erscheinen ließen.

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Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung des Ausnahmetatbestandes des § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO, indem man die Ausnahmevorschrift an dem Recht des Antragstellers auf freie Berufsausübung gem. Art. 12 GG misst. Zwar sind die Gerichte gehalten, sich um eine verfassungskonforme Auslegung des einfachen Rechts zu bemühen, denn der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so viel wie möglich von dem aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (so unter anderem BVerfGE 90, 263; 86, 288, 320). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze aber dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 71, 81, 105) Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn zu verleihen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen. Eine solche Korrektur des Gesetzes würde auch dem Sinn des Artikel 100 Abs. 1 GG zuwiderlaufen, der die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung wahren soll (aaO 90, 263 m.w.N.; Sachs in Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl., Einführung Rn. 52 f, 54). Im Lichte dessen ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO verwehrt, da der Wortlaut der Vorschrift eindeutig ist. Mit seinem Abstellen auf die Interessen einer geordneten Rechtspflege wäre es nicht vereinbar, Individualinteressen des betroffenen Rechtsanwaltes, selbst wenn sie durch Art. 12 GG geschützt sind, als Korrektiv heranzuziehen. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift erschließt sich im Übrigen aus dem insoweit deckungsgleichen gesetzgeberischen Zweck.

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Nach Auffassung des Senates verstößt § 28 Abs. 1 Satz 1 und, da die weiteten Regelungen des § 28 BRAO auf dem Verbot des Abs. 1 Satz 1 aufbauen, § 28 BRAO insgesamt in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz und ist daher ungültig. Die Vorschrift verstößt gegen die Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG).


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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