Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 40 F 442/05 (PKH) II
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen
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G r ü n d e :
2Der Antragsgegner ist nicht bedürftig.
3Er besitzt ein Hausgrundstück in der Türkei, das nicht vermietet ist und von der Familie zu Urlaubszwecken genutzt wird.
4Es ist ihm zuzumuten, dieses nicht unerhebliche Vermögen insoweit einzusetzen, als er es zumindest teilweise vermietet oder geringfügig belastet.
5Es ist der Allgemeinheit schlechterdings nicht verständlich zu machen, das Vermögen lediglich zu Urlaubszwecken genutzt, auch von anderen und zwar unentgeltlich, wird, andererseits der Staat die Kosten für ein Scheidungsverfahren tragen soll.
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