Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 40 F 442/05 (PKH) II

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen


1

G r ü n d e :

2

Der Antragsgegner ist nicht bedürftig.

3

Er besitzt ein Hausgrundstück in der Türkei, das nicht vermietet ist und von der Familie zu Urlaubszwecken genutzt wird.

4

Es ist ihm zuzumuten, dieses nicht unerhebliche Vermögen insoweit einzusetzen, als er es zumindest teilweise vermietet oder geringfügig belastet.

5

Es ist der Allgemeinheit schlechterdings nicht verständlich zu machen, das Vermögen lediglich zu Urlaubszwecken genutzt, auch von anderen und zwar unentgeltlich, wird, andererseits der Staat die Kosten für ein Scheidungsverfahren tragen soll.

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